Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
ParkometerG Wr 1974 §1 Abs3;
StVO 1960 §25 Abs2;
StVO 1960 §25;
StVO 1960 §52 lita Z13d;
StVO 1960 §52 lita Z13e;
VStG §40 Abs1;
VStG §51e Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
ParkometerG Wr 1974 §1 Abs3;
StVO 1960 §25 Abs2;
StVO 1960 §25;
StVO 1960 §52 lita Z13d;
StVO 1960 §52 lita Z13e;
VStG §40 Abs1;
VStG §51e Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 3. Mai 1996 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe das näher bezeichnete mehrspurige Kraftfahrzeug am 10. Jänner 1996 zu einer näher umschriebenen Zeit in Wien I, Am Hof, an einer näher bezeichneten Stelle, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für dessen Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein gefehlt habe.
Die Beschwerdeführerin habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Sie habe dadurch § 1 Abs. 3 des Parkometergesetzes, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 47/1974 in der geltenden Fassung, verletzt. Über die Beschwerdeführerin wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, wobei als erschwerend für die Strafbemessung neun zum Tatzeitpunkt rechtskräftige Vorstrafen, als mildernd hingegen kein Umstand zu werten gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe auch von der eingeräumten Möglichkeit, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, keinen Gebrauch gemacht.
Dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin anläßlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 4. Juni 1996 persönlich ausgefolgt.
1.2. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer gegen dieses Straferkenntnis gerichteten, mit 5. Juni 1996 datierten und am 10. Juni 1996 bei der Behörde erster Instanz eingelangten Berufung vor wie folgt:
"Gegen das oa Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4, Referat 5, erhebe ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung und begründe diese mit meinen bereits im ggstdl Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwendungen und ergänze diese, wie folgt:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4, Referat 5, übersieht in seiner Argumentation, ich hätte die Parkometerabgabe verkürzt, da ich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone mein KFZ, ..., geparkt hätte, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, daß sich in Wien I, am Hof gegenüber ..., keine gebühenpflichtige Kurzparkzone befindet, und somit von mir die Parkometerabgabe nicht verkürzt wurde.
Eine Kurzparkzone ist gemäß § 52 lit. a Z. 13 d und Z. 13 e StVO mit einen "Kurzparkzonen"-Schild kundzumachen. Ein solches Schild findet sich in Wien I, Am Hof, weit und breit nicht;
auch ist Am Hof gegenüber ... keine blaue Bodenmarkierung
angebracht, die das Vorhandensein einer Kurzparkzone feststellt. Eine Zone bzw. ein Bereich, der nicht als Kurzparkzone gekennzeichnet ist, ist jedoch nicht geeignet, hinsichtlich der Entrichtung der Kurzparkgebühr gebührenpflichtig zu werden.
Weiters berufe ich gegen den Kostenabspruch der Erstinstanz in Höhe von S 3.000,-- samt zugehörigem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 300,--, somit insgesamt S 3.300,--. Die Begründung der Strafhöhe ist völlig unrichtig, da von mir - wie der Erstinstanz aus dem zwischen mir und ihr bestehenden Schriftwechsel hinreichend bekannt ist - wegen Verletzung des § 1 Abs. 3 ParkometerG keine 9, zum Tatzeitpunkt rechtskräftigen Vorstrafen gesetzt wurden.
Es wird somit beantragt, den ggstdl Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben."
1.3. Mit dem Bescheid vom 17. Juli 1996 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis. In der Begründung ging die belangte Behörde unter anderem davon aus, daß die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt worden sei, sodaß eine solche gemäß § 51e Abs. 2 VStG habe unterbleiben können.
1.4. Die Beschwerdeführerin bekämpft diesen Bescheid erkennbar wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich in ihren "gesetzlich gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechten auf Gewährung des Parteiengehörs verletzt" und leitet daraus eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ab.
