VwGH 96/17/0333

VwGH96/17/033322.12.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Graz vom 14. September 1995, Zl. A 8 - K 110/1995 - 2, betreffend Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages, zu Recht erkannt:

Normen

KanalabgabenG Stmk 1955 §1;
KanalabgabenG Stmk 1955 §2 Abs1;
KanalabgabenG Stmk 1955 §2 Abs2;
KanalG Stmk 1955 §5 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
LAO Stmk 1963 §156;
VerfGG 1953 §85 Abs2;
VwGG §30 Abs2 impl;
VwRallg;
KanalabgabenG Stmk 1955 §1;
KanalabgabenG Stmk 1955 §2 Abs1;
KanalabgabenG Stmk 1955 §2 Abs2;
KanalG Stmk 1955 §5 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
LAO Stmk 1963 §156;
VerfGG 1953 §85 Abs2;
VwGG §30 Abs2 impl;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft in Graz, auf der sich ein Gebäude befindet, für welches die Benützungsbewilligung im Jahre 1987 erteilt wurde. Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 22. Juli 1994 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft an den öffentlichen Kanal anzuschließen. Der Beschwerdeführer bekämpfte diesen Bescheid mit Berufung, den Berufungsbescheid in weiterer Folge mit Sukzessivbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof und beim Verwaltungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 27. November 1995, B 43/95, ab und trat die Beschwerde antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof ab. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 95/06/0261, den Berufungsbescheid deshalb wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf, weil der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Ausnahme von der Kanalanschlußpflicht zurück- und nicht (richtig) abgewiesen habe. Er sprach auch aus, daß "das Sammeln von Abwässern in einer Senkgrube und der (regelmäßige) Abtransport dieser Abwässer mit einem Fahrzeug zur öffentlichen Kläranlage jedenfalls nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 5 Kanalgesetz 1988 (in der Folge: Stmk. KanalG 1988) entspricht".

Mit Ersatzbescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 3. April 1997, A 17 - K - 5.831/1990-11, wurde die Kanalanschlußpflicht des Beschwerdeführers neuerlich bejaht. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid ist beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 97/06/0230, anhängig.

1.2. Mit dem dem Beschwerdeführer am 28. Dezember 1994 zugestellten Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz wurde dem Beschwerdeführer auf Grund der gemäß dem Stmk. KanalG 1988, LGBl. 79/1988, bestehenden gesetzlichen Anschlußpflicht an das öffentliche Kanalnetz ein Kanalisationsbeitrag in Höhe von S 52.728,50 vorgeschrieben. Die Behörde erster Instanz führte aus, daß die Anschlußmöglichkeit an die öffentliche Kanalanlage am 11. August 1989 gegeben gewesen sei.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Februar 1995 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

1.4. Mit Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 14. September 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 213 der Stmk. LAO in Verbindung mit §§ 2, 4 und 5 des Stmk. Kanalabgabegesetz 1955, LGBl. 71/1955 (in der Folge KAbgG 1955) in der Fassung LGBl. Nr. 80/1988 sowie den §§ 2 und 3 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 13. Mai 1971 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 17. November 1988 als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde insofern abgeändert, daß dem Berufungswerber ein Kanalisationsbeitrag in Höhe von S 56.669,80 (inklusive 10 % USt.) vorgeschrieben wurde. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, wie folgt:

1.4.1. In der Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, für die Liegenschaft bestünde keine gesetzliche Anschlußpflicht, weil die technische Möglichkeit des Anschlusses an den öffentlichen Kanal nicht gegeben sei. Die Anschlußverpflichtung durch Bescheid sei infolge Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 11. April 1995, B 43/95-9, im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides noch nicht rechtskräftig gewesen. Dem Bescheid seien Feststellungen dahingehend nicht zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer Eigentümer der anschlußpflichtigen Liegenschaft sei, bzw. daß sich auf dieser ein Gebäude befinde. Da sich auf der Liegenschaft eine regelmäßig entleerte Senkgrube befinde, sei § 4 Abs. 5 Stmk. KanalG 1988 anzuwenden. Der Kanalisationsbeitrag sei verjährt, da die Baubewilligung für die Senkgrube am 22. Oktober 1987 erteilt worden sei und dieser Zeitpunkt für die Beurteilung der Verjährung des Kanalisationsbeitrages relevant sei. Vor Jahrzehnten sei östlich der gegenständlichen Liegenschaft ein Abwasserkanal verlegt worden, was zur Folge habe, daß der Abschluß der Kanalisationsarbeiten dieses Kanales als Zeitpunkt des Beginns der Festsetzungsverjährung des Kanalisationsbeitrages relevant sei.

