Normen
ABGB §1497;
AWG OÖ 1990 §18 Abs11;
B-VG Art116 Abs2;
B-VG Art116a Abs4;
B-VG Art119a Abs1;
GdverbändeG OÖ 1988 §10 Abs3 Z1;
GdverbändeG OÖ 1988 §10 Abs3 Z3;
GdverbändeG OÖ 1988 §10 Abs3;
GdverbändeG OÖ 1988 §10;
GdverbändeG OÖ 1988 §23;
VwRallg;
ABGB §1497;
AWG OÖ 1990 §18 Abs11;
B-VG Art116 Abs2;
B-VG Art116a Abs4;
B-VG Art119a Abs1;
GdverbändeG OÖ 1988 §10 Abs3 Z1;
GdverbändeG OÖ 1988 §10 Abs3 Z3;
GdverbändeG OÖ 1988 §10 Abs3;
GdverbändeG OÖ 1988 §10;
GdverbändeG OÖ 1988 §23;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 1997, 96/07/0117, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. November 1994 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In diesem Bescheid hatte die Oberösterreichische Landesregierung ausgesprochen, die beschwerdeführende Partei sei verpflichtet, seit März 1993 einen Abfallbehandlungsbeitrag in der Höhe von S 1.100,-- pro Tonne für die Abfallablagerung auf der Deponie F. und S 51,60 pro Einwohner und Jahr Verwaltungskostenanteil an den Bezirksabfallverband L. zu entrichten. Die Aufhebung dieses Bescheides durch das erwähnte Verwaltungsgerichtshoferkenntnis erfolgte, weil unter dem Titel "Abfallbehandlungsbeitrag" der beschwerdeführenden Partei kein vom Bezirksabfallverband L. festgesetzter Betrag vorgeschrieben werden durfte, für die Beurteilung aber, ob es sich bei den vorgeschriebenen Beträgen um einen Kostenersatz, um ein Entgelt für eine Verbandseinrichtung oder um einen sonstigen Beitrag handelte, die von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht ausreichten.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 1. Juli 1997 sprach die belangte Behörde aus, daß die beschwerdeführende Partei verpflichtet ist,
1. für den Zeitraum März 1993 bis einschließlich Juli 1994 einen Kostenersatz für die Abfallablagerung auf der Deponie F. in der Höhe von S 1.100,-- pro Tonne (inkl. USt) sowie
2. einen Kostenersatz für den Verwaltungsaufwand und die Alt- und Problemstoffsammlung des Bezirksabfallverbandes L. für das I. Quartal 1993 bis einschließlich III. Quartal 1994 in der Höhe von S 51,60 pro Einwohner und Jahr zu entrichten.
Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß der für diese Zeiträume aushaftende Betrag von insgesamt S 4,139.432,97 binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides an den Bezirksabfallverband L. abzuführen ist und daß für diesen Zweck bereits geleistete Zahlungen der beschwerdeführenden Partei an den Bezirksabfallverband zu berücksichtigen sind.
