Normen
StbG 1985 §10 Abs3;
StbG 1985 §10 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 31. Jänner 1997 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 (StbG), ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat die Abweisung des Verleihungsantrages des Beschwerdeführers, der unbestritten erst seit November 1990 seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen in Österreich hat, damit begründet, daß ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft an diesen im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG nicht vorliege. Der Beschwerdeführer sei als freiberuflicher Zeitungsverkäufer tätig gewesen und arbeite derzeit als Bügler. Seine Deutschkenntnisse seien durchschnittlich. Das im Verwaltungsverfahren kontaktierte Arbeitsmarktservice habe mitgeteilt, daß der Beschwerdeführer keinen Mangelberuf ausübe. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden; es sei hiezu keine weitere Stellungnahme abgegeben worden.
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, die belangte Behörde habe ihm nicht zur Kenntnis gebracht, daß er laut Mitteilung des Arbeitsmarktservices keinen Mangelberuf ausübe. Der Beruf eines Büglers sei noch vor wenigen Jahren als Mangelberuf eingestuft worden. Zu Unrecht habe die belangte Behörde den Umständen, daß er bereits seit sechseinhalb Jahren in Österreich lebe, seit viereinhalb Jahren einer geregelten unselbständigen Tätigkeit nachgehe, de facto aber seit seinem Eintreffen in Österreich regelmäßig beschäftigt sei und seinen Unterhalt bestreite, sowie daß er sich der österreichischen Kultur und Gesellschaft sowie dem österreichischen Lebensstil angepaßt und untergeordnet habe, nicht die Bedeutung besonders berücksichtigungswürdiger Gründe beigemessen. Auch habe der Beschwerdeführer weder im Inland noch im Ausland sich etwas zuschulden kommen lassen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum vom Ermessen nicht zu seinen Gunsten Gebrauch gemacht worden sei.
Gemäß § 10 Abs. 3 StbG kann bei Verleihung der Staatsbürgerschaft von der Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 (seit zehn Jahren ununterbrochener Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik) abgesehen werden, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt oder wenn der Fremde seit mindestens vier Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hat und ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 16. Oktober 1996, Zl. 96/01/0573, mit weiteren Judikaturhinweisen) handelt es sich bei der Beurteilung der Frage, ob ein "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG vorliegt, um eine zwingende Verleihungsvoraussetzung.
Zunächst ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, daß er nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten am 17. Dezember 1996 niederschriftlich darüber informiert wurde, daß er laut Mitteilung des Landesarbeitsamtes keinen Mangelberuf ausübe. Die diesbezügliche Behauptung eines Verfahrensmangels findet daher in den Verwaltungsakten keine Deckung.
Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie die ins Treffen geführte gesellschaftliche Integration des Beschwerdeführers und die Absicherung seiner Existenz nicht als besonders berücksichtigungswürdigen Grund gewertet hat, weil die Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG eine zwingende Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft darstellt und auch die soziale Integration nicht als besonders berücksichtigungswürdiger Grund angesehen werden kann.
Auch die geltend gemachte Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich kommt als besonders berücksichtigungswürdiger Grund für eine vorzeitige Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht in Betracht.
Es ergibt sich somit, daß die in § 10 Abs. 3 StbG geforderten Voraussetzungen für eine vorzeitige Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Beschwerdeführer nicht vorlagen. Die in § 11 StbG vorgesehene Ermessensübung kann erst dann einsetzen, wenn alle Verleihungsvoraussetzungen im Sinne des § 10 StbG - somit bei einer das Ausmaß von zehn Jahren unterschreitenden Aufenthaltsdauer auch das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes - gegeben sind. Liegt aber ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund nicht vor, kommt somit eine Ermessensentscheidung gemäß § 11 StbG und damit auch eine Übung des Ermessens zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht in Frage. Der Vorwurf, die belangte Behörde habe ihre Ermessensentscheidung nicht hinreichend begründet, geht daher ins Leere. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet, etwa Umstände, die im Sinne des § 10 Abs. 3 StbG als besonders berücksichtigungswürdige Gründe anzusehen sind, beispielsweise anzuführen.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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