VwGH 97/01/0524

VwGH97/01/05243.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde der Maria Dabrowska-Köhrer in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Rechtsanwalt in Wien IX, Türkenstraße 25/11, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22. August 1996, Zl. MA 61/IV-D 120/90, betreffend Entziehung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

StbG 1985 §34 Abs1;
StbG 1985 §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides vom 22. August 1996 ergibt sich, daß die belangte Behörde mit diesem Bescheid der Beschwerdeführerin die Staatsbürgerschaft entzogen hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat die Entziehung der der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 29. Oktober 1990 verliehenen Staatsbürgerschaft damit begründet, daß die Beschwerdeführerin es mehr als zwei Jahre nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft unterlassen habe, die fremde Staatsangehörigkeit (Polen) zurückzulegen. Auf wiederholte Schreiben der belangten Behörde, in denen die Entziehung der Staatsbürgerschaft in Aussicht gestellt worden sei, habe die Beschwerdeführer nicht reagiert. Trotz mehrfacher Aufforderungen und einer fernmündlichen Information über die erforderlichen Schritte durch die belangte Behörde habe die Beschwerdeführerin den Nachweis über das Ausscheiden aus dem polnischen Staatsverband nicht erbracht. Daß die Beschwerdeführerin keine Handlungen gesetzt habe, um aus ihrem bisherigen Staatsverband auszuscheiden ergebe sich auch daraus, daß laut Auskunft der polnischen Botschaft in Wien die Genehmigung zum Staatsbürgerschaftswechsel nicht beantragt worden sei.

Die Beschwerdeführerin hat gegen den angefochtenen Bescheid lediglich vorgebracht, es sei ihr im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit geboten worden, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, wodurch das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Das der Entziehung der Staatsbürgerschaft zugrunde liegende Verfahren sei somit mangelhaft und der angefochtene Bescheid daher rechtswidrig.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 und 4 StbG ist einem Staatsbürger die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn er sie vor mehr als zwei Jahren durch Verleihung oder durch die Erstreckung der Verleihung nach diesem Bundesgesetz erworben hat und er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat.

Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen ist der betroffene Staatsbürger mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Entziehung der Staatsbürgerschaft über die Bestimmungen des Abs. 1 zu belehren.

Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen ist die Entziehung nach Ablauf der im Abs. 1 Z. 1 genannten Frist ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu verfügen. Nach Ablauf von sechs Jahren nach der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) ist die Entziehung nicht mehr zulässig.

Gemäß § 35 StbG hat die Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 33 und 34) von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministers für Inneres zu erfolgen.

Die Beschwerdeführerin hat der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellung, daß sie innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren ab der erfolgten Verleihung der Staatsbürgerschaft keine auf das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband gerichteten Schritte unternommen habe, nicht widersprochen.

Die Beschwerdeführerin ist auch der Darstellung im angefochtenen Bescheid, sie sei mehrfach schriftlich und auch fernmündlich über die beabsichtigte Entziehung der Staatsbürgerschaft und über die von ihr zu unternehmenden Schritte informiert worden, nur insoweit entgegengetreten, als sie gerügt hat, ihr wäre keine Möglichkeit eingeräumt worden, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Mit diesem unsubstantiierten - den Ausführungen des Beschwerdevertreters zufolge ohne Kontaktnahme mit der Beschwerdeführerin erhobenen - Vorbringen kann aber Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt werden. Dem in dieser Hinsicht geltend gemachten Verfahrensmangel der Verletzung des Parteiengehörs käme auch selbst im Falle des Zutreffens Wesentlichkeit nicht zu, weil es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, auszuführen, was sie bei Unterbleiben dieses behaupteten Verfahrensmangels vorgebracht hätte (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, S. 610 angeführte Judikatur).

Es ist somit davon auszugehen, daß der Beschwerdeführerin eine Belehrung im Sinne des § 34 Abs. 2 StbG erteilt worden ist. Eine auf § 34 StbG gestützte Entziehung der Staatsbürgerschaft kommt zufolge der für die Auslegung dieser Gesetzesstelle heranzuziehenden Bestimmungen des § 10 Abs. 2 StbG jedenfalls dann in Betracht, wenn derjenige, dem die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist, nach der Verleihung die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl sie ihm möglich und zumutbar sind (§ 10 Abs. 2 lit a). Aus § 34 Abs. 1 Z. 4 StbG ergibt sich somit eine Handlungspflicht des Betreffenden, die allerdings ihre Grenze in der (rechtlichen und faktischen) Möglichkeit und Zumutbarkeit derartiger Handlungen findet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0038, mit weiteren Judikatur- und Literaturhinweisen). Daß aber der Beschwerdeführerin das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, hat sie selbst nicht behauptet.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung des Berichters über den (zu Zl. AW 97/01/0421 protokollierten) Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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