VwGH 96/19/0100

VwGH96/19/010012.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der 1976 geborenen KN in Wien, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. November 1995, Zl. 304.152/3-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Mazedoniens und reiste im Jahr 1994 nach Österreich ein, wo sie am 23. November 1994 ihre Tochter zur Welt brachte. Am 30. Juni 1995 brachte die Beschwerdeführerin durch einen Vertreter bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Laibach einen (Erst)Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz ein.

Der Landeshauptmann von Wien wies diesen Antrag mit Bescheid vom 14. September 1995 mangels Antragstellung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus gemäß § 6 Abs. 2 AufG ab. In ihrer dagegen erhobenen Berufung wies die Beschwerdeführerin darauf hin, daß "vor dem 15. Mai 1995 noch kein Visum für sie notwendig gewesen sei und daß es Probleme mit dem Kind gegeben habe", weshalb auf die Antragstellung vergessen worden sei. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Kind hätten in Mazedonien Verwandte und auch keine Unterkunft. Wenn sie wieder zurück müsse, wären sie und das Kind obdachlos. Der Gatte der Beschwerdeführerin befinde sich seit 1. Jänner 1984 in Österreich mit einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung und einer gültigen Arbeitsbewilligung. Aus humanitären Gründen werde ersucht, den Bescheid zu widerrufen und ein Visum für die Beschwerdeführerin auszustellen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. November 1995 wies dieser die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes (FrG) ab. Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Begründung darauf, daß sich die Beschwerdeführerin vor, während und nach der Antragstellung in Österreich aufgehalten habe, was die Beurteilung der Behörde erster Instanz (hinsichtlich des Versagungsgrundes gemäß § 6 Abs. 2 AufG) in vollem Umfang stütze. Fest stehe, daß sich die Beschwerdeführerin unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte. Diese Tatsache stelle eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit dar, da das Verhalten der Beschwerdeführerin auf andere Fremde durchaus Beispielswirkung haben könnte. Durch den Aufenthalt des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seien unabsprechbare private und familiäre Beziehungen zu Österreich gegeben. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei der § 6 Abs. 2 AufG sowie § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vor dem Hintergrund des Art. 8 MRK verfassungskonform auszulegen. Da sich die Beschwerdeführerin jedoch schon länger illegal in Österreich aufhalte, könne eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt werden. Der Antrag der Tochter der Beschwerdeführerin sei ebenfalls abgewiesen worden. Gerade im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen habe die Berufungsbehörde festgestellt, daß unter Abwägung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin mit den öffentlichen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK die öffentlichen Interessen überwögen. Auf obige Überlegungen bezogen sei die Ablehnung des Antrages der Beschwerdeführerin bezüglich des Art. 8 MRK verfassungskonform.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (30. November 1995) ist für die Prüfung des Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit die Rechtslage nach der Novelle zum Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 351/1995, maßgeblich.

§ 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 AufG lauten auszugsweise:

"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

§ 6. ...

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vor der

Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. ... Eine

Antragstellung im Inland ist ausnahmsweise zulässig .... ;

weiters in den Fällen des § 7 Abs. 2, des § 12 Abs. 4 und einer

durch zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch eine

Verordnung gemäß § 14 FrG ermöglichten Antragstellung nach

Einreise, ... "

§ 10 Abs. 1 Z. 4 und § 14 Abs. 2 FrG lauten:

"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn

...

4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;"

§ 14.

...

(2) Wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, kann der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten für bestimmte Fremde durch Verordnung Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht gewähren. Sofern in einer solchen Verordnung nicht eine kürzere Zeit bestimmt wird, sind solche Fremde berechtigt, sich nach der Einreise drei Monate im Bundesgebiet aufzuhalten."

Bis 14. Mai 1995 wurde das Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 365/1965, in vollem Umfang gegenüber der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien pragmatisch weiter angewendet. Art. 1 und 3 dieses Abkommens lauten auszugsweise:

"Artikel 1

(1) Die Staatsbürger der Vertragsstaaten, die einen der in Artikel 3 angeführten Reiseausweise mit sich führen, können ohne Sichtvermerk des anderen Vertragsstaates die Grenzen der Vertragsstaaten überschreiten und sich drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.

(2) Den Personen, die sich länger als drei Monate auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten wollen, können die zuständigen Behörden dieses Vertragsstaates die Aufenthaltsberechtigung verlängern.

...

Artikel 3

...

(3) Der Grenzübertritt aufgrund dieses Abkommens ist jugoslawischen Staatsbürgern, die Inhaber eines der nachstehend angeführten gültigen Reiseausweise sind, gestattet:

  1. a) Reisepaß (persönlicher oder Familienreisepaß)
  2. b) Diplomatenpaß ...."

