Normen
AufG 1992;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §18;
VwRallg;
AufG 1992;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §18;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 sowie den §§ 19, 20 und 21 FrG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß sich der Beschwerdeführer seit 29. November 1990 im Inland aufhalte. Sein Asylantrag sei mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 9. Jänner 1991 abgewiesen worden. Zuletzt sei dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 5. Juli 1994 eine bis zum 4. Juli 1996 gültige Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt worden.
Das Kreisgericht Wiener Neustadt habe den Beschwerdeführer am 22. Februar 1991 gemäß § 107 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt.
Nach dieser Verurteilung sei mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wiener Neustadt vom 22. Februar 1991 über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt und ihm mitgeteilt worden, daß ein Aufenthaltsverbot erlassen werde. Davon sei in der Folge aber Abstand genommen worden.
Das Bezirksgericht Gmunden habe den Beschwerdeführer am 17. Juni 1994, rechtskräftig seit 21. Juni 1994, gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt.
Am 23. Februar 1995 sei der Beschwerdeführer wiederum durch das Bezirksgericht Gmunden, rechtskräftig seit 28. Februar 1995, gemäß § 134 Abs. 1, § 229 Abs. 1 und § 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt worden.
Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden habe den Beschwerdeführer am 18. August 1992 gemäß § 22 Abs. 1 Paßgesetz in Verbindung mit § 14b Abs. 1 Z. 4 Fremdenpolizeigesetz 1954 rechtskräftig bestraft. Am 11. Dezember 1993 sei der Beschwerdeführer von dieser Behörde wegen einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO rechtskräftig bestraft worden.
Da der Beschwerdeführer mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sei, sei der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt.
Schon auf Grund der Tatsache, daß der Beschwerdeführer trotz Inschubhaftnahme und angedrohtem Aufenthaltsverbot neuerlich strafbare Handlungen begangen habe, sei nicht nur die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Lichte des § 19 FrG dringend geboten.
Durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes werde in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. In Österreich lebten auch die Ehegattin und zwei eheliche Kinder im Alter von vier Jahren und zehn Monaten. Der Beschwerdeführer gehe einer Beschäftigung nach.
Dem Beschwerdeführer sei eine der Dauer seines Aufenthaltes entsprechende Integration zuzubilligen. Die Dauer des Aufenthaltes im Inland sei jedoch zu kurz, um von einer vollständigen Integration ausgehen zu können. Die Abwägung aller angeführter Tatsachen zeige, daß die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Von der Erstattung einer Gegenschrift wurde abgesehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde bleibt die Feststellung der genannten gerichtlichen Verurteilungen und verwaltungsbehördlichen Bestrafungen unbestritten. Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde habe § 18 FrG insofern falsch ausgelegt, als sie die vor Erteilung der letzten Aufenthaltsbewilligung begangenen Straftaten in ihre Überlegungen miteinbezogen habe. Durch die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung habe die Bezirkshauptmannschaft Gmunden eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß auf Grund dieser Verurteilungen keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit vorliege.
Dem ist zu entgegnen, daß ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 13. Mai 1994 einlangte. Am 5. Juli 1994 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund dieses Antrages eine Bewilligung bis zum 4. Juli 1996 erteilt. Im Zeitpunkt dieser Erteilung waren der einschreitenden Behörde lediglich die Verurteilung durch das Kreisgericht
Wiener Neustadt vom 22. Februar 1991 und die beiden verwaltungsbehördlichen rechtskräftigen Bestrafungen bekannt. Von den rechtskräftigen Verurteilungen durch das Bezirksgericht Gmunden erfuhr die Bezirkshauptmannschaft Gmunden erst am 27. September 1994 bzw. am 30. März 1995. Dies zeigt, daß lediglich eine gerichtliche Verurteilung im Zeitpunkt der Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz bekannt war. Diese Verurteilung kann aber ungeachtet der - im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht bindenden - Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nunmehr jedenfalls zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG und im Zusammenhang mit dem übrigen Fehlverhalten des Beschwerdeführers zur Bejahung der Annahme nach § 18 Abs. 1 leg. cit. herangezogen werden. Die belangte Behörde hat zutreffend auf Grund des festgestellten Sachverhaltes die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme als gerechtfertigt angesehen und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG als dringend geboten erachtet.
Der Beschwerdeführer hält die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 20 FrG für unzulässig. Er meint, seine Familie könne ohne sein Einkommen nicht überleben. Es sei ihm aber nicht möglich, in seinem Heimatland eine entsprechende Arbeit mit demselben Lohnniveau zu finden. Für ihn als Kosovo-Albaner wäre es in seinem Heimatstaat fast nicht mehr möglich, Arbeit zu finden. Bei Durchführung eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde darüber hinaus feststellen können, daß er in den österreichischen Arbeitsprozeß als eingegliedert angesehen werden könne.
Auch mit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer keine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit aufzeigen. Die belangte Behörde hat sowohl die Dauer des Aufenthaltes als auch der Beschäftigung des Beschwerdeführers im Inland berücksichtigt, und auf seine familiäre Situation Bedacht genommen. Auf die Verhältnisse im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde zu Recht nicht eingegangen. Sie hat im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung lediglich die Auswirkungen des Beschwerdeführers auf das in Österreich geführte Privatleben zu berücksichtigen. Dazu kommt, daß durch das Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen wird und auch nicht wurde, wohin der Beschwerdeführer auszureisen hat oder widrigenfalls er allenfalls abgeschoben wird. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die aus der Dauer des Aufenthaltes und der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers abgeleitete Integration keinen derart hohen Grad aufweist, daß sie die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als unzulässig erscheinen ließe. Wenn die belangte Behörde mit Rücksicht auf das Gewicht der hier maßgebenden öffentlichen Interessen zum Ergebnis kam, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)