In der Begründung heißt es, die in der Verbandsversammlung des Bezirksabfallverbandes L. am 19. Jänner 1993 mehrheitlich beschlossene "gemittelte Deponiegebühr" in der Höhe von S 1.100,-- inklusive 10 % Umsatzsteuer pro Tonne errechne sich wie folgt:
Der Bezirksabfallverband L. habe mit der Stadt L. am 3. Februar 1993 einen Vertrag über die Ablagerung von Hausabfall abgeschlossen, der mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. August 1993 aufsichtsbehördlich genehmigt worden sei. Beginn des Vertragsverhältnisses sei der 1. Jänner 1993 gewesen. Das Entgelt für die Müllablagerung sei mit S 1.067,-- pro Tonne vereinbart worden. Einen weiteren Vertrag über die Ablagerung von Hausabfällen habe der Bezirksabfallverband L. mit der Stadt W. abgeschlossen, der mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. August 1993 aufsichtsbehördlich genehmigt worden sei. Auch in diesem Fall sei Beginn des Vertragsverhältnisses der 1. Jänner 1993 gewesen. Das Entgelt sei mit S 1.221,-- pro Tonne vereinbart worden. Die Auswahl mehrerer Deponiestandorte sei deshalb getroffen worden, da zum damaligen Zeitpunkt im Bundesland Oberösterreich ein Deponienotstand geherrscht habe. Aus diesem Grund sei es sinnvoll und auch zweckmäßig gewesen, Verträge mit mehreren Deponiebetreibern abzuschließen, damit die Abfallentsorgung im gesamten Verbandsbereich auch tatsächlich gewährleistet habe werden können. Die Zuordnung der Gemeinden sei auf Grund von umweltrelevanten Aspekten, insbesondere auf Grund der Lage bzw. Entfernung der Gemeinden zur Deponie erfolgt. Für den Bezirksabfallverband L. seien durch die Ablagerung der Abfälle Kosten entstanden, die er zu begleichen gehabt habe. Die Einzelrechnungen habe der Bezirksabfallverband als Gesamtkosten zu tragen gehabt. Da diese Gesamtkosten der Deponierung durch keine Einnahmen des Bezirksabfallverbandes gedeckt seien, seien diese den verbandsangehörigen Gemeinden je nach Abfallmengenaufkommen vorzuschreiben gewesen. Für die Vorschreibung dieses Beitrages sei vom Bezirksabfallverband ein "gemittelter Deponiepreis" errechnet worden. Grundlage dafür sei das Gesamtabfallmengenaufkommen aus dem Kalenderjahr 1991 bei den Deponien F. und W. Diese Mengen seien mit den jeweiligen Deponierungspreis multipliziert und daraus eine Summe gebildet worden. Die Summe der Gesamtabfallmengen dividiert durch die Summe der zu entrichtenden Deponiegebühr habe dann die "gemittelte Deponiegebühr" von S 1.106,-- pro Tonne ergeben. Als vorläufige Deponiegebühr sei dann ein Betrag von S 1.100,-- pro Tonne von der Verbandsversammlung am 19. Jänner 1993 beschlossen worden. Für die Errechnung eines "gemittelten Deponiepreises" gäbe es keine gesetzliche Regelung. Es sei jedoch der dem Bezirksabfallverband entstandene Aufwand auf die verbandsangehörigen Gemeinden aufzuteilen, wenn dieser Aufwand nicht durch Einnahmen gedeckt sei. Diese Aufteilung habe der Bezirksabfallverband L. gemäß § 10 Abs. 3 Z. 1 des O.ö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988 (GemVG) so vorgenommen, daß er je nach Anfall der Abfallmengen in den einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden die Höhe des Kostenersatzes für die Abfalldeponierung auf der Deponie F. festgelegt habe. Es sei zulässig, die Kosten nach dem Abfallaufkommen der verbandsangehörigen Gemeinden auf diese umzulegen (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 1996, G 160, 189/94, V 75, 116/94).
Für die beschwerdeführende Partei hätten sich für den Zeitraum März 1993 bis einschließlich Juli 1994 Kostenersatzbeträge von insgesamt S 7,453.391,-- für insgesamt 6.775,81 Tonnen Müll ergeben, wobei auf die einzelnen Monate dieses Zeitraumes näher dargestellte Deponierungsmengen entfielen. Die beschwerdeführende Partei habe im Zeitraum März 1993 bis einschließlich Juli 1994 an den Bezirksabfallverband einen Betrag von insgesamt S 5,420.648,-- überwiesen. Da sie für diesen Zeitraum eine Deponiegebühr von insgesamt S 7,453.391,-- zu entrichten gehabt hätte, ergebe sich ein Differenzbetrag von S 2,032.743,--.
