VwGH 96/21/0651

VwGH96/21/065116.4.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Hanel, über die Beschwerde des N in T, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 3. April 1996, Zl. Fr 895/96, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 3. April 1996 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes (FrG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß der Beschwerdeführer am 15. Dezember 1995 illegal über Ungarn nach Österreich eingereist sei. Sein Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Februar 1996, rechtskräftig mit 6. März 1996, abgewiesen worden. Dem Beschwerdeführer sei im Zuge des Asylverfahrens zu keinem Zeitpunkt eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zugekommen. Er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da ihm weder ein Sichtvermerk noch eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei. Ein geordnetes Fremdenwesen sei für den österreichischen Staat von eminentem Interesse; dies umsomehr in einer Zeit, in der, wie in jüngster Vergangenheit unübersehbar geworden, der Zuwanderungsdruck kontinuierlich zunehme. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er hält den angefochtenen Bescheid aber deswegen für rechtswidrig, weil er trotz des negativen Abschlusses seines Asylverfahrens Flüchtling sei. Als Alevite kurdischer Abstammung hätte er im Falle einer etwaigen Rückkehr in die Türkei mit einer neuerlichen Anhaltung und Festnahme durch die türkische Polizei zu rechnen. Angesichts der gängigen Praxis der türkischen Polizei, kurdische Gefangene zu schlagen und zu mißhandeln, hätte seine Ausweisung nicht verfügt werden dürfen. Der Beschwerdeführer habe kaum noch familiäre Bindungen in der Türkei, sondern sei in Österreich in die Familie seiner Schwester und seines Schwagers, österreichischer Staatsbürger, integriert. In dem zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führenden Verwaltungsverfahren sei ihm auch niemals die Möglichkeit eingeräumt gewesen, zu einzelnen Beweisergebnissen bzw. zu jenem Sachverhalt, auf dessen Grundlage die Behörde zu entscheiden gedachte, Stellung zu nehmen.

Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Er bestreitet seinen rechtswidrigen Aufenthalt nicht. Selbst wenn man mit der belangten Behörde davon ausgeht, daß die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Privat- und Familienleben eingreift, so wurde sie von der belangten Behörde zutreffend als zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Bereich der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geltenden Vorschriften erforderlich qualifiziert (§ 19 FrG; vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1996, Zl. 95/21/1256). Mit der Behauptung drohender Gefahren in der Türkei kann der Beschwerdeführer deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen, weil mit der Ausweisung keine Verpflichtung zur Ausreise in einen bestimmten Staat verbunden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 1995, Zl. 95/21/0267).

Die behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor. Dies läßt bereits die Beschwerde erkennen; sie war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

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