Normen
GGG 1984 TP9 lita;
GGG 1984 TP9 litb Z4;
WFG 1984 §53 Abs3;
WFG 1984 §53 Abs4;
GGG 1984 TP9 lita;
GGG 1984 TP9 litb Z4;
WFG 1984 §53 Abs3;
WFG 1984 §53 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt sich im Einklang mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides der folgende Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin gewährte einem Bausparer ein auf der Liegenschaft seiner Eltern (EZ n1 Gablitz, Bezirksgericht Purkersdorf) grundbücherlich sichergestelltes Bauspardarlehen zum Zwecke der Finanzierung des Finanzierungsbeitrages des Bausparers für eine Wohnung, die von der Wohnbauvereinigung für Privatangestellte, gemeinnützige GesmbH errichtet wurde und die vom Nutzungsberechtigten auf Grund eines "Miet- bzw. Nutzungsvertrages mit der gemeinnützigen Bauvereinigung" genutzt wird.
Für die Eintragung des Pfandrechtes wurde der Beschwerdeführerin vom Kostenbeamten des BG Purkersdorf gemäß TP 9 lit. a GGG Eingabengebühr und nach TP 9 lit. b Z. 4 leg. cit. Eintragungsgebühr zuzüglich einer Einhebungsgebühr vorgeschrieben.
Dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag gab die belangte Behörde mit der Begründung keine Folge, die Wohnung sei von der oben erwähnten Gesellschaft errichtet worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde. Geltend gemacht wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wobei sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Befreiung von der Eingaben- und Pfandrechtseintragungsgebühr "gem § 35 Abs. 3 und 4 WBFG 1984" verletzt erachtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, daß das offenbar auf einem Schreibfehler beruhende Fehlzitat in der Formulierung des Beschwerdepunktes der Beschwerde nicht zu schaden vermag, weil es betreffend den Beschwerdepunkt nicht auf die zitierte Gesetzesstelle allein ankommt (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 243 Abs. 2 referierte hg. Judikatur), sondern vielmehr auf die von § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG geforderte, im Rahmen von Rechtsausführungen vorzunehmende, bestimmte Bezeichnung des verletzten Rechtes. Aus der Beschwerde ergibt sich dazu aber mit hinlänglicher Deutlichkeit, daß die Beschwerdeführerin sich in ihrem Recht auf Gebührenfreiheit gemäß § 53 Abs. 3 und 4 WBFG 1984 verletzt erachtet.
Die gerade zitierten Gesetzesstellen lauten:
"(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlaßt sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit; bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, daß die Nutzfläche 150 m2 nicht übersteigt.
(4) Die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 gilt ferner für das Bausparkassendarlehen, daß eine Bausparkasse einem Bausparer zur Errichtung einer zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Bausparers oder seines Ehegatten, Lebensgefährten sowie seiner Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder bestimmten Wohnung in normaler Ausstattung gewährt."
Die Beschwerdeführerin stellt weder in Abrede, daß die verfahrensgegenständliche Wohnung nicht vom Bausparer sondern von einer anderen Person errichtet wurde, noch blieb ihr die dazu bereits vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verborgen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in diesem Zusammenhang gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die bei Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren5 232 unter E 30 und 31 zum früheren § 35 WBFG 1968 referierte hg. Rechtsprechung verwiesen, nämlich auf die Erkenntnisse vom 29. April 1982, Zl. 81/15/0046, AnwBl. 1983/1699 und vom 30. April 1981, 15/3292/79, AnwBl. 1982/1512). Danach kommt die Gebührenbefreiung nicht zum Tragen, wenn ein anderer als der Bausparer die Wohnung errichtet
Von dieser Rechtsprechung abzugehen bieten die Beschwerdeausführungen keinerlei Anlaß, zumal sich diese letzten Endes in dem sachlich in keiner Weise begründeten Vorwurf erschöpfen, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre nicht "rechtskonform".
Da sich somit bereits aus dem Beschwerdeinhalt ergab, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung konnte mit Rücksicht auf die durch die hg. Rechtsprechung geklärte Rechtsfrage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
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