Normen
61995CJ0351 Kadiman VORAB;
ARB1/80 Art7;
AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
AufG 1992 §2 Abs3 Z4;
61995CJ0351 Kadiman VORAB;
ARB1/80 Art7;
AufG 1992 §1 Abs3 Z1;
AufG 1992 §2 Abs3 Z4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte am 5. November 1991 bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz die Erteilung einer "Einwanderungserlaubnis". Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz wertete diesen Antrag - offenbar gemäß § 7 Abs. 7 des Fremdengesetzes (FrG) - als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und wies ihn namens des Landeshauptmannes von Vorarlberg mit dem am 10. Jänner 1995 zugestellten Bescheid vom 2. Jänner 1995 gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 und 6 FrG ab.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 16. Juni 1995 wurde diese Berufung - u.a. - gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 und 6 FrG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei mit einem zu Besuchszwecken ausgestellten Sichtvermerk mit Geltungsdauer vom 16. Oktober 1991 bis "31. November 1991" in das Bundesgebiet eingereist. Seit Ablauf dieses Sichtvermerkes halte sie sich in Österreich unrechtmäßig auf.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG sei die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen solle. Ein vor Inkrafttreten des Fremdengesetzes ausgestellter Sichtvermerk für Besuchszwecke sei einem Touristensichtvermerk gleichzuhalten. Der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG sei gegeben.
Der unrechtmäßige Aufenthalt im Anschluß an den Ablauf dieses Sichtvermerkes rechtfertige die Annahme, der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar, weil ihr Verhalten Beispielswirkung auf andere Fremde ausüben könnte.
Eine auf § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gestützte Entscheidung stelle einen zulässigen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten Recht auf Privat- und Familienleben dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in folgenden Rechten verletzt:
"Recht auf Privat- und Familienleben (§ 19 Fremdengesetz) Recht auf Beachtung der Assoziationsintegration (Art. 6 u. 7 des ARB Nr. 1/80 zum Assoziationsabkommen EWG-Türkei) Recht auf Parteiengehör
Recht auf ordnungsgemäße Bescheidbegründung
Recht auf Beachtung einer Änderung der Rechtslage"
Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 1 Abs. 3 Z. 1 und § 5 Abs. 1 AufG lauten:
"§ 1. (1) ...
...
(3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie
1. auf Grund ... unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der
Europäischen Union ... Niederlassungsfreiheit genießen; ...
§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."
§ 7 Abs. 7, § 10 Abs. 1 Z. 4 und 6 und § 15 FrG lauten:
"§ 7 ...
(7) Ergibt sich aus den Umständen des Falles, daß der Antragsteller für den Aufenthalt eine Bewilligung gemäß den §§ 1 und 6 des Bundesgesetzes, mit dem der Aufenthalt von Fremden in Österreich geregelt wird (Aufenthaltsgesetz), BGBl. Nr. 466/1992, benötigt, so darf dem Fremden kein Sichtvermerk nach diesem Bundesgesetz erteilt werden. Das Anbringen ist als Antrag gemäß § 6 des Aufenthaltsgesetzes unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten, der Antragsteller ist davon in Kenntnis zu setzen.
§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
...
4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
...
6. der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 Aufenthaltsgesetz oder § 14) erteilt werden soll;
§ 15. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
1. wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des zweiten Teiles und ohne die Grenzkontrolle zu umgehen eingereist sind oder
2. wenn ihnen eine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes oder von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt wurde, oder
3. solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, zukommt.
...
(3) Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet richtet sich nach
...
2. der Befristung der Bewilligung oder des Sichtvermerkes."
Gemäß seinem § 86 Abs. 1 trat das Fremdengesetz mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
§ 2 des Fremdenpolizeigesetzes BGBl. Nr. 75/1954 in der im Zeitpunkt der festgestellten Einreise der Beschwerdeführerin geltenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 190/1990 lautete:
§ 2. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn
1. sie unter Einhaltung der Bestimmungen des Paßgesetzes in das Bundesgebiet eingereist sind, es sei denn, daß sie die Grenzkontrolle umgangen haben oder daß die Republik Österreich aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheit zu ihrer Rücknahme verpflichtet war;
2. ihnen von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt oder mit Bescheid eine Aufenthaltsberechtigung verlängert wurde.
(2) Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet richtet sich nach
...
2. der Geltungsdauer eines Sichtvermerkes;
..."