Der Bezirksabfallverband L. habe sich für die Deponierung des im Verbandsbereich anfallenden Mülls eines anderen Rechtsträgers bedient. Er habe weder ein Verfügungsrecht über diese Einrichtungen noch seien die Benützer der Einrichtungen in diesem Zusammenhang ausschließlich in Rechtsbeziehung zum Bezirksabfallverband getreten. Die "vorläufige Deponiegebühr" sei daher kein Entgelt für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Gemeindeverbandes. Es handle sich um einen Kostenersatz im Sinne des § 10 GemVG, der nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Z. 1 leg. cit. auf die verbandsangehörigen Gemeinden aufgeteilt worden sei.
Außer der "vorläufigen Deponiegebühr" sei den verbandsangehörigen Gemeinden vom Bezirksabfallverband auch ein "Abfallbehandlungsbeitrag" für jedes Kalenderjahr (mit vierteljährlicher Zahlung) vorgeschrieben worden. Dieser "Abfallbehandlungsbeitrag" sei in der Verbandsversammlung vom 19. Jänner 1993 mehrheitlich mit S 51,60 pro Einwohner und Jahr festgesetzt worden. Der vom Bezirksabfallverband fälschlicherweise als "Abfallbehandlungsbeitrag" bezeichnete Betrag von S 51,60 pro Einwohner und Jahr setze sich aus einem Kostenersatz für den Verwaltungsaufwand und aus einem Kostenersatz für die Alt- und Problemstoffsammlung zusammen. Diese Beträge ließen sich aus dem Haushaltsvoranschlag errechnen. Hier seien die Einnahmen den Ausgaben gegenübergestellt. Der nicht gedeckte Aufwand für die Verwaltung des Bezirksabfallverbandes habe 1,428.000,-- S betragen, jener für die Alt- und Problemstoffsammlung S 4,725.000,--. Die Aufteilung dieses nicht gedeckten Aufwandes des Bezirksabfallverbandes sei nach § 10 Abs. 3 Z. 3 GemVG erfolgt. Auf Grund der Einwohnerzahl von 119.343 im Verbandsbereich (Volkszählungsergebnis 1991) habe der Verwaltungskostenbeitrag S 12,-- und der Kostenersatz für die Altstoff- und Problemstoffsammlung S 39,60 pro Einwohner und Jahr betragen. Daraus ergebe sich der Gesamtbetrag von S 51,60 pro Einwohner und Jahr. Sowohl bei dem Beitrag für den Verwaltungsaufwand als auch bei jenem für die Altstoff- und Problemstoffsammlung handle es sich um einen Kostenersatz im Sinne des § 10 GemVG. Die der Berechnung des Betrages von S 51,60 zugrunde liegenden Beträge seien durch Einnahmen des Bezirksabfallverbandes nicht gedeckt und deshalb auf die verbandsangehörigen Gemeinden aufzuteilen.
Für die beschwerdeführende Partei ergebe sich sowohl für das Kalenderjahr 1993 als auch für das Kalenderjahr 1994 ein Betrag von S 300.955,71 pro Quartal. Die Einwohnerzahl der beschwerdeführenden Partei habe laut Volkszählungsergebnis 1991
21.209 Einwohner betragen. Der Kostenersatz in der Höhe von S 51,60 pro Einwohner und Jahr für den Zeitraum I. Quartal 1993 bis einschließlich III: Quartal 1994 sei von der beschwerdeführenden Partei nicht entrichtet worden. Pro Quartal sei ein Betrag von S 300.955,71 fällig gewesen. Dies ergebe in Summe einen Betrag von S 2,106.689,97. Zusammen mit der Deponierungsgebühr ergebe sich somit ein aushaftender Betrag von S 4,139.432,97.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, es werde nach wie vor der Einwand aufrechterhalten, daß die Verbandsversammlung vom 19. Jänner 1993 formell unrichtig zusammengesetzt gewesen sei.
