VwGH 96/21/0760

VwGH96/21/076011.6.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, in der Beschwerdesache des E, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 3. April 1996, Zl. St 242-6/93, betreffend Ausweisung und Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 FrG, den Beschluß gefaßt:

Normen

FrG 1993 §54 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
FrG 1993 §54 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger gemäß § 17 Abs. 1 und § 19 FrG ausgewiesen (Spruchpunkt I); ferner wurde gemäß § 54 i.V.m. § 37 Abs. 1 und 2 FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, der Beschwerdeführer sei in der Türkei gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht (Spruchpunkt II).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die - am 12. September 1996 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte - Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten

Verwaltungsakten (Blatt 109) ist ersichtlich, daß der Beschwerdeführer am 26. Mai 1996 ausgereist ist.

Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, 413) kann nur der, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nachdem, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, eine Verletzung seiner Rechte durch diesen Bescheid behaupten und deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben. Dies trifft vorliegendenfalls auf den Beschwerdeführer nicht zu. Da die Ausweisung mit keinem Rückkehrverbot verbunden ist, steht dem Beschwerdeführer - gleichgültig, ob der diese Maßnahme verfügende Bescheid aufgehoben wird oder nicht - jederzeit die Möglichkeit der Einreise unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen offen. Daß die Ausweisung andere Rechtswirkungen (etwa die des § 11 Abs. 2 oder § 82 Abs. 1 Z. 1 FrG) entfaltet, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Die Aufhebung der Ausweisung würde dem Beschwerdeführer weder die Möglichkeit der Einreise noch die Aufenthaltsberechtigung verschaffen (vgl. den Beschluß vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0001, m.w.N.).

Aber auch in bezug auf die Feststellung gemäß § 54 FrG lag im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde keine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers vor:

In seinem Beschluß vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0311 - auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG verwiesen wird -, hat der Verwaltungsgerichtshof ausführlich dargelegt, daß er der gegenteiligen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (im Erkenntnis vom 2. Juli 1994, B 2233/93), daß der Fremde auch noch nach erfolgter - auf einer durchsetzbaren Ausweisung gründenden - Abschiebung in seinem subjektiven Recht auf bescheidmäßige Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat verletzt werden kann, nicht beitritt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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