Normen
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §82 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §82 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluß vom 25. November 1996 (B 4229/96) lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der - auf das Vorliegen der Prozeßvoraussetzungen nicht geprüften - Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, daß er durch den als Verfahrenshelfer, VH 96/21/0100, bestellten Rechtsanwalt Dr. M vertreten und diesem der angefochtene Bescheid am 2. Oktober 1996 zugestellt worden sei.
Im Falle der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof obliegt diesem die Prüfung der Frage, ob die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof rechtzeitig eingebracht wurde. Dies muß jedenfalls dann gelten, wenn vom Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ohne Prüfung der Prozeßvoraussetzungen - wie im vorliegenden Fall - abgelehnt worden war.
Der Hinweis in der Beschwerde auf die Bestellung zum Verfahrenshelfer unter Angabe der Aktenzahl VH 96/21/0100 bezieht sich auf das vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof geführte Verfahren auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Mit dem am 5. April 1996 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen den angefochtenen Bescheid. Spätestens im Zeitpunkt der Einbringung dieses Antrages war daher der anzufechtende Bescheid dem Beschwerdeführer bereits zugestellt worden. Am 2. Oktober 1996 wurde dem vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Wien bestellten Vertreter Dr. M der Bescheid der Rechtsanwaltskammer und der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Mai 1996, Zl. VH 96/21/0100, betreffend Bewilligung der Verfahrenshilfe zugestellt. Diese Bewilligung der Verfahrenshilfe bezog sich ausschließlich auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Für die Einbringung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ist ausschließlich dieser zur Bewilligung der Verfahrenshilfe zuständig (§ 35 VfGG i.V.m. § 65 Abs. 2 ZPO). Daran hat auch die Einfügung des § 61 Abs. 4 VwGG durch die Novelle BGBl. Nr. 470/1995 nichts geändert.
Ausgehend von der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer spätestens am 5. April 1996 erfolgte die Einbringung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 13. November 1996 (Postaufgabe) verspätet. In Wahrnehmung dieser Verspätung war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
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