VwGH 97/14/0019

VwGH97/14/001924.6.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über den Antrag der S GmbH & Co KG in L, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in L, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln des mit Beschluß vom 28. Jänner 1997, 96/14/0156, eingestellten Verfahrens über die Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat I, vom 20. September 1996, 6/164/2-BK/Lau-1996, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften sowie Gewerbesteuer für das Jahr 1991, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Begründung

Mit Beschluß vom 28. Jänner 1997, 96/14/0156, wurde das Verfahren über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Spruch dieses Beschlusses genannten Bescheid mit der Begründung eingestellt, die Antragstellerin sei dem an sie ergangenen Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde insoweit nicht nachgekommen, als sie innerhalb offener Frist zwar die zurückgestellten Beschwerdeausfertigungen samt Beilagen, jedoch nur eine (weitere) bloße Ablichtung des Beschwerdetextes vorgelegt habe, auf der die Unterschrift eines der einschreitenden Rechtsanwälte fehle.

Im fristgerecht zur Post gegebenen Antrag wird unter Vorlage einer (ordnungsgemäßen) Beschwerdeausfertigung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln begehrt. Die Antragstellerin behauptet, am Tag der Zustellung der hg Verfügung betreffend die Behebung von Mängeln am 27. Dezember 1996 habe die bei ihren Rechtsanwälten seit 1. Juli 1996 beschäftigte VF die eingelangte Post geöffnet. VF sei insbesondere über die Bedeutung der Wahrung von Fristen jeglicher Art informiert, weil sie einerseits bereits seit Sommer 1995 in einer anderen Rechtsanwaltskanzlei tätig gewesen, anderseits von ihren Rechtsanwälten drei Monate eingeschult worden sei. Nach der Einschulungszeit sei sie mit dem selbständigen Öffnen der Post betraut worden. Bei dieser Tätigkeit und den damit zusammenhängenden Fristvormerkungen seien VF keine Fehlleistungen unterlaufen, weswegen es auch keine Beanstandungen gegeben habe. Rechtsanwalt Dr. WL überprüfe stichprobenartig die von VF zu erbringenden Leistungen, insbesondere die von ihr eigenständig vorzunehmenden Dispositionen über die Post. Hiebei habe es ebenfalls niemals Beanstandungen gegeben. Nach Öffnen der am 27. Dezember 1996 eingelangten Post habe VF den Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde zu jenen Schriftstücken gelegt, für die ein Termin vorzumerken gewesen sei. Rechtsanwalt Dr. WL habe gemeinsam mit VF die Post durchgesehen und sodann VF angewiesen, eine Kopie der Beschwerde unterschriftsreif herzustellen. Da Rechtsanwalt Dr. WL noch am selben Tag seinen Weihnachtsurlaub angetreten habe, habe er VF weiters angewiesen, die Beschwerde von einem ihrer Rechtsanwälte unterschreiben zu lassen. VF habe zwar eine Kopie der Beschwerde hergestellt, diese jedoch nicht von einem ihrer Rechtsanwälte unterschreiben lassen, weswegen eine nicht unterschriebene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgefertigt worden sei. Hinsichtlich der Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerechtfertigt erscheinen ließen, weist die Antragstellerin darauf hin, daß es sich bei VF um eine außerordentlich zuverlässige Kanzleikraft ihrer Rechtsanwälte handle. Rechtsanwalt Dr. WL habe daher vertrauen können, VF werde der ihr erteilten Weisung, nach Herstellung einer Kopie der Beschwerde diese von einem ihrer Rechtsanwälte unterschreiben zu lassen, nachkommen. Die VF zurechenbare Fehlleistung sei entschuldbar und stelle aus der Sicht des Rechtsanwaltes Dr. WL jedenfalls ein unvorhersehbares Ereignis dar. Die Fristversäumnis beruhe daher auf einem Versehen minderen Grades, das trotz Beachtung der in einer Rechtsanwaltskanzlei gebotenen Sorgfalt im Zusammenhang mit Dispositionen über die Post und Fristenwahrung unterlaufen habe können.