Mit Wirksamkeit vom 15. Mai 1995 wurde die Anwendung des Art. 3 Abs. 3 lit. a, c, d, e, f und g des im beiderseitigen Einverständnis zwischen der Republik Österreich und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien pragmatisch weiter angewendeten Abkommens BGBl. Nr. 365/1965 bis auf weiteres ausgesetzt (BGBl. Nr. 322/1995).

Die Beschwerdeführerin tritt den Tatsachenannahmen im angefochtenen Bescheid nicht entgegen. Sie vertritt in der Beschwerde die Ansicht, daß § 6 Abs. 2 AufG auf sie Anwendung finde, soweit dort eine Antragstellung vom Inland aus vorgesehen sei. In dieser Bestimmung werde ausdrücklich auf § 14 FrG verwiesen. Ihr sei die sichtvermerksfreie Einreise möglich gewesen und sie sei von der Aufhebung der Sichtvermerksfreiheit für mazedonische Staatsangehörige im Mai 1995 gleichsam "überrascht" worden, habe unmittelbar danach die Legalisierung ihres Aufenthaltes in die Wege geleitet und durch ihren Ehegatten einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung vom Ausland aus gestellt. Sie sei bis zur Einführung der Sichtvermerkspflicht für Mazedonier in Österreich unwiderlegt legal aufhältig gewesen; der Umstand, daß der Antrag jedenfalls innerhalb von drei Monaten nach Einführung der Sichtvermerkspflicht gestellt worden sei, indiziere, daß dies innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 FrG geschehen sei. Sei die Einreise der Beschwerdeführerin ins Bundesgebiet rechtmäßig gewesen, so habe auch der anschließende Aufenthalt innerhalb dieser Frist rechtmäßig bleiben müssen. Die Erstantragstellung nach dem AufG sei daher vom Ausland aus mittels Boten auch dann zulässig, wenn sich die Antragstellerin rechtmäßig in Österreich aufhalte, zumal hiebei keinerlei Umgehungshandlung erkennbar sei.

Die weiteren Beschwerdeausführungen gehen dahin, daß der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bewilligung zukomme, zumal ihr Ehegatte rechtmäßig (mit Sichtvermerk vom November 1994) in Österreich aufhältig sei. Obwohl der Sichtvermerk nach dem 1. Juli 1993 erteilt worden sei, falle sie entgegen dem ersten Anschein sehr wohl unter diese Bestimmung. "Quintessenz" des § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG sei es, den Angehörigen von Fremden, die bereits seit längerer Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig seien, einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung einzuräumen und zu ermöglichen, als Familie zusammenzuleben. Wenn aber die Erteilung eines Sichtvermerkes bis zum 12. Mai 1995 gar nicht erforderlich gewesen sei, so könne ein naher Angehöriger eines Fremden, der zu diesem Zeitpunkt bereits jahrelang rechtmäßig in Österreich gelebt habe, nicht anders behandelt werden, als die dort vorgesehenen Fälle; auch in einem solchen Fall liege eine Konstellation vor, die der Gesetzgeber bei Erlassung des § 3 AufG vor Augen gehabt habe.

Die Beschwerdeführerin reiste im Jahr 1994 - das genaue Datum ist aus den vorgelegten Akten nicht feststellbar - nach Österreich ein und hielt sich daher, von ihr unbestritten, vor, während und nach dem Zeitpunkt der Antragstellung (30. Juni 1995) im Inland auf. Die Beschwerdeführerin war aufgrund des obgenannten Abkommens vom Zeitpunkt der Einreise an drei Monate lang berechtigt, sich ohne Sichtvermerk in Österreich aufzuhalten. Der Erstantrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 30. Juni 1995 bewirkte jedenfalls keine Verlängerung der Berechtigung der Beschwerdeführerin zum Aufenthalt im Sinn des Art. 1 Abs. 1 des - im übrigen zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits in seiner Anwendung ausgesetzten - obgenannten Abkommens. Der Beschwerde ist zwar zuzugestehen, daß die Einreise der Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet im Jahr 1994 aufgrund des damals in Kraft stehenden Abkommens ohne Sichtvermerk rechtmäßig war, der anschließende Aufenthalt erweist sich aber nur solange als rechtmäßig, als die Frist von drei Monaten des Art. 1 Abs. 1 des obgenannten Abkommens nicht überschritten wurde. Spätestens nach dem Ablauf dieser drei Monate hielt sich die Beschwerdeführerin somit unrechtmäßig im Inland auf.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsauffassung, daß eine unrechtmäßige Einreise und ein daran anschließender unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet die Annahme rechtfertigt, ein weiterer Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0259). Gleiches gilt für einen längerdauernden unrechtmäßigen Aufenthalt im Anschluß an den dreimonatigen rechtmäßigen Aufenthalt nach sichtvermerksfreier Einreise, wobei der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG verwirklicht wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 1996, Zl. 95/19/0269, sowie vom 25. April 1997, Zl. 96/19/0634).

