VwGH 97/18/0076

VwGH97/18/007617.4.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde des C in W, vertreten durch Mag. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 22. Juli 1996, Zl. SD 529/96, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §27 Abs4;
EMRK Art8 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §27 Abs4;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 22. Juli 1996 wurde der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 26. Jänner 1990 in das Bundesgebiet eingereist. Ein von ihm am 29. Jänner 1990 gestellter Asylantrag sei mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Juli 1993 abgewiesen worden. Mit Bescheid derselben Behörde vom 12. Dezember 1994 sei ein vom Beschwerdeführer am 13. Juni 1994 gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen worden. Schließlich habe der Bundesminister für Inneres im Instanzenzug einen weiteren Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vom 13. Februar 1995) abgewiesen (Bescheid vom 30. Mai 1996). Der Beschwerdeführer halte sich demnach seit Beendigung des Asylverfahrens nicht mehr rechtmäßig in Österreich auf.

Sofern man aus dem Aufenthalt des Beschwerdeführers seit dem Jahr 1990, davon etwa zweieinhalb Jahre rechtmäßig, einen i. S. des § 19 FrG relevanten Eingriff ableiten wolle, sei dieser nach der genannten Bestimmung zulässig, weil im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 MRK (hier: ein geordnetes Fremdenwesen als Teil der öffentlichen Ordnung) dringend geboten. Letzteres vor allem deshalb, weil der Beschwerdeführer nicht bereit sei, trotz seines illegalen Aufenthaltes und einer deswegen erfolgten Bestrafung freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Der Beschwerdeführer halte sich bald drei Jahre unrechtmäßig in Österreich auf und es sei ihm nicht möglich, vom Inland aus eine Aufenthaltsbewilligung zu erwirken. Die Tolerierung eines weiteren illegalen Aufenthaltes erscheine nicht mehr vertretbar.

2. Die dagegen zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde von diesem nach Ablehnung von deren Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Beschluß vom 25. November 1996, B 2587/96).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und begehrt aus diesem Grund dessen Aufhebung.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die Ansicht der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer (jedenfalls seit ca. drei Jahren) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, unbekämpft. Der Gerichtshof hegt auf dem Boden der unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen gegen diese rechtliche Beurteilung keine Bedenken.

2.1. Die Beschwerde hält die gemäß § 19 FrG vorzunehmende Interessenabwägung für rechtswidrig. Der Beschwerdeführer sei seit etwa sechseinhalb Jahren in Österreich aufhältig; er verfüge über eine Mietwohnung, wobei er seine Anschrift seit 27. Juli 1992 nicht verändert habe; seit 8. Jänner 1991 sei er aufgrund aufrechter Arbeitserlaubnis beim selben Arbeitgeber beschäftigt und beziehe aus dieser Tätigkeit "problemlos ausreichenden Unterhalt zur Bestreitung der Aufwendungen des täglichen Lebens und ist selbstverständlich aufrecht sozialversichert". Alles dies sei wohl Ausdruck seiner Stetigkeit und Integration. Die belangte Behörde habe diese aufgezeigten Umstände nicht in Abrede gestellt; sie habe es aber unterlassen, sie in die Interessenabwägung einfließen zu lassen. Im übrigen sei es verfehlt, die nicht erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers bei der Interessenabwägung zu seinen Ungunsten zu veranschlagen. Die Verpflichtung zur Ausreise bestehe erst mit Eintritt der Rechtskraft des Ausweisungsbescheides, weshalb eine vorher nicht erfolgte Ausreise bei der Abwägung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers herangezogen werden dürfe, zumal von der Behörde auch keine Notwendigkeit gesehen worden sei, von der Bestimmung des § 27 Abs. 4 FrG Gebrauch zu machen.

2.2. Die belangte Behörde hat unter der Annahme eines mit der Ausweisung verbundenen Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers i.S. des § 19 FrG diese Maßnahme dennoch für zulässig erachtet, weil sie im Hinblick auf die Wahrung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) dringend geboten sei. Im vorliegenden Fall war aufgrund eines immerhin schon sechseinhalbjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich die Eingriffsrelevanz der Ausweisung im Grunde des § 19 FrG zu bejahen. Der weitere von der Beschwerde ins Treffen geführte, von der belangten Behörde nicht in ihre Erwägungen miteinbezogene Umstand mehrjähriger legaler Beschäftigung des Beschwerdeführers würde zwar, sollte er den Tatsachen entsprechen, das Gewicht seiner Interessen an einem Verbleib in Österreich verstärken, aber nicht in einem Ausmaß, daß es zu einem Überwiegen dieser Interessen käme. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl. 96/18/0435, mwN). Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Dies vor allem durch den bereits ca. dreijährigen unrechtmäßigen Aufenthalt, darüber hinaus aber auch durch das Verbleiben im Bundesgebiet trotz zweier rechtskräftiger abweislicher Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz und trotz einer Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes. Unter diesen zuletzt genannten Gesichtspunkten hat die belangte Behörde die fehlende Bereitschaft des Beschwerdeführers, "freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen", in die Interessenabwägung einbezogen und damit - zutreffend - das Gewicht des für die Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden öffentlichen Interesses unterstrichen. Nicht hingegen hat die belangte Behörde mit ihrer Bezugnahme auf die mangelnde Ausreisebereitschaft des Beschwerdeführers zu dessen Ungunsten darauf Bedacht genommen, daß er nicht schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Ausweisungsbescheides das Bundesgebiet verlassen habe.

Das in dem bezeichneten, die österreichische Rechtsordnung beharrlich negierenden Fehlverhalten begründete öffentliche Interesse an einer Ausreise des Beschwerdeführers hat gegenüber den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers Vorrang.

3. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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