Art. 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des aufgrund des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 lauten auszugsweise:
"Art. 6
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung
- vorbehaltlich das den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
Art. 7
Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,
- haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemässen Wohnsitz haben;
- haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.
..."
Aus der oben wiedergegebenen Anführung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte ist noch erkennbar, daß sie sich auch (mittelbar durch Mißachtung von Verfahrensrechten) in ihrem Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verletzt erachtet. In Ansehung dieses Rechtes ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid jedenfalls gegeben.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Ehegatte sei ein türkischer Arbeitnehmer, auf den die Voraussetzungen des Art. 6 des in Rede stehenden Assoziationsratsbeschlusses zutreffen. Sie vertritt die Auffassung, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil er das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin aufgrund der Art. 6 und 7 des in Rede stehenden Assoziationsratsbeschlusses mißachte. Die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag nie ausdrücklich auf das Aufenthaltsgesetz beschränkt, welches im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht einmal in Planung gewesen sei. Sie habe sich vielmehr um eine Verlängerung ihres Sichtvermerkes im Inland bemüht.
Die Beschwerdeführerin beruft sich damit auf einen unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/0424). Ein Recht aufgrund eines solchen Rechtsaktes stünde im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG unabhängig von einer Bewilligung gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. zu. In ein danach allenfalls bestehendes Aufenthaltsrecht wäre durch den bekämpften Bescheid nicht eingegriffen worden. Andererseits zeigt schon die Verordnungsermächtigung des § 2 Abs. 3 Z. 4 AufG, welche die Bundesregierung berechtigt, Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG aufenthaltsberechtigt sind, unter näher umschriebenen Voraussetzungen von der Anrechnung auf die Zahl der Bewilligungen auszunehmen, daß auch für Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG erfüllen, eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1997, Zl. 95/19/0897). Einen ausdrücklich auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichteten Antrag hat die Beschwerdeführerin vorliegendenfalls jedoch nicht gestellt.
Daher war im Zuge der Prüfung der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hier auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihr Aufenthaltsrecht nach dem in Rede stehenden Assoziationsratsbeschluß einzugehen, weil sie bei Zutreffen ihrer diesbezüglichen Rechtsbehauptung gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 AufG keine Bewilligung benötigte. Damit lägen aber auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 7 FrG für die Qualifikation des im Jahr 1991 gestellten (Sichtvermerks)antrages als eines Antrages gemäß § 6 des Aufenthaltsgesetzes nicht vor.
Daß die Beschwerdeführerin selbst in Österreich beschäftigt gewesen wäre, wird von ihr nicht behauptet. Ein Aufenthaltsrecht gemäß Art. 6 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 steht ihr daher nicht zu.
Gemäß Art. 7 des in Rede stehenden Assoziationsratsbeschlusses genießen nur solche Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, die in diesem Artikel im einzelnen angeführten Rechte.
Die Bewilligung zum Aufenthalt aufgrund des in Rede stehenden Besuchssichtvermerkes wurde der Beschwerdeführerin im Jahre 1991 erteilt. Diese "Genehmigung" gehörte im Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft nicht mehr dem Rechtsbestand an. Zur Auslegung des normativen Gehaltes dieses Sichtvermerkes ist ausschließlich österreichisches Recht heranzuziehen. Eine - allfällige - "europarechtskonforme" Interpretation dieses Rechtsaktes als eine den Voraussetzungen des Art. 7 des in Rede stehenden Assoziationsratsbeschlusses entsprechende Genehmigung für die Beschwerdeführerin, zu ihrem Ehegatten zu ziehen, ist daher jedenfalls ausgeschlossen.
Im übrigen ist noch folgendes zu erwägen: Der Europäische Gerichtshof betont in seinem Urteil vom 17. April 1997 in der Rechtssache Kadiman gegen Freistaat Bayern, Rs. C-351/95 , daß durch Art. 7 des in Rede stehenden Assoziationsratsbeschlusses die Befugnis des betreffenden Mitgliedstaates nicht berührt wird, den Familienangehörigen die Genehmigung zu erteilen, zu dem in diesem Staat ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmer zu ziehen (vgl. Rz 32 dieses Urteiles). Diese Genehmigung wird vom Europäischen Gerichtshof als solche definiert, "zu dem Arbeitnehmer zu ziehen, um zum Zwecke der Familienzusammenführung in diesem Staat ihren Wohnsitz zu begründen" (vgl. Rz 35 und auch Rz 29 dieses Urteiles), wobei dem Angehörigen im Anschluß an die Erteilung einer Genehmigung ein Aufenthaltsrecht nicht verweigert werden darf (vgl. Rz 33 dieses Urteiles).
