VwGH 97/02/0261

VwGH97/02/026110.10.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des K in R, vertreten durch Mag. G, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 15. April 1997, Zl. 1-0051/97/K1, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als dem Beschwerdeführer Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wurden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen - sohin soweit der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt wurde - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Laut der in den Verwaltungsakten erliegenden Niederschrift vom 28. November 1996 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mündlich ein Straferkenntnis verkündet, mit welchem er einer Übertretung nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO für schuldig befunden und hiefür bestraft wurde. Zu Beginn dieser Niederschrift wurde darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer ein volles Geständnis abgelegt habe, die in der "Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.11.96" näher beschriebene Tat begangen zu haben.

Am 5. Dezember 1996 - sohin innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist - langte eine (mit demselben Tag datierte) als "Antrag" bezeichnete Eingabe des nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführers ein, in welcher folgendes ausgeführt wurde:

"In umseitiger Rechtssache wird Bezug genommen auf die Aufforderung zur Rechtfertigung der BH Feldkirch vom 18. November 1996. (Es folgt der Hinweis auf das Vollmachtsverhältnis.) Es ist notwendig, in den Akt Einsicht zu nehmen. Der Rechtsvertreter wird Akteneinsicht nehmen und sodann innert offener Frist eine begründete Stellungnahme einbringen. Jedenfalls wird bestritten, daß der Alkotest verweigert wurde.

Gestellt wird sohin der

A n t r a g

die Frist zur Einbringung einer Rechtfertigung 14 Tage, sohin

bis 19.12.1996 zu verlängern.

Im übrigen wird beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren (es folgt die Zahl des erstinstanzlichen Strafverfahrens) einzustellen."

Mit Schreiben vom 22. Jänner 1997 richtete die belangte Behörde an den erwähnten Rechtsanwalt das Ersuchen um Äußerung, ob der Schriftsatz vom 5. Dezember 1996 als eine Berufung gegen das mündlich verkündete Straferkenntnis vom 28. November 1996 anzusehen sei, bejahendenfalls mögen innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Berufungsgründe näher ausgeführt werden.

Hierauf richtete der Beschwerdeführer (vertreten durch den erwähnten Rechtsanwalt) am 27. Jänner 1997 an die belangte Behörde ein Schreiben, worin er u.a. erklärte, der Schriftsatz vom 5. Dezember 1996 sei als Berufung gegen das mündlich verkündete Straferkenntnis vom 28. November 1996 anzusehen.

Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, insbesondere Durchführung einer mündlichen Verhandlung, erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 15. April 1997, mit welchem der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vom 28. November 1996 bestätigt wurde. Unter Berufung auf § 64 Abs. 2 VStG wurden dem Beschwerdeführer Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 2.400,-- (20 % der über ihn verhängten Geldstrafe von S 12.000,--) zur Bezahlung vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Ausschlaggebend für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist, ob es sich bei der erwähnten Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 1996 um eine Berufung gegen das Straferkenntnis vom 28. November 1996 gehandelt hat. Dies ist aus folgenden Erwägungen zu verneinen: Bei dieser Eingabe vom 5. Dezember 1996 handelte es sich eindeutig und unmißverständlich um einen (bloßen) Antrag des Beschwerdeführers, die Frist zur Rechtfertigung, welche mit der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 18. November 1996 gesetzt wurde, zu verlängern, ohne daß sich irgendein Anhaltspunkt für eine davon abweichende Willenserklärung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. März 1997, Zl. 97/02/0037) in Hinsicht auf eine Berufung gegen das Straferkenntnis vom 28. November 1997 bietet. Da auch der nachträglichen, davon abweichenden Auslegung des Beschwerdeführers und der belangten Behörde keine rechtliche Relevanz zukommt, hat die belangte Behörde über ein Rechtsmittel entschieden, welches in Wahrheit nicht eingebracht wurde.

Dies führt zu folgenden Konsequenzen in Hinsicht auf die Erledigung der vorliegenden Beschwerde: Was zunächst jenen Teil des Spruches des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides anlangt, daß der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 28. November 1996 keine Folge gegeben und dieses bestätigt wird, so liegt darin zwar eine objektive Rechtswidrigkeit, durch die aber subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1991, Zl. 91/03/0063). Die Beschwerde war daher in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

Hingegen wurde der Beschwerdeführer durch die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens (§ 64 Abs. 2 VStG) in dem Recht verletzt, mangels Vorliegen einer Berufung keine solchen Kosten leisten zu müssen. Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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