Normen
PauschV VwGH 1994;
VwGG §47;
VwGG §48;
VwGG §51;
VwGG §53 Abs1;
VwGG §53 Abs2;
PauschV VwGH 1994;
VwGG §47;
VwGG §48;
VwGG §51;
VwGG §53 Abs1;
VwGG §53 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Landeshauptstadt Graz hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 10. Februar 1997 wurde "die Berufung (des Erstbeschwerdeführers) gegen den Bescheid vom 25. Juni 1996 ... als unbegründet abgewiesen" und der Bescheid vom 25. Juni 1996 abgeändert. Die Zustellung dieses Bescheides wurde an den Erstbeschwerdeführer verfügt und erfolgte an ihn mittels RSb am 13. Februar 1997. An die Zweitbeschwerdeführerin wurde keine Zustellung verfügt, dieser Bescheid wurde ihr auch nicht zugestellt.
Gegen diesen Bescheid vom 10. Februar 1997 erhob der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Nach Einleitung des Vorverfahrens (§ 35 Abs. 3 VwGG) verfügte die belangte Behörde mit Spruchpunkt 1 des Bescheides vom 2. Juni 1997 die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 10. Februar 1997 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und hob mit Spruchpunkt 2 ihren Bescheid vom 10. Februar 1997 auf. Dieser Bescheid erging laut Zustellverfügung an den Erstbeschwerdeführer und wurde ihm am 4. Juni 1997 nachweislich zugestellt.
Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Bei einer Bescheidbeschwerde bewirkt die Beseitigung des angefochtenen Bescheides die Klaglosstellung des Beschwerdeführers.
Der Erstbeschwerdeführer wurde durch den Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juni 1997, Zl. A 8 R-K 1080/1996-4, klaglos gestellt. Das Verfahren war daher insofern nach Anhörung des Erstbeschwerdeführers gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ist eine Beschwerde zurückzuweisen, wenn der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so mangelt diesem die Beschwerdeberechtigung; eine Möglichkeit der Rechtsverletzung besteht dann nicht, wenn der angefochtene Bescheid weder an den Beschwerdeführer gerichtet worden war, noch diesem gegenüber auf Grund von Rechtsvorschriften wirkt (Dolp, aaO., 412 ff).
Der angefochtene Bescheid war weder an die Zweitbeschwerdeführerin gerichtet noch wirkt er auf Grund von Rechtsvorschriften ihr gegenüber. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war somit mangels Berechtigung zur Beschwerdeerhebung zurückzuweisen.
Sind mehrere Beschwerdeführer vorhanden, so ist zur Vermeidung von Kostenkumulierungen die Beschwerde so zu betrachten, als ob sie von einer Person eingebracht worden wäre. Eine einheitliche Prozeßpartei in diesem Sinne kann aber nur dann gegeben sein, soweit die Beschwerdeführer sich in derselben prozessualen Situation befinden, das heißt soweit ihre Beschwerden, jede einzelne beschwerdeführende Partei für sich betrachtet, dasselbe Schicksal haben. Trifft dies jedoch nicht zu, so kann der sich aus der Diskrepanz des Erfolges der einzelnen Beschwerdeführer ergebende Sachverhalt der Norm des § 53 VwGG nicht unterstellt werden. Die Beschwerden der einzelnen Beschwerdeführer, mögen sie auch in einem Schriftsatz enthalten sein, müssen ihrem verschiedenen Erfolg nach hinsichtlich der Aufwandsersatzpflicht gesondert betrachtet werden, und zwar nach jenen Regeln, die im § 47 VwGG enthalten sind (vgl. Beschluß eines verstärkten Senates vom 18. September 1967, VwSlg 7175/A).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz betreffend den Erstbeschwerdeführer gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 56 zweiter Satz VwGG. Gebührenaufwand war nur für den vorgelegten angefochtenen Bescheid zuzusprechen. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft Gebührenaufwand für nicht erforderliche Beilagen.
Ein Kostenzuspruch an die belangte Behörde hinsichtlich der Zurückweisung des Bescheides der Zweitbeschwerdeführerin wurde von dieser nicht begehrt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)