VwGH 97/21/0020

VwGH97/21/002017.12.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, in der Beschwerdesache des (am 20. Mai 1978 geborenen) RA, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 28. Mai 1996, Zl. 1-0268/96/E2, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdengesetzes, den Beschluß gefaßt:

Normen

EMRK Art6 Abs1;
VStG §51e Abs2;
VwGG §33a;
EMRK Art6 Abs1;
VStG §51e Abs2;
VwGG §33a;

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 Z. 2 und 3 FrG für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von S 500,-- verhängt.

Die belangte Behörde ist dabei nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen:

Soweit die beschwerdeführende Partei das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung rügt, ist ihr zu entgegnen, daß gemäß § 51e Abs. 2 VStG eine solche unterbleiben kann, wenn - wie hier - eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde; nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde ein derartiges Verlangen nicht gestellt.

Der Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf die drei "Aufenthaltsrichtlinien der europäischen Union" geht insofern fehl, weil der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien ist und er somit nicht unter den Geltungsbereich der genannten Richtlinien fällt. Zum behaupteten Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK wird der Beschwerdeführer auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach der unabhängige Verwaltungssenat als "Tribunal" im Sinne der genannten Bestimmung anzusehen ist (vgl. VfSlg. 13.381/1993), und dazu, daß Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht in jedem Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung fordert (Verfassungsgerichtshof, vom 23. September 1996, B 2312/96). Ein Sachverhalt wie jener, der dem Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1997, B 2434/95, zugrundelag, wurde nicht geltend gemacht.

Es konnte daher gemäß § 33a VwGG von der Behandlung der Beschwerde abgesehen werden.

Ein Aufwandersatz hat gemäß § 58 Abs. 1 VwGG nicht stattzufinden.

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