Das Vorbringen des Abgabepflichtigen, daß auf Grund seiner Beschwerde gegen den Bescheid, mit welchem die Kanalanschlußpflicht und die Nichtgewährung einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 5 Stmk. KanalG 1988 bekämpft worden war, dieser vom Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, führe die Berufung nicht zum Erfolg. Der Bescheid betreffend die Kanalanschlußpflicht sei vielmehr ungeachtet der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde formell rechtskräftig, weshalb ein die Kanalanschlußpflicht feststellender Bescheid der Baubehörde vorliege und dieser auch Bindungswirkung für die Abgabenbehörde entfalte. Sollte es jedoch an einer bescheidmäßigen Feststellung der Kanalanschlußpflicht fehlen, hätten die Gemeindeabgabenbehörden das Vorliegen des Tatbestandselementes der Anschlußpflicht vorfrageweise selbst zu beurteilen. Auf Grund des formell rechtskräftigen Anschlußverpflichtungsbescheides sei der Abgabenbehörde diese vorfrageweise Beurteilung der Anschlußpflicht verwehrt gewesen und hätte sie daher vom Vorliegen der bescheidmäßig festgestellten gesetzlichen Anschlußverpflichtung auszugehen gehabt.

Der für die Liegenschaft des Beschwerdeführers in Frage kommende öffentliche Kanal sei im Jahre 1989 neu errichtet worden, die Anschlußmöglichkeit an diesen Kanal sei am 11. August 1989 gegeben gewesen. Das auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers befindliche Bauwerk sei weniger als 100 m von dem 1989 fertiggestellten Kanal entfernt. In Anwendung der §§ 156 und 157 Stmk. LAO ergebe sich, daß der Ablauf der Verjährungsfrist hier mit 31. Dezember 1994 vorgelegen wäre.

Da die gegenständliche Liegenschaft erst durch die Errichtung des öffentlichen Kanals im Jahre 1989, im Zuge dessen das Grundstück in den

100 m-Anschlußverpflichtungsbereich gelangte, anschlußpflichtig geworden sei, erweise sich das Vorbringen des Berufungswerbers, welches den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist in die Fünzigerjahre bzw. in das Jahr 1987 verlegt wissen wollte, als nicht zielführend.

1.5. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, welcher mit Beschluß vom 10. Juni 1996, B 3328/95-10, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

1.6. Der Beschwerdeführer ergänzte diese Beschwerde auftragsgemäß und beantragte, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Beschwerdevorbringen in seinem Recht verletzt, daß ihm ein Kanalisationsbeitrag nicht vorgeschrieben werde.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die im vorliegenden Fall anzuwendenden Bestimmungen des Kanalgesetzes 1988, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 97/1988 (im folgenden Stmk KanalG 1988) lauten auszugsweise:

"§ 4.

(1) In Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, sind die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Bauwerke desselben Grundstückseigentümers, die mit dem anschlußpflichtigen Bauwerk in unmittelbarer baulicher Verbindung stehen oder ihm eng benachbart sind und wenn Schmutz- oder Regenwässer anfallen (Hof und sonstige Nebengebäude). Befinden sich die Grundstücke im Bauland (§ 23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, i.d.g.F.) und wird ein zusammenhängender Baulandbereich durch einen Kanalstrang erschlossen, so entsteht die Anschlußpflicht unabhängig vom Abstand zum Kanalstrang. In diesem Fall hat jedoch der Anschlußverpflichtete die Kosten für die Hauskanalanlage, Instandhaltung und Reinigung (§ 7 Abs. 1) nur für eine Anschlußlänge für höchstens 100 m zu tragen.

...

(5) Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind von der Baubehörde für Bauten vorübergehenden Bestandes, für untergeordnete Nebengebäude und Bauteile sowie für Bauten mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Schmutzwasserentsorgung zu erteilen, wenn dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 gewährleistet ist und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entsteht. Gleiches gilt für Regenwässer, wenn ihre Versickerung auf dem eigenen Grundstück möglich ist oder sie als Betriebsmittel (z.B. zur Bodenbewässerung) Verwendung finden. Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Verpflichtung nach Abs. 1 obliegt dem Ausnahmewerber. Die Ausnahmen sind mit Beschränkung auf eine bestimmte Zeitdauer oder gegen Widerruf zu erteilen.

..."

§ 5 Abs. 1 des steiermärkischen Kanalgesetzes 1955, LGBl. 70/1955, hatte folgenden Wortlaut:

"§ 5.

