Normen
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z6;
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 11. Februar 1997 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1993 i.V.m. § 1 der Wildgerlostal-, Krimmler Achental-, sowie Obere und Untere Sulzbachtal-Landschaftsschutzverordnung, sowie § 2 Z. 2 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung 1995 aufgetragen, eine näher beschriebene Ankündigungsanlage zu entfernen.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluß vom 10. Juni 1997, B 703/97 abgelehnt hatte, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1997 wurde der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Säumnisfolgen - gemäß § 34 Abs. 2 VwG aufgefordert, die Beschwerde durch die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), weiters durch die Anführung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) und schließlich durch die Erhebung eines der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechenden bestimmten Begehrens (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG) zu verbessern.
In seinem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz vom 20. Oktober 1997 führte der Beschwerdeführer folgendes aus:
"Das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, ist nachstehendes:
- 1. § 89 Abs. 3 StVO im Zusammenhang mit § 53 Abs. 1 lit. b StVO und § 34 Abs. 1 StVO, weiters § 362 ABGB; sowie § 3 Z. 16 lit. g ALV.
- 2. Die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sind nachstehende:
Die Heranziehung des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 bzw. der Landschaftsschutzverordnung LGBl. Nr. 30/1981 ist verfehlt, bei der gegenständlichen Ankündigungstafel handelt es sich um eine in Ausfluß der Privatautonomie des Eigentümers aufgestellte Tafel, die im übrigen allen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen entspricht.
- 3. Beschwerdeantrag:
Der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 11.2.1997 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben, sowie dem Beschwerdeführer Kostenersatz und Aufwand für Stempelmarken zuerkennen und der belangten Behörde auftragen, diese bei sonstiger Exekution an den Beschwerdeführer zu bezahlen."
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), zu enthalten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmißverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 8. August 1996, Zl. 96/10/0073, und die hier zitierte Vorjudikatur). Die Aneinanderreihung gesetzlicher Bestimmungen kann ohne zum Inhalt der aufgezeigten Normen in einem Bezug stehende Rechtsausführungen die nachvollziehbare Darstellung einer dem Beschwerdeführer widerfahrenen Rechtsverletzung nicht ersetzen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1993, Zl. 93/07/0035).
Mit seinen oben wiedergegebenen Ausführungen hat der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, den Beschwerdepunkt bestimmt zu bezeichnen, nicht entsprochen. Weder läßt sich den unter Pkt. 1 zitierten Rechtsvorschriften für sich, noch im Zusammenhang mit den unter Pkt. 2 dargelegten Gründen ein konkretes subjektives Recht entnehmen, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet.
Der Beschwerdeführer ist somit dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen; das Verfahren war - zufolge der nach § 34 Abs. 2 VwGG in diesem Fall anzunehmenden Zurückziehung der Beschwerde - gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
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