Die Verbandsversammlung sei aber auch inhaltlich nicht berechtigt gewesen, Kostenersatzbeschlüsse zu fassen. Bei der Deponiegebühr handle es sich nicht um ein Entgelt für eine Gemeindeeinrichtung, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendung des § 10 Abs. 3 GemVG nicht gegeben seien.
Die vom Bezirksabfallverband L. erbrachten Leistungen für die beschwerdeführende Partei seien nicht ordnungsgemäß aufgeschlüsselt. Dem Bescheid sei wegen der unzulänglichen Aufschlüsselung nicht zu entnehmen, "für welche Gemeinde innerhalb des Verbandes welcher Aufteilungsschlüssel zuordenbar ist". Im Rahmen einer ordnungsgemäßen transparenten Abrechnung hätte für die beschwerdeführende Partei entnehmbar sein müssen, "welche Leistungen die anderen Mitgliedsverbände, sohin die anderen Gemeinden des Verbandes an Kostenersatz zu leisten haben". Es sei auch Aufgabe der belangten Behörde gewesen, den Kostenersatz so aufzuschlüsseln, daß dieser auch die Aufwendungen berücksichtige, welche für die Deponie notwendig seien, sohin eine nachvollziehbare Aufstellung vorzunehmen, welche Kosten tatsächlich beim Verband für die Entsorgung bei der beschwerdeführenden Partei aufgelaufen seien. Es könne nicht angenommen werden, daß die beschwerdeführende Partei dieselben Entsorgungskosten (Transport) verursache wie andere Gemeinden.
Im angefochtenen Bescheid fehle eine Darlegung, inwiefern die Deponie in F. oder in W. eine Einrichtung oder Anlage des Gemeindeverbandes sei. Es lägen daher privatrechtliche Verträge vor, "welche von der Zuständigkeit her nicht den Behörden zuordenbar sind, sondern den ordentlichen Gerichten. Es ist daher die Zuordnung der belangten Behörde lediglich als Schlichtungsstelle zu qualifizieren und liegen daher Nichtbescheide vor."
Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit den Einwendungen der beschwerdeführenden Partei auseinandergesetzt.
Gehe man davon aus, daß tatsächlich privatrechtliche Verträge vorliegen, dann seien sämtliche Vorschreibungen, welche das Jahr 1993 betreffen, verjährt.
Auch die Vorschreibung eines Kostenersatzes für den Verwaltungsaufwand und für die Alt- und Problemstoffsammlung sei zu Unrecht erfolgt.
Soweit es sich um den Verwaltungsaufwand handle, müßte dieser einerseits bereits in den Deponiegebühren enthalten sein, andererseits wiederum der Höhe und dem Grunde nach einzelnen Gemeinden fachlich zuordenbar aufgeschlüsselt sein. Es handle sich nicht um Kostenersätze im Sinne des § 10 GemVG, sondern um Forderungen aus privatrechtlichen Vereinbarungen, welche über die ordentlichen Gerichte einzubringen seien. Es handle sich daher auch bezüglich dieser Forderung um eine Vorschreibung aus einer nicht transparenten Abrechnung. Es wäre Aufgabe des Abfallwirtschaftsverbandes gewesen, mit den einzelnen Deponiebetreibern Deponiegebühren zu vereinbaren, welche auch die Verwaltungsgebühren umfaßten, die beim Abfallwirtschaftsverband auflaufen. In Ermangelung einer entsprechenden Aufschlüsselung der Deponiegebühren zwischen dem Abfallwirtschaftsverband und dem Deponiebetreiber sei daher für die beschwerdeführende Partei nicht nachvollziehbar, ob tatsächlich Kosten für die Verwaltung aufgelaufen seien, welche in der Deponiegebühr keine Deckung finden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde stuft die der beschwerdeführenden Partei zur Entrichtung an den Bezirksabfallverband L. vorgeschriebenen Beiträge als Kostenersatz im Sinne des § 10 GemVG ein. Die letztgenannte Bestimmung findet gemäß § 18 Abs. 11 des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 28/1991 (O.ö. AWG) auf Bezirksabfallverbände sinngemäß Anwendung.