1.5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
2.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, ihr Kraftfahrzeug zur Tatzeit am Tatort ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein abgestellt zu haben. Ihrem - wenngleich in anderem Zusammenhang erstatteten - Beschwerdevorbringen kann jedoch entnommen werden, daß sie eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides darin erblickt, daß in diesem zu Unrecht Feststellungen unterblieben seien, wonach sich der Tatort außerhalb einer "mit blauer Kurzparklinie gekennzeichneten Kurzparkzone" befunden habe. Derartige Feststellungen waren jedoch - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - für die rechtliche Beurteilung nicht nötig.
2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, idF des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 42/1983, kann der Gemeinderat für das Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 275/1982) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Entrichtung einer Abgabe vorschreiben. Von dieser Ermächtigung hat der Wiener Gemeinderat mit Beschluß vom 28. Februar 1986, Pr. Z. 576, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 20. März 1986, Heft Nr. 12, 99, Gebrauch gemacht.
Gemäß § 1 Abs. 3 zweiter Satz des Wiener Parkometergesetzes hat jeder Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, der ein solches Fahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Anordnung nach Abs. 1 getroffen wurde, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes idF LGBl. für Wien Nr. 30/1977, sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu S 3.000,-- zu bestrafen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfaßt werden soll, daß an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z. 13 lit. d bzw. e StVO 1960 angebracht sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 1990, Zl. 89/17/0191, mwN). Daß eine solcherart kundgemachte generelle Norm für die im Beschwerdefall in Frage stehende Kurzparkzone nicht bestehe, wird von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.
Bedenken gegen die gehörige Kundmachung der Verordnung über die hier in Betracht kommende Kurzparkzone vermag auch der Beschwerdeeinwand nicht entstehen zu lassen, daß die in Frage stehende Kurzparkzone nicht durchgehend mit Bodenmarkierungen gekennzeichnet ist. Nach § 25 Abs. 2 StVO können Kurzparkzonen zusätzlich mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an dem im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten odgl. gekennzeichnet werden. Die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung einer Kurzparkzone wird davon jedoch nicht berührt, wenn die Behörde dieser Kannvorschrift nicht - oder auch nicht durchgehend - nachkommt (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 29. März 1990, mwN).
Das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Bodenmarkierungen am Tatort ist daher - zumindest im Beschwerdefall - rechtlich für die Strafbarkeit hinsichtlich der unterlassenen Entrichtung der Parkometerabgabe ohne Bedeutung.
2.3. Die Beschwerdeführerin rügt weiters, sie sei durch näher beschriebene Vorgänge im erstinstanzlichen Verfahren in ihrem Recht auf Gehör (§ 40 VStG) verletzt worden.
2.4. Es kann dahingestellt bleiben, ob das erstbehördliche Straferkenntnis tatsächlich erlassen wurde, ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und damit gegen § 40 Abs. 1 VStG verstoßen wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird eine derartige Verletzung des Parteiengehörs im Zuge des Verwaltungsverfahrens nämlich dann saniert, wenn der Beschuldigte durch die ihm hiezu von der Behörde zweiter Instanz gebotene Gelegenheit in seinem Recht auf Rechtfertigung nach Lage der Sache und in Ansehung der Entscheidung der Behörde nicht ungünstiger gestellt wird, als dies bei einem vor der Behörde erster Instanz gewährten Parteiengehör der Fall gewesen wäre (vgl. zum Verwaltungsstrafverfahren das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1991, Zl. 91/18/0009, mwN). Die Beschwerdeführerin wäre nicht gehindert gewesen, bereits in der Berufung (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 unter Nr. 63 zu § 37 AVG abgedruckte Judikatur u.a. eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes) entsprechendes Sachvorbringen zu erstatten.
2.5. Die Beschwerdeführerin rügt - damit teilweise im Zusammenhang stehend - die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde. Dadurch wäre sie gehindert gewesen, das Vorbringen vor der Berufungsbehörde zu erstatten, das sie durch den - ihrer Meinung nach vorliegenden - Verstoß gegen den Grundsatz des Parteiengehörs bereits in erster Instanz anzubringen gehindert gewesen sei.
