Normen
AsylG 1991 §9 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
VwGG §30 Abs2;
AsylG 1991 §9 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
VwGG §30 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 13. Dezember 1996 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 19. November 1995 ohne Reisepaß und ohne Sichtvermerk über Moskau kommend in einem PKW nach Österreich eingereist. Der von ihm am 21. November 1995 gestellte Asylantrag sei im Instanzenzug vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 10. Oktober 1996 (erlassen am 14. Oktober 1996) abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei, weil er nicht direkt aus dem Staat gekommen sei, in dem verfolgt zu werden er behauptet habe, nicht zum vorläufigen Aufenthalt nach dem Asylgesetz berechtigt gewesen. Daraus, daß vor Rechtskraft des negativen Asylbescheides die Ausweisung ausgesprochen worden sei (durch die Erstbehörde), sei für ihn nichts zu gewinnen, weil für die vorliegende Entscheidung der gegenwärtige Zeitpunkt maßgebend sei.
Der Beschwerdeführer habe im Inland keine Familienangehörigen; sein bisher einjähriger Aufenthalt sei lediglich toleriert worden. Von einem Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers i.S. des § 19 FrG könne entgegen seiner Meinung keine Rede sein. Diese Bestimmung stehe daher seiner Ausweisung nicht entgegen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die Feststellung der belangten Behörde unbestritten, daß der Beschwerdeführer aus Moskau kommend auf dem Landweg (mit einem PKW) ohne Reisepaß und auch ohne Sichtvermerk nach Österreich gelangt sei. Gleichfalls nicht in Abrede gestellt wird vom Beschwerdeführer, daß sein Asylantrag mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Oktober 1996, ihm zugestellt am 14. Oktober 1996, abgewiesen worden ist.
2.1. Der Beschwerdeführer vertritt unter erkennbarer Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 AsylG 1991 (idF des Art. II Z. 2 BGBl. Nr. 838/1992) die Auffassung, daß die Ausweisung deshalb unzulässig sei, weil seiner an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde gegen den genannten negativen Asylbescheid mit Beschluß vom 4. Dezember 1996 aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, es daher "zu einer Toleranz des Aufenthaltes des Beschwerdeführers (kommt)".
2.2. Nach der vorzitierten Bestimmung des Asylgesetzes 1991 findet (u.a.) auf Asylwerber, die eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung haben (§ 7), neben einer Reihe anderer Normen des Fremdengesetzes auch dessen § 17 keine Anwendung. Dem Beschwerdeführer kam indes im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine derartige Aufenthaltsberechtigung nicht zu, weil er - unter Zugrundelegung der Feststellungen der belangten Behörde und des Beschwerdevorbringens - die dafür nach § 7 Abs. 1 AsylG 1991 wesentliche Voraussetzung, nämlich gemäß § 6 leg. cit. eingereist zu sein, nicht erfüllt. Am Fehlen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers vermochte auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die gegen die Abweisung seines Asylantrages erhobene Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde nichts zu ändern, weil dem Aufschiebungsbegehren (mit Beschluß vom 4. Dezember 1996, Zl. AW 96/20/0627) ausdrücklich mit der Wirkung stattgegeben wurde, "daß dem Antragsteller die Rechtsstellung zukommt, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte".
3. Der Ansicht der belangten Behörde, daß die Ausweisung des Beschwerdeführers auch im Grunde des § 19 FrG nicht unzulässig sei, vermag die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Insbesondere wird die Feststellung der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer im Inland keine Familienangehörigen habe, nicht bestritten. Das Fehlen familiärer Beziehungen sowie der erst etwa einjährige und, wie dargetan, nicht einmal vorläufig berechtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers ließen die belangte Behörde zutreffend zu dem Ergebnis gelangen, daß mit der Ausweisung kein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben i.S. des § 19 FrG verbunden sei. Aufgrund dessen war sie einer Prüfung der Frage, ob die Ausweisung nach dieser Bestimmung dringend geboten sei, enthoben.
4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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