Normen
KFG 1967 §66 Abs2 litb;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs2 litb;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von zwei Jahren von der Zustellung des Erstbescheides der Bundespolizeidirektion Wien am 29. Jänner 1997, demnach bis 29. Jänner 1999 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Grund für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, daß der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9. Dezember 1996 des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 207 Abs. 1 StGB (Unzucht mit Unmündigen), des Vergehens nach § 208 StGB (sittliche Gefährdung von Personen unter 16 Jahren) sowie des teils vollendeten, teils versuchten Vergehens nach § 212 Abs. 1 StGB (Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses) für schuldig erkannt worden war. Opfer der strafbaren Handlungen waren zwei zwölfjährige Mädchen (die Pflegetochter des Beschwerdeführers und deren Freundin), Tatzeit war 1994 bis 1996 (ca. 10 Angriffe) in Ansehung seiner Pflegetochter, im übrigen der
3. und 4. April 1996 in Ansehung beider Mädchen. Darin erblickte die belangte Behörde eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. c (richtig: b) KFG 1967.
Der Beschwerdeführer bestreitet, daß aus diesen strafbaren Handlungen seine Verkehrsunzuverlässigkeit abzuleiten sei. Die Taten seien nicht im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen worden, er habe sich seit der letzten Tathandlung wohlverhalten und einer Therapie unterzogen.
Vorauszuschicken ist, daß der Beschwerdeführer insofern im Recht ist, als nicht erkennbar ist, wieso die belangte Behörde zur Aussage kommt, aus dem Verhalten des Beschwerdeführers müsse "der Schluß auf eine gefährliche Sinnesart zur Begehung von Gewaltdelikten" gezogen werden. Der Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes gibt keinen Anhaltspunkt für eine derartige Neigung des Beschwerdeführers. Der belangten Behörde wird empfohlen, bei der Verwendung sogenannter Textbausteine zur Begründung ihrer Bescheide größere Sorgfalt zu pflegen.
Die belangte Behörde ist freilich insofern im Recht, als sie die Verwerflichkeit der in Rede stehenden strafbaren Handlungen als hoch einschätzt, wozu noch der lange Tatzeitraum in Ansehung eines der beiden Mädchen kommt.
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Länge der Zeit nach Begehung der strafbaren Handlungen, während derer er sich wohlverhalten habe, ist zu gering, um für den Beschwerdeführer entscheidend ins Gewicht zu fallen. Darüberhinaus war während des größten Teils dieser Zeit das gerichtliche Strafverfahren anhängig, sodaß seinem Wohlverhalten während dieser Zeit nur geringfügige Bedeutung zukommt.
Dasselbe gilt für den Umstand, daß der Beschwerdeführer der Aktenlage nach bei den strafbaren Handlungen nicht unmittelbar ein Kraftfahrzeug verwendet hat (wiewohl er an den Tatort der Delikte vom 3. und 4. April 1996 - ein Wochenendhaus in Ungarn - zusammen mit den beiden Opfern mit seinem Pkw gelangt ist). Der Gesetzgeber hat in § 66 Abs. 2 lit. b KFG 1967 bestimmte Sittlichkeitsdelikte (darunter auch das Verbrechen nach § 207 StGB) als schwere strafbare Handlungen qualifiziert, deren Begehung im Sinne des § 66 Abs. 1 lit. b KFG 1967 typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen erleichtert wird. Daß im konkreten Fall kein Kraftfahrzeug verwendet worden sei, änderte an dieser Einschätzung nichts und vermag sich für die betreffende Person nicht entscheidend auszuwirken (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1997, Zl. 97/11/0143).
Daß der Beschwerdeführer seiner Behauptung nach auch durch eine Therapie eine Änderung seiner Sinnesart anstrebt und diese erfolgreich verläuft, kann an der derzeitigen Beurteilung nichts ändern. Eine tatsächlich erfolgte Änderung seiner Sinnesart wird er durch Wohlverhalten in der nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 bemessenen Zeit unter Beweis zu stellen haben.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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