Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Ziviltechniker und "definitiv gestellter" Professor an der HTLBA W. Mit Schreiben vom 14. Mai 1986 teilte die Bundesingenieurkammer (Wohlfahrtseinrichtung) dem Beschwerdeführer mit, daß ihm bezüglich seiner Teilnahme am Versorgungsfonds eine Ermäßigung auf 15,75 % eingeräumt worden sei, weil sein jährliches steuerpflichtiges Ziviltechnikereinkommen das 300-fache der Zeitgrundgebühr nicht überschritten habe. Aufgrund der Vorlage eines Einkommensteuernachweises wurde dem Beschwerdeführer, wie auch in den darauffolgenden Jahren, eine Ermäßigung auf 15,75 % gewährt. Am 30. November 1995 wurde eine Beitragsvorschreibung für das Jahr 1996 erlassen, die ebenfalls eine Beitragsermäßigung auf 15,75 %, vorbehaltlich der Vorlage des Einkommensnachweises, auswies, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. November 1995 - wie alljährlich - aufgefordert worden war, einen Einkommensnachweis vorzulegen. Mit Schreiben vom 26. Jänner 1996 legte der Beschwerdeführer eine bereits approbierte Einkommensteuererklärung für das Jahr 1994 vor. Daraufhin erhielt der Beschwerdeführer ein mit 1. Februar 1996 datiertes Schreiben mit folgendem Wortlaut:
Herrn Prof.Dipl.-Ing.
G
Sehr geehrter Herr Professor
Aus der Einkommensteuererklärung 1994 ist ersichtlich, daß ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis vorliegt. Dadurch steht Ihnen die Anwartschaft oder der Anspruch auf eine Pension zu. Gemäß § 7 Abs. 5 des Statutes, Ausgabe 1995, ist unter diesen Umständen eine maximale Ermäßigung auf 25 % des Beitrages möglich.
Wir müssen daher im Sinne dieser Regelung ab dem
1. Quartal 1996 eine Umstufung auf den Teilnahmeprozentsatz von 25 % durchführen. Wir bitten um Verständnis und zeigen nachstehend die neue Beitragsaufstellung:
Sterbekassenfonds Altersklasse 40 S 333,--
Versorgungsfonds " 40 15,75 % S 3.664,--
Versorgungsfonds " 54 9,25 % S 3.904,--
monatlich S 7.901,--
im Quartal S 23.703,--
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Wir ersuchen Sie, den Differenzbetrag für das 1. Quartal 1996 in Höhe von S 12.474,-- mit beiliegendem Zahlschein zu überweisen. 3 weitere Zahlscheine für 1996 legen wir bei.
Mit freundlichen Grüßen
Der Vorsitzende:
BR.h.c.Dipl.Ing.Dr. G e.h.
F.d.R.d.A.:
Unterschrift
Dr. H
Nach einer, wie der Beschwerdeführer ausführt, fruchtlosen Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Bundesingenieurkammer stellte der mittlerweile rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer am 24. Oktober 1996 an das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundesingenieurkammer den Antrag auf Erlassung eines Bescheides über die Höhe der vom Beschwerdeführer für das Jahr 1996 zu bezahlenden Beiträge, da dem Schreiben vom 1. Februar 1996 Bescheidcharakter nicht zukomme, zumal gemäß § 3 Abs. 1 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtungen das Kuratorium über die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Wohlfahrtseinrichtungen zu entscheiden habe, nicht aber der Vorsitzende alleine. Für den Fall, daß diesem Antrag nicht entsprochen werden sollte, erhob der Beschwerdeführer mit demselben Schriftsatz die Berufung gegen den Inhalt des Schreibens vom 1. Februar 1996 an den Vorstand der Bundesingenieurkammer.
In der Folge hat der Vorstand der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten mit Bescheid vom 4. März 1997 die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen vom 1. Februar 1996 betreffend die Gewährung einer Beitragsermäßigung für den Versorgungsfonds der Wohlfahrtseinrichtungen zurückgewiesen. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, die Berufung sei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Kuratorium einzubringen. Die Berufung vom 23. Oktober 1996 sei aber lange nach Ablauf der gesetzlichen Berufungsfrist eingegangen, damit sei die Berufungsfrist versäumt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, daß nur der Spruch eines Bescheides in Rechtskraft erwachsen kann. Gemäß dem Spruch des Bescheides vom 4. März 1997 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung des Kuratoriums für Wohlfahrtseinrichtungen vom 1. Februar 1996 zurückgewiesen.
Das im Sachverhalt dargelegte Schreiben vom 1. Februar 1995 ist nicht als Bescheid bezeichnet. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß zwar die mangelnde ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid der Bescheidqualität einer Erledigung nicht entgegensteht, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Allerdings muß an eine nicht als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung hinsichtlich ihrer Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 1987, Zl. 86/11/0058, und vom 30. Mai 1988, Zl. 87/12/0103). Kommt aufgrund der sprachlichen Gestaltung der normative Inhalt nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, so liegt kein Bescheid vor (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. September 1989, Zl. 89/12/0122, 0123, u. v.a.). In seinen Erkenntnissen vom 19. Februar 1992, Zl. 92/12/0025, vom 17. Juni 1992, Zl. 92/03/0052 und vom 9. September 1993, Zl. 92/01/0741, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß eine Erledigung mit der Anrede "Sehr geehrte Frau" und abschließenden freundlichen Grüßen aufgrund Ihrer äußeren Form nicht als Bescheid, sondern als eine Mitteilung von Tatsachen zu werten sei. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, im Beschwerdefall von dieser Judikaturlinie abzugehen. Das genannte Schreiben ist nicht als Bescheid bezeichnet, die gewählte äußere Form läßt darauf schließen, daß dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden sollte, wie sich die quartalsmäßige Vorschreibung zusammensetzt. Das Schreiben enthält auch weder einen Hinweis darauf, daß das zuständige Kuratorium den entsprechenden Beschluß gefaßt hat, noch eine Rechtsmittelbelehrung.
Mit Recht hat daher der Vorstand der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten die gegen diese Erledigung erhobene Berufung zurückgewiesen, wenn auch mit der falschen Begründung, daß die Berufungsfrist versäumt worden sei.
Durch die Zurückweisung der Berufung gegen einen Nichtbescheid ist aber der Beschwerdeführer in keinen Rechten verletzt worden.
Da somit schon aufgrund der vorgelegten Erledigung vom 1. Februar 1996, dem angefochtenen Bescheid und den Ausführungen in der Beschwerde erkennbar ist, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren und ohne daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Hinsichtlich seines am 24. Oktober 1996 an das Kuratorium für Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer gerichteten Antrages auf Erlassung eines Bescheides über die Höhe der vom Beschwerdeführer für das Jahr 1996 zu bezahlenden Beiträge steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Einbringung eines Devolutionsantrages und in der Folge die Erhebung einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof offen.
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