Normen
B-VG Art140 Abs7;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;
RPGNov Bgld 1994;
B-VG Art140 Abs7;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;
RPGNov Bgld 1994;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 31. August 1992, gerichtet an die gemäß der Übertragungsverordnung, LGBl. Nr. 26/1992, für Baubewilligungen für Bauten in Grünflächen zuständige Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See beantragte die Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses. Zur näheren Beschreibung des Projektes verwies die Beschwerdeführerin auf den als Beilage übersendeten Plan samt Baubeschreibung aus Mai 1992. Sie begehrte ausdrücklich die Baubewilligung für ein Wohnhaus in dem aus den Beilagen ersichtlichen Umfang auf ihrer Parzelle Nr. nn/1 KG Edelstal. Nach dem im Akt befindlichen Plan samt Baubeschreibung ist ein ebenerdiges, teilweise unterkellertes, gemauertes Wohnhaus mit den Ausmaßen 13,35 m x (mindestens) 5,20 m vorgesehen.
Das Grundstück Nr. nn/1 befindet sich in einem Gebiet, für welches seit dem erstmals im Jahre 1974 erlassenen Flächenwidmungsplan die Widmung "Grünfläche" gilt. Anläßlich der mit Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Edelstal vom 23. Oktober 1992 erlassenen vierten Änderung des Flächenwidmungsplanes wurde der "Erinnerung" der Beschwerdeführerin (gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Burgenländisches Raumplanungsgesetz in der zuletzt durch die Novelle LGBl. Nr. 12/1994 geänderten Fassung; im folgenden:
RPG) nicht stattgegeben. Nach § 3 dieser Verordnung sind in dem als "G-Kellerviertel" gekennzeichneten Teil des Grünlandes solche baulichen Maßnahmen zulässig, die für die Erhaltung der Keller und des landwirtschaftlichen Kellerbetriebes erforderlich sind (Ver- und Entsorgung), sowie die Herstellung einer solchen inneren Ausstattung der Keller, die den ortsüblichen Ausschank von Kellereiprodukten ermöglicht.
Am 10. November 1993 richtete die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht und Erteilung der Baubewilligung durch diese Oberbehörde.
Im Hinblick auf die durch Art. II der Novelle zum RPG, LGBl. Nr. 12/1994, geschaffene Sanierungsmöglichkeit für Bauten, die vor dem 1. März 1991 errichtet wurden, brachte die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag an die belangte Behörde vom 8. März 1994 folgendes vor:
"Das von mir geplante und bereits zur Konsentierung eingereichte Bauprojekt ... steht daher insgesamt keinesfalls im Widerspruch mit dem Flächenwidmungsplan, die Bauführung ist daher unter raumplanungsrechtlichen bzw. flächenwidmungsplanmäßigen Gesichtspunkten zulässig, sei es, weil es sich um Bauten handelt, die vor dem 1. März 1991 errichtet wurden und daher unter die Amnestiebestimmung des Art. II der Novelle fallen, sei es, als sie, soweit es sich um Bauten nach dem 1. März 1991 handelt, bloß um geringfügige (zusätzliche) Bauten handelt, die auch im Grünland zulässiger - und rechtmäßigerweise errichtet werden können."
Zum Beweis wurde auf den vorgelegten Plan verwiesen und die Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie die Durchführung eines Lokalaugenscheines beantragt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Devolutionsantrag statt (Spruchpunkt I), hob einen bei ihr mit Berufung angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 8. November 1993 (wegen dieser Devolution) als nichtig auf (Spruchpunkt II) und wies das Bauansuchen vom 31. August 1992 wegen Widerspuches zum Flächenwidmungsplan gemäß § 93 Abs. 3 der Burgenländischen Bauordnung
(LGBl. Nr. 13/1970 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 11/1994) ab (Spruchpunkt III).
Begründend wurde zum Spruchpunkt III ausgeführt, die geplante Errichtung stehe im Widerspruch zur Grünlandwidmung und es lägen keine Gründe vor, die eine Sondergenehmigung gemäß § 20 Abs. 4 und 5 RPG rechtfertigen würden. Zum Art. II der Novelle LGBl. Nr. 12/1994 wurde wörtlich ausgeführt:
"Die zuletzt angeführte Bestimmung beseitigt den Widerspruch zur Flächenwidmung nämlich nur für bereits bestehende Bauten, wenn sie vor dem 1. März 1991 errichtet wurden und eröffnet keinesfalls die Möglichkeiten, Um- und Zubauten zu solchen Objekten bzw. gar die Errichtung neuer Bauten zusätzlich oder anstelle "alter" Grünlandbauten zu errichten."
Erkennbar nur gegen den Spruchpunkt III dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Erteilung der (nachträglichen) baubehördlichen Bewilligung für die Verwirklichung des Bauprojektes verletzt erachtet.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und
erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Bedenken gegen die Grünlandwidmung kann sich der Verwaltungsgerichtshof aus folgenden Gründen nicht anschließen: Der Umstand, daß sich auf der zu der verfahrensgegenständlichen Grundparzelle Nr. nn/1 benachbarten Parzelle Nr. nn/2 angeblich im Zeitpunkt der erstmaligen Flächenwidmung (1975) ein Wohngebäude befunden hat, das später zerstört wurde, kann die Gesetzmäßigkeit der angeführten Widmung des Grundstückes Nr. nn/1 nicht in Frage stellen. Daß dieses Haus im Zeitpunkt der Erlassung des endgültigen Flächenwidmungsplanes im Jahre 1982 überhaupt noch bestanden hat, wird nicht behauptet. Jedenfalls sieht sich der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des 1974 erlassenen Flächenwidmungsplanes, der bis heute unverändert die Grünflächenwidmung vorsieht, zu einer Anfechtung gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG nicht veranlaßt.
Da gemäß § 16 Abs. 3 RPG alle Flächen des Grünlandes, die nicht für die Landwirtschaft bestimmt sind, im Flächenwidmungsplan gesondert auszuweisen sind, bedarf es einer gesonderten Ausweisung der Nutzung "Landwirtschaft" nicht. Die Beschwerdeführerin behauptet gar nicht, daß das projektierte Gebäude der landwirtschaftlichen Nutzung dienen soll. Sie stützt die behauptete Widmungskonformität auf § 20 Abs. 4 RPG, welche Bestimmung lautet:
"Baumaßnahmen in Verkehrsflächen und Grünflächen, welche für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind, fallen nicht unter die Beschränkungen der Absätze 1 und
2. Dies gilt auch für flächenmäß nicht ins Gewicht fallende im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherungswesen erforderliche Anlagen sowie für geringfügige Bauten (z.B. Garten- und Gerätehütten, kleine Statuen), Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen und für Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (z.B. Biotope)."
Schon aus der beispielsweisen Darstellung, was der Gesetzgeber unter geringfügigen Bauten versteht (Garten- und Gerätehütten, Statuen), ergibt sich eindeutig, daß ein Wohnhaus nicht von dieser Bestimmung erfaßt sein kann.
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. II RPG, LGBl. Nr. 12/1994, beruft, muß ihr das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 1997, G 287/96 und 396/96, entgegengehalten werden, wonach diese Bestimmung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den hier vorliegenden Anlaßfall aufgehoben wurde und somit gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG nicht mehr anzuwenden ist.
Die Beschwerde erwies sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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