VwGH 96/18/0437

VwGH96/18/043718.12.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, in der Beschwerdesache des M in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Juli 1995, Zl. 4.343.708/18-III/13/95, betreffend Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt 2.) bzw. Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat (Spruchpunkt 4.), den Beschluß gefaßt:

Normen

AsylG 1991 §7;
AsylG 1991 §8;
AsylG 1991 §9 Abs1;
FrG 1993 §22;
FrG 1993 §37 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AsylG 1991 §7;
AsylG 1991 §8;
AsylG 1991 §9 Abs1;
FrG 1993 §22;
FrG 1993 §37 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem in Erledigung eines Devolutionsantrages ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 20. Juli 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 11. November 1993, ihm gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz des Asylgesetzes 1991 iVm § 22 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Durchsetzungsaufschub für drei Monate zu bewilligen, wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen (Spruchpunkt 2.) und weiters der Antrag des Beschwerdeführers vom 11. November 1993, gemäß § 37 Abs. 2 FrG und Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, und "Art. 3 Abs. 2 Folterkonvention" festzustellen, daß eine Rückschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat unzulässig sei, da stichhaltige Gründe für die Annahme vorlägen, daß in Pakistan sein Leben wegen seiner politischen Ansichten bedroht sei, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 4.).

2. Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 27. November 1995, B 2761/95-8, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und mit Beschluß vom 24. Jänner 1996,

B 2761/95-10, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

3. In der vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde erachtet sich dieser in seinem Recht auf "a) Bewilligung des befristeten Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 8 AsylG" und "b) Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 1991" verletzt (Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).

II.

1. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa den Beschluß vom 17. Juli 1997, Zl. 97/18/0359, mwN).

2. Durch die Spruchpunkte 2. und 4. des hier angefochtenen Bescheides konnte der Beschwerdeführer nicht in den von ihm im Beschwerdepunkt (ausdrücklich) bezeichneten Rechten verletzt sein, weil mit den genannten Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides nicht über den im § 7 des Asylgesetzes 1991 ("Vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Asylwerbers") sowie die im § 8 des Asylgesetzes 1991 ("Befristete Aufenthaltsberechtigung") enthaltenen subjektiven Rechte des Beschwerdeführers abgesprochen wurde.

3. Die Beschwerde war demnach gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

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