Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte am 18. April 1994 beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Schon im erstinstanzlichen Verfahren schritt Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum als bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers ein (vgl. Bl. 50 verso, 55, 63, 74, 91).
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. April 1995 wurde dieser Antrag gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Die Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsanwaltes Dr. Blum erfolgte am 13. April 1995.
Der Beschwerdeführer erhob - unvertreten - am 24. April 1995 (Datum des Einlangens) Berufung. Auch im Verfahren vor der belangten Behörde schritt mit Eingabe vom 17. Mai 1995 Dr. Blum namens des Beschwerdeführers ein (vgl. Bl. 145).
Mit der als Bescheid intendierten Erledigung des Bundesministers für Inneres vom 12. Juli 1995 wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 7 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Als Empfänger dieser Erledigung wurde der Beschwerdeführer bezeichnet. Die Zustellung dieser Erledigung erfolgte an den Beschwerdeführer persönlich durch Hinterlegung beim Postamt 4025 Linz. Beginn der Abholfrist war der 3. August 1995.
Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, "den angefochtenen Bescheid" aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hielt den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Verfügung vom 13. Juni 1997 vor, daß eine Zustellung der Erledigung des Bundesministers für Inneres vom 12. Juli 1995 an den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers nicht erfolgte. Er forderte die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf, sich binnen vier Wochen dahingehend zu äußern, ob die Erledigung vom 12. Juli 1995 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers tatsächlich zugekommen ist.
Zu diesem Vorhalt äußerte sich die belangte Behörde dahingehend, daß sie nicht in der Lage sei zu klären, ob der Bescheid dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers tatsächlich zugekommen sei. Der Beschwerdeführer äußerte sich zu diesem Vorhalt nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
§ 9 Abs. 1 ZustellG lautet:
"§ 9. (1) Ist eine im Inland wohnende Person gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt, so hat die Behörde, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, diese Person als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist."
Durch die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes zur Vertretung im Verwaltungsverfahren wird dieser auch Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 9 ZustellG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 1990, Zl. 90/17/0221). Die belangte Behörde wäre daher gemäß § 9 Abs. 1 ZustellG verhalten gewesen, Rechtsanwalt Dr. Blum als Empfänger der als Berufungsbescheid intendierten Erledigung zu bezeichnen. Da dies nicht geschehen ist, bewirkte die postamtliche Hinterlegung dieser Erledigung am 3. August 1995 keine wirksame Zustellung derselben und damit auch keine Erlassung des Berufungsbescheides.
Eine Heilung dieses Zustellmangels wäre gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz ZustellG lediglich dadurch möglich gewesen, daß das Schriftstück dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen wäre. Diesbezügliche Behauptungen wurden jedoch von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens trotz des entsprechenden Vorhaltes vom 13. Juni 1997 nicht aufgestellt. Auch sonst ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte dafür, daß die Erledigung der belangten Behörde vom 12. Juli 1995 dem Zustellungsbevollmächtigten des Beschwerdeführers tatsächlich zugekommen wäre.
Es mangelt daher an einem Bescheid im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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