Normen
GehG 1956 §113a Abs5;
GehG 1956 §20c Abs3;
Novellen BGBl1997/I/061 Art2 Z30a;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
GehG 1956 §113a Abs5;
GehG 1956 §20c Abs3;
Novellen BGBl1997/I/061 Art2 Z30a;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
Spruch:
Die Beschwerde wird wegen Klaglosstellung als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der 1940 geborene Beschwerdeführer, der im Dienststand als Militärpilot tätig war, wurde auf Grund seines Antrages vom 7. Dezember 1995 mit Ablauf des 30. Juni 1996 in den Ruhestand versetzt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr bekämpften Bescheid vom 24. Jänner 1997 wies die belangte Behörde seinen Antrag auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, ab. Sie begründete dies mit dem Hinweis auf § 20c Abs. 3 GG in der obzitierten Fassung, der am 1. Mai 1996 in Kraft getreten sei und die Gewährung der Jubiläumszuwendung nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren bei Ausscheiden aus dem Dienststand davon abhängig mache, daß der Beamte spätestens am Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand das 60. Lebensjahr vollendet habe. Die letztgenannte Voraussetzung werde vom Beschwerdeführer nicht erfüllt.
Nach Einleitung und Abschluß des Vorverfahrens gemäß § 36 Abs. 2 VwGG trat eine Änderung der Rechtslage ein. Art. II Z. 30a des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 61/1997, fügte dem § 113a GG folgenden Absatz 5 hinzu:
"(5) Beamten, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, kann die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges auch dann gewährt werden, wenn sie nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheiden und am Tag des Ausscheidens das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bescheide, mit denen Beamten, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, in Anwendung des § 20c Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Art. 2 Z. 7 Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, die Gewährung einer Jubiläumszuwendung versagt worden ist, gelten mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung als aufgehoben."
Diese Bestimmung ist gemäß § 161 Abs. 23 Z. 5 idF des Art. II Z. 33 der Novelle, BGBl. Nr. 61/1997, am 1. Juli 1997 in Kraft getreten.
Mit Verfügung vom 1. Juli 1997 teilte der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit, nach seiner vorläufigen Ansicht liege im Beschwerdefall ein Anwendungsfall des § 113a Abs. 5 Satz 2 GG in der obzitierten Fassung vor; das verwaltungsgerichtliche Verfahren werde daher wegen Klaglosstellung einzustellen sein.
In seiner Stellungnahme vom 18. Juli 1997 pflichtete der Beschwerdeführer dieser Auffassung bei. Laut telefonischer Auskunft vertrete auch die belangte Behörde diese Meinung; mit der Überweisung der Jubiläumszuwendung auf sein Konto sei in den nächsten Wochen zu rechnen. Er erachte sich als klaglos gestellt, sobald er die Jubiläumszuwendung erhalten habe.
Die belangte Behörde übermittelte dem Verwaltungsgerichtshof mit Note vom 17. Juli 1997 das Schreiben des Kommandos der Fliegerdivision vom 3. Juli 1997, in dem dem Beschwerdeführer die neue Rechtslage mitgeteilt und ihm die Überweisung der Jubiläumszuwendung angekündigt wurde.
Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 VwGG ist die Beschwerde nach Einvernahme des Beschwerdeführers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nur dann vor, wenn der mit Beschwerde angefochtene Bescheid mit einem formellen Akt aus dem Rechtsbestand eliminiert wurde (vgl. dazu z.B. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A). Üblicherweise erfolgt dies durch eine formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch ein aufhebendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes. Da im Beschwerdefall alle Voraussetzungen des § 113a Abs. 5 Satz 2 GG in der Fassung der Novelle, BGBl. I Nr. 61/1997, erfüllt sind, gilt der angefochtene Bescheid in Anwendung dieser Gesetzesbestimmung ab 1. Juli 1997 "als aufgehoben". Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes liegt auch darin eine Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG, weshalb die Kostenbestimmung des § 56 Satz 1 VwGG anzuwenden ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es auf die formelle Aufhebung des Bescheides und nicht auf die Auszahlung der begehrten geldwerten Leistung (hier: Jubiläumszuwendung) an.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 56 Satz 1 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren (weiterer Schriftsatzaufwand für die Stellungnahme vom 18. Juli 1997) war abzuweisen, weil der Schriftsatzaufwand den gesamten Aufwand, der mit der Einbringung der Beschwerde verbunden ist, erfaßt; er ist auch dann nicht zu ersetzen, wenn ein (weiterer) Schriftsatz durch eine Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes (hier: Klaglosstellungsanfrage) veranlaßt wurde. Der Ersatz der Stempelgebühren war nur soweit auszusprechen, als ihre Entrichtung dem Gesetz entspricht.
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