Jedenfalls der letztgenannte Tatbestand ist im Falle der Beschwerdeführerin gegeben. Die Beurteilung der belangten Behörde, der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG liege vor, ist daher zutreffend.

In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, daß der Antrag jedenfalls innerhalb von drei Monaten nach Einführung der Sichtvermerkspflicht gestellt worden sei, also innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 FrG, was wiederum eine Inlandsantragstellung gemäß § 6 Abs. 2 AufG zulässig mache.

§ 14 Abs. 2 FrG sieht eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten dahingehend vor, daß für bestimmte Fremde durch Verordnung Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht gewährt werden können. Die von der Beschwerdeführerin genannte Frist des § 14 Abs. 2 leg. cit. von drei Monaten stellt den maximalen Zeitraum dar, für den der Verordnungsgeber die in der Verordnung näher bezeichneten Fremden berechtigen kann, sich nach sichtvermerksfreier Einreise im Bundesgebiet aufzuhalten. Dieser Zeitrahmen findet sich auch in Art. 1 Abs. 2 des Abkommens, BGBl. Nr. 365/1965.

Die Einreise der Beschwerdeführerin erfolgte im Laufe des Jahres 1994, jedenfalls aber vor der Geburt ihrer Tochter am 23. November 1994; die Aussetzung des obgenannten Abkommens trat am 15. Mai 1995 in Kraft. Der Zeitraum von 3 Monaten war im Beschwerdefall schon abgelaufen, bevor das Abkommen in seiner Anwendung ausgesetzt wurde, daher konnte die Beschwerdeführerin vom Wegfall der Sichtvermerksfreiheit jedenfalls nicht "überrascht" worden sein.

Im übrigen ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgebend (vgl. hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1997, Zlen. 96/19/0285 bis 0288). Nach der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Rechtslage konnte nur noch Inhabern von Diplomatenpässen der Ehemaligen Republik Mazedonien (Art. 3 Abs. 3 lit. b) die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 1 Abs. 2 dieses Abkommens verlängert werden. Auch eine im Sinne der Beschwerdeführerin "rechtzeitige" Antragstellung (innerhalb der drei Monate nach Wegfall der Sichtvermerksfreiheit) hätte ihr somit kein Recht auf Antragstellung im Inland vermittelt. Überdies wurde eine neue Verordnung nach Aussetzung des Abkommens, BGBl. Nr. 365/1965, nicht erlassen.

Die weiteren Beschwerdeausführungen stützen sich auf § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG und leiten daraus einen Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Bewilligung ab. Gemäß dieser Bestimmung haben Ehegatten von Fremden, die aufgrund einer Bewilligung nach dem AufG, eines vor dem 1. Juli 1993 ausgestellten Sichtvermerkes oder sonst gemäß § 1 Abs. 3 Z. 1 bis 5 AufG seit mehr als zwei Jahren rechtmäßig ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, soweit kein Ausschließungsgrund nach § 5 Abs. 1 AufG vorliegt. Wie vorhin dargelegt, konnte die belangte Behörde zutreffenderweise vom Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG und damit auch vom Vorliegen eines Ausschließungsgrundes im Sinn des § 5 Abs. 1 AufG ausgehen. Liegt aber dieser Ausschließungsgrund vor, so ist der Beschwerdeführerin auf ihr Vorbringen, daß sie aufgrund des Aufenthaltes ihres Ehegatten in Österreich gemäß § 3 AufG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe, zu erwidern, daß bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes eine Aufenthaltsbewilligung an die in § 3 Abs. 1 genannten Personen nicht erteilt werden darf (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 20. Juli 1995, Zl. 95/18/1125, und vom 20. Juli 1996, Zlen. 96/19/1046, 1047).

Der Beurteilung der belangten Behörde gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK tritt die Beschwerdeführerin nicht entgegen. Im übrigen wäre auch der Eingriff in die durch die Anwesenheit des Ehegatten und der Tochter der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet begründeten familiären Interessen unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der öffentlichen Ordnung und dem damit verbundenen Recht des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung im Sinn des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt, weil sich die Beschwerdeführerin im Anschluß an eine - vom Gesetz nicht zum Zweck der Einwanderung vorgesehene - sichtvermerksfreie Einreise unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofs, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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