Nach § 10 Abs. 1 GemVG sind zur Deckung des Aufwandes des Gemeindeverbandes zunächst die Einnahmen heranzuziehen, die ihm aus der Besorgung seiner Aufgaben zufließen. Der durch diese Einnahmen nicht gedeckte Aufwand ist von den verbandsangehörigen Gemeinden zu ersetzen.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist der durch Einnahmen nicht gedeckte Aufwand ebenso wie ein allfälliger Überschuß in der Vereinbarung unter Berücksichtigung
1. des Umfanges der Aufgaben, die der Gemeindeverband für die einzelnen Gemeinden besorgt und/oder
2. nach dem Verhältnis der Finanzkraft der verbandsangehörigen Gemeinden und/oder
3. nach dem Verhältnis der bei der jeweils letzten Volkszählung ermittelten Einwohnerzahl der verbandsangehörigen Gemeinden
aufzuteilen.
An die Stelle der im § 10 Abs. 3 GemVG erwähnten Vereinbarung tritt bei Gemeindeverbänden, die nicht durch Vereinbarung begründet werden - wie dies beim Bezirksabfallverband L. der Fall ist - ein Beschluß des zuständigen Verbandsorgans (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1997, 96/07/0117).
Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde der Betrag von S 51,60 pro Einwohner und Jahr unter Zugrundelegung des nicht gedeckten Aufwandes für die Verwaltung des Bezirksabfallverbandes L. und für die Alt- und Problemstoffsammlung ermittelt, wobei als Schlüssel für die Umlegung dieses ungedeckten Aufwandes auf die verbandsangehörigen Gemeinden deren Bevölkerungszahl herangezogen wurde. Die Einstufung dieses Betrages als Kostenersatz im Sinne des § 10 GemVG erfolgte daher zu Recht. Auch der für die Aufteilung auf die Gemeinden herangezogene Schlüssel entspricht dem Gesetz (§ 10 Abs. 3 Z. 3 GemVG).
Der Einwand der beschwerdeführenden Partei, der Bezirksabfallverband hätte mit den Deponiebetreibern Deponiegebühren vereinbaren müssen, welche auch die Verwaltungsgebühren umfassen, und der Verwaltungsaufwand müsse bereits in den Deponiegebühren enthalten sein, entbehrt der gesetzlichen Grundlage.
Einer Aufschlüsselung des auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Verwaltungsaufwandes bedurfte es im angefochtenen Bescheid nicht, da sich diese Aufteilung aus dem Aufteilungsschlüssel ergibt, der von der belangten Behörde offengelegt wurde.
Beim Kostenersatz handelt es sich zwar um eine privatrechtliche Forderung, die aber nicht im Wege einer Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist. Vielmehr handelt es sich bei einem Streit darüber, ob und in welchem Umfang eine verbandsangehörige Gemeinde einen solchen Kostenersatz an den Bezirksabfallverband zu entrichten hat, um eine Streitigkeit aus dem Verbandsverhältnis, zu deren Entscheidung nach § 23 GemVG in Verbindung mit § 18 Abs. 11 O.ö. AWG die Landesregierung berufen ist.
Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides - und auch schon in dem der Erlassung des Bescheides vorangegangenen Verfahren im Rahmen des Parteiengehörs - offengelegt, welcher ungedeckte Aufwand des Bezirksabfallverbandes der Berechnung des Betrages von S 51,60 pro Einwohner und Jahr zugrunde liegt und woher die entsprechenden Zahlen stammen, nämlich aus dem Rechnungswesen des Bezirksabfallverbandes. Sie hat auch den Schlüssel für die Aufteilung des durch Einnahmen nicht gedeckten Aufwandes für die Verwaltung des Abfallverbandes und für die Alt- und Problemstoffsammlung, nämlich die Bevölkerungszahl des Bezirkes und der verbandsangehörigen Gemeinden, dargetan. Damit war die beschwerdeführende Partei in die Lage versetzt, die Grundlagen dieser Berechnung nachzuvollziehen und gegebenenfalls mit konkreten Einwänden zu widerlegen. Solche konkreten Einwände hat sie aber nicht vorgebracht. Ihr Vorwurf, der Kostenersatz für den Verwaltungsaufwand und die Alt- und Problemstoffsammlung sei nicht nachvollziehbar, besteht daher nicht zu Recht.
