Normen
AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminsterium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Mai 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Juli 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei seit dem 3. März 1993 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Seit diesem Zeitpunkt halte sich der Beschwerdeführer ohne gültige Aufenthaltsberechtigung, entgegen § 15 FrG, somit unerlaubt im Bundesgebiet auf, was eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstelle, da das Verhalten des Beschwerdeführers auf andere Fremde durchaus Beispielswirkung haben könnte. Zu den persönlichen Verhältnissen sei zu sagen, daß keinerlei nennenswerten privaten und familiären Beziehungen in Österreich bestünden. Bei Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen im Rahmen des Art. 8 MRK sei aufgrund des unerlaubten Aufenthaltes des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen absolute Priorität einzuräumen gewesen.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 13. Dezember 1995, B 2267/95-3, abgelehnt und mit Beschluß vom 5. Februar 1996, B 2267/95-5, an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. In der ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Im gegenständlichen Fall war aufgrund der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 14. Juni 1995 das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 anzuwenden.
§ 1 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 AufG in dieser Fassung lauten auszugsweise:
"§ 1. (1) Fremde (§ 1 Abs. 1 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992) brauchen zur Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich eine besondere Bewilligung. ...
(2) Von Fremden, die sich
- 1. ...
- 2. zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten, wird für Zwecke dieses Bundesgesetzes jedenfalls angenommen, daß sie in Österreich einen Hauptwohnsitz begründen. ...
§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.
§ 10 Abs. 1 Z. 4 FrG lautet:
"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
...
4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;"
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei als "integrierter Asylwerber" anzusehen. Er gehe seit Jahren einer geregelten Beschäftigung nach und sei bei ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt. Auch seine Wohnverhältnisse seien geordnet. Auf ihn sei der Erlaß des Bundesministeriums für Inneres vom 6. April 1994 voll anwendbar, der die Antragstellung des integrierten Asylwerbers vom Inland aus vorsehe. In diesem Erlaß sei angeführt, daß die Anwendung der Sichtvermerksversagungsgründe des § 10 Abs. 1 Z. 6 und 7 FrG auf integrierte Asylwerber eine unbillige Härte darstelle. Auch wenn die belangte Behörde dieses Erfordernis der Antragstellung vom Ausland aus nicht explizit in ihrem Bescheid anführe, so laufe die von der Behörde gewählte Begründung im Ergebnis auf die Anwendung des § 6 des AufG hinaus. Indem die Behörde ihm unterstelle, sich illegal im Lande aufzuhalten, deute sie an, daß er eben einen Antrag vor der Einreise vom Ausland aus hätte stellen müssen, um eine Aufenthaltsbewilligung erteilt zu bekommen. Da er ein integrierter Asylwerber sei, sei aber nicht von einem illegalen Aufenthalt auszugehen. Vielmehr bedeute auch sein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis, daß er hier in Österreich legal aufhältig sei.
Mit diesem Vorbringen bleibt die entscheidungswesentliche Sachverhaltsannahme der belangten Behörde unbekämpft, wonach das Asylverfahren des Beschwerdeführers am 3. März 1993 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde und im Zeitpunkt der Antragstellung keine Berechtigung des Beschwerdeführers zum Aufenthalt im Bundesgebiet vorlag. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich meint, sein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis bedeute, daß er in Österreich legal aufhältig sei, ist er im Irrtum. Vielmehr ist unter Zugrundelegung dieser Erwerbstätigkeit aufgrund der Vermutung des § 1 Abs. 2 Z. 2 AufG jedenfalls davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Hauptwohnsitz begründete. Dazu wäre er aber nach der obzitierten Bestimmung nur aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung berechtigt gewesen. Keinesfalls vermag die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung oder einer Arbeitserlaubnis eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen. Die - im Fall des Beschwerdeführers vorliegende - unrechtmäßige Fortsetzung eines Inlandsaufenthaltes nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages rechtfertigt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber die Annahme, der weitere Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung gefährden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. September 1996, Zl. 95/19/1075, und vom 12. September 1997, Zl. 96/19/1872).
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf bezieht, daß in seinem Fall die Antragstellung vom Inland aus aufgrund des Erlasses des Bundesministeriums für Inneres vom 6. April 1994 zulässig gewesen wäre, ist er vorerst darauf zu verweisen, daß sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG stützt. Im übrigen würde dieses Vorbringen auch deshalb ins Leere gehen, weil es sich bei dem erwähnten Erlaß des Bundesministers für Inneres mangels gesetzmäßiger Kundmachung nicht um eine für den Verwaltungsgerichtshof verbindliche Rechtsgrundlage handelt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Mai 1996, Zl. 96/19/0738, sowie vom 25. April 1997, Zl. 97/19/0729).
Zu der von der belangten Behörde durchgeführten Abwägung im Sinn des Art. 8 MRK finden sich in der Beschwerde keine Ausführungen. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß die diesbezügliche Beurteilung der belangten Behörde rechtswidrig wäre, zumal familiäre Interessen des Beschwerdeführers weder behauptet werden, noch nach der Aktenlage erkennbar sind. Die während des Asylverfahrens begründeten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers im Inland sind nach den Intentionen des Gesetzgebers bei der Entscheidung über einen Aufenthaltsantrag nicht zu berücksichtigen, wenn und solange sich der Fremde nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages weiterhin unrechtmäßig in Österreich aufhält. Gleiches gilt für die während des unberechtigten Aufenthaltes im Inland begründeten persönlichen Interessen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 26. September 1996, Zl. 95/19/1075).
Schließlich bezieht sich der Beschwerdeführer noch auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes und meint, dieser habe im Zusammenhang mit türkischen Beschwerdefällen festgestellt, daß eine legale Beschäftigung einen legalen Aufenthalt nach sich ziehe. Dem ist entgegenzuhalten - was der Beschwerdeführer selbst einräumt -, daß sich der mit diesen Ausführungen offenbar gemeinte Beschluß des Assoziationsrates Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffenen Assoziationsrates ausschließlich auf türkische Arbeitnehmer und nicht auf den Beschwerdeführer als Kosovo-Albaner bezieht. Auch dieses Vorbringen ist daher nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. Nr. 416/1994.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grund des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 Abstand genommen, zumal die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, und Art. 6 MRK dem nicht entgegensteht.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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