VwGH 97/03/0007

VwGH97/03/000718.6.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des C in B, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 20. November 1996, Zl. UVS-3/4012/8-1996, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 480 Stunden) bestraft, weil er am 16. Dezember 1995 um 1.45 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw an einer näher bezeichneten Örtlichkeit in Bischofshofen gelenkt habe, obwohl er sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. In der Begründung stellte die belangte Behörde im wesentlichen fest, daß der Beschwerdeführer zur oben angeführten Tatzeit beim Ausparken einen Pkw beschädigt habe und sodann weitergefahren sei. Die von den herbeigerufenen Gendarmeriebeamten in einem in der Nähe des Tatortes befindlichen Lokal angetroffene Freundin des Beschwerdeführers sei mit den Gendarmeriebeamten in die Wohnung des Beschwerdeführers gefahren, wo dieser "noch in Kleidung" auf einem Bett geschlafen habe. Da er starke Alkoholierungsmerkmale aufgewiesen habe, sei er von den Meldungslegern zum Alkomattest aufgefordert worden. Zuvor sei er gefragt worden, ob er Alkohol getrunken hätte, was er sinngemäß dahin beantwortet habe, dies nicht mehr zu wissen. Die auf dem Gendarmermieposten Bischofshofen durchgeführte Alkomatmessung habe beim Beschwerdeführer einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,72 mg/l ergeben. In der bei der Amtshandlung aufgenommenen Niederschrift habe der Beschwerdeführer den Unfall mit Fahrerflucht zugegeben und eingestanden, daß er sich in einem alkoholisierten Zustand befunden habe, als er den Unfall verursacht habe. Der - erst in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgestellten - Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nach der Rückkehr in seine Wohnung einen Nachtrunk (ein halbes Glas Whisky) getätigt, versagte die belangte Behörde den Glauben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Das Vorbringen in der Beschwerde erschöpft sich der Sache nach in der Bekämpfung der Feststellung, es habe kein Nachtrunk alkoholischer Getränke durch den Beschwerdeführer stattgefunden, vermag jedoch nicht aufzuzeigen, daß der belangten Behörde dabei eine Rechtswidrigkeit unterlaufen wäre. Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 26. Jänner 1996, Zl. 95/02/0289) ist im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, daß auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem angeführten Erkenntnis auch darauf verwiesen, daß bei der ersten Befragung in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht werden. Von da her begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde der Behauptung eines Nachtrunkes keinen Glauben schenkte, hat der Beschwerdeführer diese Behauptung doch trotz gebotener Gelegenheit erst in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhoben und darüber hinaus in der Niederschrift vom 16. Dezember 1995 zugegeben, sich beim Unfall in einem alkoholisierten Zustand befunden zu haben. Ob - wie der Beschwerdeführer geltend macht - im Zeitpunkt des Einschreitens der Gendarmeriebeamten eine Whiskyflasche auf einem im "Wohn/Schlafzimmer" seiner Wohnung befindlichen Tisch gestanden sei, ist demgegenüber nicht von wesentlicher Bedeutung, weshalb sich ein Eingehen auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde erübrigte.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis ergibt sich eindeutig, daß der Beschwerdeführer die Zeit zwischen etwa 1.00 Uhr (Nachhausebringen des Sch.) und 1.30 Uhr (Eintreffen in der Diskothek) alleine zubrachte. Die Schlußfolgerung der belangten Behörde, er hätte während dieser Zeit unbeobachtet alkoholische Getränke zu sich nehmen können, ist daher durch die Aktenlage gedeckt. Wenn die belangte Behörde bei dieser Sachlage davon ausging, daß die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen seinen Alkoholkonsum nicht lückenlos hätten beobachten können, und aus diesem Grund von ihrer Vernehmung Abstand nahm, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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