2.6. Gemäß § 51e Abs. 2 VStG kann aber eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat unterbleiben, wenn in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder wenn sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid oder nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder wenn im bekämpften Bescheid eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, es sei denn, daß eine Partei die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich verlangt.
Schon im Hinblick auf die über sie verhängte Geldstrafe von S 3.000,-- (die somit S 3.000,-- nicht überstieg) hätte die Beschwerdeführerin davon ausgehen müssen, daß vom Gesetz eine Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht zwingend vorgesehen war. Sie hätte sich daher nicht darauf verlassen dürfen, erst bei der mündlichen Verhandlung unterlassenes Sachvorbringen nachzuholen. Wenn sie daher - aus welchen Gründen immer - nicht die Berufung zur Wahrung ihres Gehörs im Hinblick auf bisher unterlassenes Sachvorbringen nützen hätte wollen, hätte sie zumindest das Verlangen nach Durchführung einer Verhandlung stellen müssen. Da sie dies aber nicht getan hat, konnte die belangte Behörde davon ausgehen, daß durch das Vorbringen in der Berufung allfällige Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens im Hinblick auf das der Beschwerdeführerin einzuräumende Gehör als Partei saniert wurden und ein weiteres Sachvorbringen von der Beschwerdeführerin nicht mehr zu erwarten war.
Die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde entsprach daher - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - dem Gesetz.
2.7. Den Beschwerdeausführungen läßt sich weiters noch entnehmen, daß die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den ihr vorgehaltenen Vorstrafen rügt, die belangte Behörde habe hiezu offenbar eine Gegenschrift der Erstbehörde verwertet, ohne hiezu der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Es sei weiters unrichtig (wie die Beschwerdeführerin darlegen hätte können), daß neun rechtskräftige Vorstrafen vorgelegen seien.
2.8. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß die Beschwerdeführerin aktenwidrig vom Vorliegen einer Gegenschrift der Erstbehörde ausgeht; eine solche ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Die Erstbehörde hat lediglich mit ihrer Note vom 13. Juni 1996 die dieser beiliegende Berufung gegen das Straferkenntnis vom 3. Mai 1996 mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt und dabei - neben den Daten über die Zustellung und die Einbringung des Rechtsmittels sowie der Angabe, daß auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Behörde verzichtet werde - (routinemäßig) hinsichtlich der Vorstrafen auf die Beilage (Akt) verwiesen. Es wurden somit weder neue Beweismittel vorgebracht, noch neues Tatsachenvorbringen oder neue Rechtsausführungen erstattet, sodaß es jedenfalls - unter dem Gesichtspunkt der Einräumung des Parteiengehörs - unnötig gewesen wäre, der Beschwerdeführerin zur Tatsache der Aktenvorlage und dem (bekannten) Akteninhalt Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
Soweit aber die Beschwerdeführerin davon ausgeht, daß sie Nachweise hätte vorlegen können, wonach nicht neun rechtskräftige Vorstrafen zu berücksichtigen gewesen wären und sich dabei in ihrer Berufung auf Korrespondenz zwischen ihr und der Erstbehörde beruft, so führt sie insoweit vor dem Verwaltungsgerichtshof nur aus, daß sie gegen Vollstreckungsbescheide der Erstbehörde Berufungen eingebracht habe. Die Beschwerdeführerin behauptet somit selbst nicht, daß die die gegen sie gerichteten Strafverfahren beendenden Bescheide beseitigt worden seien; sie behauptet nicht einmal, gegen die zuvor genannten Bescheide - im Hinblick auf die behauptete mangelhafte Zustellung - allenfalls möglichen Rechtsmittel ergriffen zu haben. Die Beschwerdeführerin legt damit nicht dar, daß die von ihr beizubringenden Beweismittel geeignet gewesen wären, die belangte Behörde zu anderen Sachverhaltsfeststellungen gelangen zu lassen. Schon aus diesem Grunde kann mangels Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dessen Vorliegen dahingestellt bleiben.
2.9. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.10. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
3.0. Es wird weiters darauf hingewiesen, daß die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht.
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