In zwei eidesstättigen Erklärungen bestätigen sowohl VF als auch Rechtsanwalt Dr. WL die Richtigkeit des im Antrag dargestellten Sachverhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof vernahm VF als Zeugin, wobei sie auf Befragen im wesentlichen ausführte, sie verrichte sowohl Schreibarbeiten als auch Tätigkeiten, die mit dem Posteinlauf im Zusammenhang stünden. Sie nehme die Post entgegen, um diese sodann in Gerichtspost und normale Post zu sortieren, Friststücke auszusortieren und Eintragungen in das Fristenbuch vorzunehmen. Schriftstücke, die in der Rechtsanwaltskanzlei einlangten, würden zunächst mit einem Eingangsstempel versehen und sodann erst die Eintragungen in das Fristenbuch vorgenommen. Die in das Fristenbuch einzutragenden Fristen bestimme die jeweils mit dem Posteinlauf beschäftigte Kanzleikraft. Anläßlich der in der Rechtsanwaltskanzlei täglich durchgeführten Postbesprechung würden die in das Fristenbuch eingetragenen Fristen von einem der Rechtsanwälte kontrolliert. Zwecks Wahrung der in das Fristenbuch eingetragenen Fristen werde, sobald das entsprechende Schriftstück unterschrieben sei, die eingetragene Frist im Fristenbuch gestrichen. Falls anläßlich der täglich durchgeführten Postbesprechung festgestellt werde, eine am nächsten Tag zu wahrende Frist sei noch offen, würden die entsprechenden Schriftstücke dem jeweiligen Sachbearbeiter sofort zugeteilt. Ihre Tätigkeit werde anläßlich der täglich durchgeführten Postbesprechung von Rechtsanwalt Dr. WL überprüft. Auf Vorhalt, weswegen sie die Anweisung des Rechtsanwaltes Dr. WL, eine Kopie der Beschwerde unterschriftsreif herzustellen, mißverstanden und sodann eine nicht unterschriebene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgefertigt habe, gab sie bekannt, am 27. Dezember 1996 sei als einziger Rechtsanwalt Dr. WL in der Rechtsanwaltskanzlei anwesend gewesen. Rechtsanwalt Dr. WL habe mit ihr die Post besprochen und ihr sodann die Weisung erteilt, eine Kopie der Beschwerde unterschriftsreif herzustellen und diese von ihm oder einem anderen Rechtsanwalt unterschreiben zu lassen. Sie habe zwar eine Kopie der Beschwerde hergestellt, jedoch vergessen, diese vor der Abfertigung unterschreiben zu lassen. Sie habe gemeint, mit einer bloßen Kopie der Beschwerde wäre dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes Genüge geleistet worden. Abzufertigende Schriftstücke würden dem jeweilig sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt. Bei Erteilung mündlicher Weisungen an Kanzleikräfte werde deren Befolgung insofern überprüft, als entweder eine Rückfrage erfolge oder sich die Erledigung durch Unterschriftsleistung des jeweilig sachbearbeitenden Rechtsanwaltes auf dem Schriftstück ergebe. Auf Vorhalt, in ihrer eidesstättigen Erklärung werde ausgeführt, "unglücklicherweise habe ich diese Anweisung so verstanden, daß ich eine Kopie der Beschwerde erstellen und gemeinsam mit einer von mir unterschriebenen Note an den Verwaltungsgerichtshof senden sollte", die von ihr unterschriebene Note sei beim Verwaltungsgerichtshof jedoch niemals eingelangt, gab sie bekannt, sie könne sich dies nicht erklären. Ihrer Meinung nach habe sie ein von ihr unterschriebenes Begleitschreiben an den Verwaltungsgerichtshof abgefertigt. Auf Vorhalt, ob es in der Rechtsanwaltskanzlei üblich sei, Schriftsätze an Gerichte und Verwaltungsbehörden von den Kanzleikräften und nicht von den Rechtsanwälten unterschreiben zu lassen, meinte sie, die meisten derartiger Schriftsätze würden von den Rechtsanwälten unterschrieben. Es sei ihr jedoch seit dem gegenständlichen Vorfall bekannt, nur ein von einem Rechtsanwalt unterschriebener Schriftsatz sei als Ausfertigung anzusehen. Abschließend wies sie darauf hin, ihres Wissens sei ihr noch nie ein Mißgeschick beim Abfertigen von Schriftstücken unterlaufen.