Ein ausschließlich auf den Zweck des Besuches eingeschränkter Sichtvermerk mit Geltungsdauer von etwa 1 1/2 Monaten stellt keine derartige Genehmigung im Sinne des Art. 7 des in Rede stehenden Assoziationsratsbeschlusses dar, wird durch einen solchen Sichtvermerk dem Angehörigen doch ausschließlich das Recht eingeräumt, den im Inland beschäftigten türkischen Arbeitnehmer zu besuchen, nicht jedoch zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihm einen Wohnsitz im Mitgliedstaat zu begründen.
Aus diesen Erwägungen stand der Beschwerdeführerin auf Basis ihres Beschwerdevorbringens auch nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft am 1. Jänner 1995 kein Aufenthaltsrecht aufgrund des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 im Bundesgebiet zu. Die erstinstanzliche Behörde ist daher bei Bescheiderlassung am 10. Jänner 1995 zu Recht davon ausgegangen, daß sich im Sinne des § 7 Abs. 7 FrG aus den Umständen des Falles ergab, die Beschwerdeführerin benötige für den Aufenthalt eine Bewilligung gemäß § 1 AufG. Sie wertete daher den Antrag der Beschwerdeführerin zutreffend als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Der Verwaltungsgerichtshof erachtet auch die Auffassung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig, daß ein langdauernder unberechtigter Aufenthalt im Anschluß an einen nach seinem normativen Gehalt ausschließlich zu Besuchszwecken erteilten Sichtvermerk die Annahme rechtfertigt, der weitere Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung gefährden (vgl. das zu einem längerdauernden unberechtigten Aufenthalt im Anschluß an den dreimonatigen rechtmäßigen Aufenthalt nach sichtvermerksfreier Einreise ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1996, Zl. 95/19/0269). Anderes gilt nach der Judikatur für unrechtmäßige Aufenthalte im Anschluß an nicht auf Besuchszwecke eingeschränkte gewöhnliche Sichtvermerke (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/19/0907, mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur).
Die Beschwerdeführerin vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, nach der im Zeitpunkt ihrer Einreise geltenden Rechtslage sei sie berechtigt gewesen, die Verlängerung ihres Sichtvermerkes in Österreich zu beantragen und die Entscheidung über diesen Antrag im Inland abzuwarten. Diese Interpretation verbietet sich für die Rechtslage bis zum Außerkrafttreten des Fremdenpolizeigesetzes 1954 aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z. 2 dieses Gesetzes, bzw. für jene nach Inkrafttreten des Fremdengesetzes aufgrund der Bestimmung des § 15 Abs. 3 Z. 2 FrG.
Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in ständiger Judikatur zu § 2 des Fremdenpolizeigesetzes 1954, daß der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf seines Sichtvermerkes während der Dauer des Verfahrens auf Ausstellung eines neuen Sichtvermerkes unabhängig davon, ob der Fremde vor oder nach Ablauf des Sichtvermerkes den Antrag auf Erteilung eines weiteren Sichtvermerkes gestellt hat, ein unerlaubter ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. April 1990, Zl. 90/19/0155, und vom 18. Februar 1991, Zl. 90/19/0578). Mangels diesbezüglicher entscheidender Änderungen in der Rechtslage wurde diese Rechtsprechung auch nach Inkrafttreten des Fremdengesetzes 1993 beibehalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Slg. Nr. 13.914/A). Ein von der Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Ansicht ins Treffen geführtes Erkenntnis vom 15. März 1989, Zl. 87/07/0317, gibt es nicht.
Insoweit sich die Beschwerdeführerin auf ihre durch die Anwesenheit ihres Ehegatten und ihrer beiden Kinder im Bundesgebiet begründeten familiären Interessen beruft, ist ihr zu entgegnen, daß ein Eingriff in ein gedachtes, aus Art. 8 Abs. 1 MRK abgeleitetes Recht auf Familiennachzug zu diesen Angehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK jedenfalls so lange gerechtfertigt erscheint, als sich die Beschwerdeführerin weiter unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)