VwGH 97/02/0039

VwGH97/02/003925.4.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, in der Beschwerdesache des C in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. März 1996, Zl. UVS-01/16/00030/96, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §51 Abs1;
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1;
VwRallg;
FrG 1993 §51 Abs1;
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. März 1996 wurde die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. Februar 1996 gegen seine Anhaltung in Schubhaft vom 16. Februar 1996 bis zum 26. Februar 1996 unter Berufung auf § 52 Abs. 2 und 4 Fremdengesetz in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluß vom 25. November 1996, Zl. B 945/96, ablehnte und sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist zwar zulässig, sie erweist sich jedoch als nicht begründet:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß seine mit dem angefochtenen Bescheid erledigte Schubhaftbeschwerde vom 27. Februar 1996 stammt und er bereits am 26. Februar 1996 aus der Schubhaft entlassen wurde.

§ 51 Abs. 1 Fremdengesetz räumt im Lichte des Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, somit allen bereits festgenommenen oder angehaltenen Personen das Beschwerderecht ein. Dem in Freiheit befindlichen Adressaten eines Schubhaftbescheides steht dieses Beschwerderecht nicht zu. Aus dieser Bestimmung ergibt sich darüber hinaus, daß dieses Beschwerderecht dem im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits Freigelassenen ebenfalls nicht mehr zusteht; dieses Beschwerderecht an den unabhängigen Verwaltungssenat steht sohin nur den tatsächlich festgenommenen oder angehaltenen Personen zu (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung ausführlich das Erkenntnis vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0209). Dadurch, daß die belangte Behörde die an diese gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers einer meritorischen Erledigung zugeführt hat, obwohl sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde nicht mehr in Schubhaft befunden hat, wurde der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. November 1996, Zl. 96/02/0448).

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiters Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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