VwGH 97/11/0025

VwGH97/11/00255.8.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des H in K, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 1. August 1995, Zl. 1-0164/95/E7, betreffend Übertretung des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art13;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs2;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs3;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs5;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs7;
AZG §28 Abs1b Z2 idF 1994/446;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art13;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs2;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs3;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs5;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs7;
AZG §28 Abs1b Z2 idF 1994/446;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. schuldig erkannt, es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, daß auf einer näher bezeichneten Fahrt am 20. August 1994 das Schaublatt eines als Autobuslenker beschäftigten Arbeitnehmers der Gesellschaft mehr als 24 Stunden eingelegt war und somit über den Zeitraum hinaus, für den es bestimmt war, verwendet wurde. Dadurch habe er eine Übertretung nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 in Verbindung mit § 28 Abs. 1b Z. 2 des Arbeitszeitgesetzes begangen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 26. November 1996, B 2994/95, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegte Art. 15

Abs. 2 lautet in seinem ersten Unterabsatz:

"Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom 25. Juni 1996, Zl. 96/11/0062-0065, und vom 6. August 1996, Zl. 96/11/0113, ausgesprochen, daß Art. 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 keine Verwaltungsstraftatbestände enthält, welche gemäß § 28 Abs. 1b Z. 2 AZG zur Bestrafung des Arbeitgebers wegen Verstößen gegen Art. 15 führen können. Wenn in den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ausgesagt wurde, die Abs. 3, 5 und 7 des Art. 15 statuierten nur Verpflichtungen des Fahrers (= des Arbeitnehmers), so gilt dies in gleicher Weise für den hier zum Tragen kommenden dritten Satz des Art. 15 Abs. 2.

Der angefochtene Bescheid war aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da Stempelgebührenersatz nur im Betrag von S 420,-- (S 360,-- für drei Beschwerdeausfertigungen und S 60,-- für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zugesprochen werden konnte.

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