Was den Kostenersatz für die Abfallablagerung auf der Deponie F. betrifft, so hat nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid der Bezirksabfallverband Verträge mit zwei Deponiebetreibern abgeschlossen, die es den verbandsangehörigen Gemeinden ermöglichen, ihren Müll auf eine dieser Deponien zu entsorgen, wobei die beschwerdeführende Partei der Deponie in F. zugeordnet wurde. Die Kosten für diese Deponierung hat nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid der Bezirksabfallverband zu entrichten. Da diese Kosten nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind, sind sie nach § 10 GemVG auf die verbandsangehörigen Gemeinden, die von der Deponierungsmöglichkeit Gebrauch machen, aufzuteilen.
Soweit sich die beschwerdeführende Partei bemüht, darzulegen, daß es sich bei den Deponien in F. und W. nicht um Einrichtungen des Gemeindeverbandes handelt, ist sie darauf hinzuweisen, daß auch die belangte Behörde davon ausgeht, daß es sich nicht um Einrichtungen des Bezirksabfallverbandes handelt. Die Schlußfolgerung der beschwerdeführenden Partei, daß deswegen auf die Kosten der Deponierung § 10 GemVG keine Anwendung findet, ist allerdings unzutreffend. Die Bestimmung regelt nicht das Entgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen des Bezirksabfallverbandes, sondern die Aufteilung des durch Einnahmen nicht gedeckten Aufwandes. Um einen solchen Aufwand geht es aber im Beschwerdefall, weshalb § 10 GemVG Anwendung findet.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid aufgelistet, welche Müllmengen die beschwerdeführende Partei im fraglichen Zeitraum auf der Deponie F. abgelagert hat. Aus diesen Müllmengen ergibt sich durch Multiplikation mit dem Preis pro Tonne jener Betrag, den die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei als Kostenersatz für die Abfallablagerung vorgeschrieben hat. Die Beschwerdebehauptung, es fehle an einer nachvollziehbaren Aufstellung darüber, welche Kosten beim Bezirksabfallverband für die Entsorgung der beschwerdeführenden Partei aufgelaufen seien, trifft daher nicht zu.
Eine Verjährung der das Jahr 1993 betreffenden Forderungen ist nicht eingetreten, da der Bezirksabfallverband sich bereits im Jahr 1993 mit dem Ersuchen an die belangte Behörde gewandt hat, die beschwerdeführende Partei zur Entrichtung der Kostenersätze zu verhalten. Nach § 1497 ABGB wird die Verjährung unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit von dem Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Da für privatrechtliche Forderungen der im Beschwerdefall in Rede stehenden Art der ordentliche Rechtsweg und damit eine Klage ausgeschlossen ist, erfüllt die Anrufung der Aufsichtsbehörde nach § 23 GemVG die Funktion der Klage, d.h. diese Anrufung unterbricht die Verjährung.
Unzutreffend ist auch die Auffassung der belangten Behörde, eine Gliederung des ungedeckten Aufwandes in verschiedene Kostenarten sei unzulässig.
