VwGH 97/03/0079

VwGH97/03/00794.7.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des G E in P, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 20. Februar 1997, Zl. UVS-3/4577/2-1997, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §38 Abs5;
VStG §25 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §38 Abs5;
VStG §25 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 5 StVO 1960 bestraft. In der Begründung ging die belangte Behörde hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bestrittenen Lenkereigenschaft davon aus, der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer sei selbst der Lenker gewesen, weil er den ihm im Verwaltungsstrafverfahren als Beschuldigten treffenden Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Er habe zwar drei Personen als mögliche Lenker genannt, es wäre jedoch seine Verpflichtung gewesen, selbst in seinem Bekanntenkreis abzuklären, wer das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt habe, und dann den Lenker der Behörde bekanntzugeben. Wenn er in diesem Zusammenhang beantragt habe, die Behörde möge selbst Nachforschungen darüber einholen, wer von den drei von ihm genannten Personen das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt habe, so stelle dies einen bloßen Erkundungsbeweis dar, zu dessen Aufnahme die Behörde nicht verpflichtet sei. Es habe daher ohne weitere amtswegige Ermittlungen bezüglich der "seinerzeitigen Lenkerperson" davon ausgegangen werden können, daß der Beschwerdeführer selbst die ihm vorgeworfene Übertretung begangen habe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer hat bereits in der im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme vom 1. August 1996 ausgeführt, zur Tatzeit den Pkw, mit dem die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen worden sei, nicht gelenkt zu haben. Sein Bruder A E und er betrieben unter derselben Geschäftsadresse in Deutschland zwei getrennte Agenturen für dieselbe Versicherungsgesellschaft. Der gegenständliche Pkw werde für diese Geschäftsbetriebe als gemeinschaftliches Wirtschaftsgut genutzt. Er stehe dem Beschwerdeführer, seinem Bruder, seiner Gattin B E sowie der Sekretärin M T zur geschäftlichen Nutzung zur Verfügung. Zum Beweis für dieses Vorbringen berief er sich unter Angabe der Anschriften der genannten Personen auf deren Vernehmung.

Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 5. April 1989, Zlen. 88/03/0247, 0248) darf die Behörde von der Aufnahme eines von einer Partei angebotenen Beweises nur dann Abstand nehmen, wenn der angebotene Beweis an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern, also zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Diese Eignung kann dem oben angeführten Beweisantrag des Beschwerdeführers nicht abgesprochen werden. Die belangte Behörde hätte daher den beantragten Zeugenbeweis nicht ablehnen dürfen. Von einem bloßen Erkundungsbeweis, zu dessen Aufnahme die belangte Behörde nicht verpflichtet gewesen wäre, kann keine Rede sein, soll doch durch die Vernehmung der Zeugen die mangelnde Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers unter Beweis gestellt werden. Soweit sich die belangte Behörde hinsichtlich der Unterlassung der Aufnahme des Beweises auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer beruft, ist ihr zu entgegnen, daß sie in einem solchen Fall lediglich der Durchführung weiterer AMTSWEGIGER Beweiserhebungen enthoben wäre (vgl. das schon von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 6. Dezember 1985, Zl. 85/18/0051).

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempengebührenaufwand.

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