Der Verwaltungsgerichtshof übermittelte der Antragstellerin eine Abschrift der mit VF als Zeugin aufgenommenen Niederschrift zur Stellungnahme. Unter einem wurde die Antragstellerin aufgefordert, das Fristenbuch mit den Eintragungen vom 27. Dezember 1996 gegen Rückschluß vorzulegen oder eine gerichtlich bzw notariell beglaubigte Fotokopie zu übersenden.

In der Folge legte eine Kanzleikraft die Fristenbücher für die Jahre 1996 und 1997 vor. Weder am 27. Dezember 1996 noch am 3. Jänner 1997 (Ende der Frist zur Verbesserung der Beschwerde) befindet sich unter den fixen Fristen eine Eintragung betreffend den an die Antragstellerin ergangenen Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde.

In einem gleichzeitig überreichten Schriftsatz wird zur Aussage der VF nicht Stellung genommen. In teilweiser Wiederholung der Ausführungen im Antrag wird unter Vorlage des ergangenen Auftrages zur Verbesserung der Beschwerde vorgebracht, Rechtsanwalt Dr. WL habe VF bereits unmittelbar nach Öffnen der am 27. Dezember 1996 eingelangten Post angewiesen, sofort eine Kopie der Beschwerde unterschriftsreif herzustellen, weswegen hinsichtlich des Auftrages zur Verbesserung der Beschwerde keine Eintragung in das Fristenbuch erfolgt sei. Die irrtümlich nicht unterschriebene Kopie der Beschwerde sei noch am selben Tag an den Verwaltungsgerichtshof abgefertigt worden. Der Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde sei wegen der Nichteintragung der gesetzten Frist in das Fristenbuch mit keinem Eingangsstempel versehen worden.

Der Antragstellerin ist folgendes entgegenzuhalten:

Nach § 46 Abs 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis .... eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl beispielsweise den hg Beschluß vom 18. Jänner 1994, 93/14/0199, mwA), stellt ein einem Rechtsanwalt widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Rechtsanwalt selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein Verschulden des Rechtsanwaltes, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Das Verschulden einer Kanzleikraft stellt für den Rechtsanwalt dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd obigen Ausführungen dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleikräften nachgekommen ist. Der Rechtsanwalt muß die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, daß die richtige und fristgerechte Erledigung von gerichtlichen Aufträgen sichergestellt ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, daß Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Ein Rechtsanwalt verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im allgemeinen noch im besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind.

Wie sich aus den Ausführungen im Antrag im Zusammenhang mit der Aussage der VF sowie dem in der Folge überreichten Schriftsatz ergibt, besteht in der Rechtsanwaltskanzlei ein Kontrollsystem, das im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet ist. Im vorliegenden Fall ist dieses Kontrollsystem jedoch aus dem noch darzustellenden Verschulden des Rechtsanwaltes Dr. WL nicht wirksam geworden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß in der Rechtsanwaltskanzlei nach dem Öffnen der Post eingelangte Schriftstücke mit einem Eingangsstempel versehen und sodann von einer Kanzleikraft die entsprechenden Fristen mit dem Tag des Ablaufes der Frist in das Fristenbuch eingetragen werden. Die von einer Kanzleikraft bestimmten Fristen werden bei der täglich durchgeführten Postbesprechung von einem der Rechtsanwälte kontrolliert. Zwecks Wahrung der jeweiligen Frist wird, sobald das entsprechende Schriftstück unterschrieben ist, die eingetragene Frist im Fristenbuch gestrichen. Ist eine zu wahrende Frist noch offen, wird der jeweilige Sachbearbeiter am Tag vor Ablauf der Frist von dieser Tatsache in Kenntnis gesetzt. Die gesamte abzufertigende Post wird dem jeweilig sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt. Mit diesem Kontrollsystem ist sichergestellt, daß jede im Fristenbuch eingetragene Erledigung vom zuständigen Sachbearbeiter innerhalb offener Frist bearbeitet, unterfertigt und abgefertigt wird.