§ 10 Abs. 3 GemVG gibt mehrere - verschiedene - Aufteilungskriterien für den ungedeckten Aufwand vor. Welches Kriterium herangezogen wird, bestimmt sich danach, welches dieser Kriterien dem jeweiligen Kostenersatzsachverhalt am ehesten gerecht wird. Es können daher auch für unterschiedliche Sachverhalte unterschiedliche Kriterien herangezogen werden. Wenn im Beschwerdefall für die Aufteilung des für die Deponierung entstandenen ungedeckten Aufwandes im Sinne des § 10 Abs. 3 Z. 1 GemVG die von der jeweiligen Gemeinde deponierte Müllmenge herangezogen wurde, dann ist dies ebenso sachgerecht wie die Heranziehung des Kriteriums der Einwohnerzahl bei der Aufteilung des ungedeckten Aufwandes für Verwaltung sowie Alt- und Problemstoffsammlung.
Was den Einwand der beschwerdeführenden Partei anlangt, die Verbandsversammlung des Bezirksabfallverbandes sei bei ihrer Beschlußfassung am 19. Jänner 1993 unrichtig zusammengesetzt gewesen, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Ausführungen im Vorerkenntnis vom 17. Jänner 1997, 96/07/0117, zu verweisen, wo dargetan wurde, daß dieser Einwand verfehlt ist.
Die beschwerdeführe Partei verweist im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auch auf ihre Einwendungen im Verwaltungsverfahren und meint, die belangte Behörde habe sich damit nicht auseinandergesetzt.
Im Verwaltungsverfahren hat die beschwerdeführende Partei die Auffassung vertreten, die Heranziehung eines "gemittelten Deponiepreises" sei unzulässig. Die belangte Behörde hat zwar dargestellt, wie dieser "gemittelte Deponiepreis", durch dessen Mulitplikation mit dem von der beschwerdeführenden Partei auf der Deponie in F. gelagerten Müll sich der der beschwerdeführenden Partei vorgeschriebene Kostenersatz für die Abfallablagerung ergibt, ermittelt wird; sie hat aber nicht dargelegt, daß dieser "gemittelte Deponiepreis" dem Aufteilungskriterium des § 10 Abs. 3 Z. 1 GemVG - auf welches sich die belangte Behörde stützt - entspricht. Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, daß die beschwerdeführende Partei ihren Müll ausschließlich auf der Deponie F. abgelagert hat. Der zwischen dem Bezirksabfallverband und der Stadt L. für eine Müllablagerung auf dieser Deponie vereinbarte Preis beträgt S 1.067,-- pro Tonne. Damit lassen sich die Kosten, die dem Bezirksabfallverband durch die Deponierung des Mülls seitens der beschwerdeführenden Partei erwachsen sind, durch Multiplikation dieses Preises mit den deponierten Mengen ermitteln. Warum stattdessen ein "gemittelter Deponiepreis" herangezogen wurde, der einen Mischsatz zwischen dem niedrigeren Deponierungspreis auf der Deponie F. und dem höheren auf der Deponie W. darstellt - was dazu führt, daß die beschwerdeführende Partei mit Kosten belastet wird, die sie nicht verursacht hat - ist ohne nähere Begründung im angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich. Aus diesem Grund kann auch nicht beurteilt werden, ob dieser "gemittelte Deponiepreis" dem § 10 Abs. 3 Z. 1 GemVG entspricht und somit gesetzmäßig ist.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war. Da mit dem angefochtenen Bescheid der beschwerdeführenden Partei ein Gesamtbetrag zur Zahlung vorgeschrieben wurde, dessen Rechtmäßigkeit (auch) von der Rechtmäßigkeit des Kostenersatzes für die Abfallablagerung auf der Deponie F. abhängt, war der angefochtene Bescheid wegen Untrennbarkeit seines Inhalts zur Gänze aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
Die Umsatzsteuer ist im Schriftsatzaufwand enthalten, weshalb eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht möglich ist. Stempelgebühren hatte die beschwerdeführende Partei gemäß § 2 Z. 2 des Gebührengesetzes 1957 nicht zu entrichten. Das diesbezügliche Mehrbegehren der beschwerdeführenden Partei war daher abzuweisen.
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