Dieses Kontrollsystem konnte jedoch auf Grund des Verhaltens des Rechtsanwaltes Dr. WL hinsichtlich des am 27. Dezember 1996 zugestellten Auftrages zur Verbesserung der Beschwerde nicht wirksam werden, weil er die Eintragung der mit 3. Jänner 1997 zu bestimmenden Frist in das Fristenbuch verhindert hat. Mangels einer Eintragung in das Fristenbuch ist die übliche Kontrolle, ob dem Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde entsprochen worden ist, insofern unmöglich gewesen, als eine (eingetragene) Frist im Fristenbuch nicht gestrichen und somit der dementsprechende Vorgang als erledigt angesehen werden konnte. Da - wie eben ausgeführt - auf Grund des Verhaltens des Rechtsanwaltes Dr. WL die übliche Kontrolle nicht greifen konnte, hätte er andere Maßnahmen setzen müssen, um sicherzustellen, daß dem Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde entsprochen wird. Wie VF ausgesagt hat, wird die Befolgung mündlicher Weisungen durch Kanzleikräfte entweder durch Rückfrage oder durch Unterschriftsleistung des jeweilig sachbearbeitenden Rechtsanwaltes auf dem Schriftstück überprüft. Beides ist jedoch im vorliegenden Fall nicht geschehen. Es kann nicht als bescheinigt angesehen werden, daß Rechtsanwalt Dr. WL VF angewiesen hat, eine Kopie der Beschwerde am Tag der Zustellung des Auftrages zur Verbesserung der Beschwerde von einem der Rechtsanwälte unterschreiben zu lassen und sodann abzufertigen. Denn lt Aussage der VF ist am 27. Dezember 1996 Rechtsanwalt Dr. WL als einziger der Rechtsanwälte in der Rechtsanwaltskanzlei anwesend gewesen. Dazu kommt, daß entgegen der sonstigen Usancen in der Rechtsanwaltskanzlei die abzufertigende Kopie der Beschwerde nicht zumindest einem der Rechtsanwälte vorgelegt worden und VF am 27. Dezember 1996 noch nicht bekannt gewesen ist, daß nur ein von einem Rechtsanwalt unterschriebener Schriftsatz als Ausfertigung anzusehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof kommt daher auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse zu dem Schluß, daß Rechtsanwalt Dr. WL VF bloß die Weisung erteilt hat, ohne Eintragung in das Fristenbuch eine Kopie der Beschwerde herzustellen und diese sofort abzufertigen. Wäre das in der Rechtsanwaltskanzlei eingerichtete Kontrollsystem durch das Verhalten des Rechtsanwaltes Dr. WL nicht umgangen worden, wäre die Kopie der Beschwerde vor der Abfertigung einem der Rechtsanwälte vorgelegt und sodann die im Fristenbuch eingetragene Frist gestrichen worden. Hiebei hätte das Fehlen der Unterschrift eines der Rechtsanwälte auffallen müssen.

Dem für die Antragstellerin tätig gewordenen Rechtsanwalt Dr. WL fällt daher insofern ein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln zur Last, als er das in der Rechtsanwaltskanzlei eingerichtete Kontrollsystem umgangen und überdies VF nicht angewiesen hat, die von ihr hergestellte Kopie der Beschwerde von einem der Rechtsanwälte unterschreiben zu lassen. Dieses Verhalten übersteigt einen minderen Grad des Versehens iSd § 46 Abs 1 VwGG, weswegen der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen war.

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