(1) Wo ein öffentliches Kanalnetz besteht, umgebaut oder neugebaut wird, sind die Liegenschaftseigentümer in bebauten und auch in unbebauten Gebieten verpflichtet, die Abwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten in das öffentliche Kanalnetz zu leiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluß in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 m beträgt und die Höhenlage und Beschaffenheit des Kanalstranges den Anschluß zulassen. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Bauwerke desselben Liegenschaftseigentümers, die mit dem anschlußpflichtigen Bauwerk in unmittelbarer baulicher Verbindung stehen oder ihm eng benachbart sind (Hof- und Wirtschaftsgebäude u. dgl.)."

Das steiermärkische Kanalabgabengesetz 1955 (in der Folge: Stmk KAbgG 1955), LGBl. 71/1955 idF LGBl. 80/1988, lautet auszugsweise:

"Abgabeberechtigung

§ 1.

Die Gemeinden des Landes Steiermark, welche öffentliche Kanalanlagen zur Ableitung von Abwässern errichten und betreiben, werden aufgrund des § 8 Abs. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalisationsbeitrag) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.

Gegenstand der Abgabe

§ 2.

(1) Der Kanalisationsbeitrag ist einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlußpflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.

(2) Bei Neulegung öffentlicher Kanäle ist der einmalige Kanalisationsbeitrag für alle anschlußpflichtigen Liegenschaften ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Anschluß zu leisten. Ein weiterer Kanalisationsbeitrag ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 1, auch für den Umbau, die Erneuerung oder die Verbesserung der technischen Einrichtungen von Abwasserreinigungsanlagen für bereits bestehende Kanäle zu entrichten, sofern diese baulichen Maßnahmen im Hinblick auf die technische Entwicklung aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen bescheidmäßig festgelegt werden. Die Beitragspflicht entsteht zur Hälfte bei Baubeginn und zur Hälfte bei Vorliegen der technischen Anschlußmöglichkeit an die öffentliche Kanalanlage oder Fertigstellung der Abwasserreinigungsanlage.

...

(4) Für außerhalb des Verpflichtungsbereiches gelegene Liegenschaften entsteht die Beitragspflicht mit dem freiwilligen Anschluß an das öffentliche Kanalnetz.

Abgabepflichtiger, Fälligkeit und Verjährung

§ 5.

(1) Zur Entrichtung des einmaligen Kanalisationsbeitrages ist der Eigentümer der anschlußpflichtigen Liegenschaft, sofern dieser aber mit dem Bauwerkseigentümer nicht identisch ist, der Eigentümer der anschlußpflichtigen Baulichkeit verpflichtet.

...

Abgabenbescheid

§ 8.

(1) Der Kanalisationsbeitrag ist im Einzelfall aufgrund dieses Gesetzes und der Kanalabgabenordnung der Gemeinde vom Bürgermeister in einem Abgabenbescheid festzusetzen, wobei die von der Baubehörde genehmigten Baupläne als Grundlage für die Berechnung der verbauten Grundfläche und der Geschoßanzahl dienen.

..."

2.2. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestreitet der Beschwerdeführer, daß für die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft eine Kanalanschlußpflicht bestünde. Er führt begründend dazu aus, daß sich auf der gegenständlichen Liegenschaft eine Senkgrube befinde, welche als behördlich bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage anzusehen sei, im Zeitpunkt des Ausspruches der Anschlußverpflichtung neu gewesen sei und dem Stand der Technik entspreche. Die Anschlußpflicht sei daher zu verneinen.

Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch nicht, daß ihm gegenüber ein Bescheid erlassen wurde, in welchem die Kanalanschlußverpflichtung betreffend die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft ausgesprochen wurde und sein Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von der Kanalanschlußverpflichtung gemäß § 4 Abs. 5 Stmk KanalG 1988 zurückgewiesen wurde. Wie sich aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten ergibt, wurde der die Kanalanschlußpflicht feststellende Bescheid am 17. November 1994 erlassen. Der hier angefochtene, den Kanalisationsbeitrag in Höhe von S 56.669,80 festsetzende Bescheid der belangte Behörde wurde dem Beschwerdeführer am 21. September 1995 zugestellt.

Der Verfassungsgerichtshof erkannte der Beschwerde betreffend Kanalanschlußverpflichtung mit Beschluß vom 11. April 1995, B 43/95-9, die aufschiebende Wirkung gemäß § 85 Abs. 2 VerfGG zu, die erst mit der Erlassung des Ablehnungsbeschlusses vom 27. November 1995 endete.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde zu Unrecht davon aus, daß sie ungeachtet der der Beschwerde gegen den die Kanalanschlußanpflicht feststellenden Bescheid zuerkannten aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof vom Vorliegen der bescheidmäßig rechtskräftig festgestellten gesetzlichen Anschlußverpflichtung auszugehen habe.

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 85 VfGG hat nämlich zur Folge, daß die an den bekämpften Bescheid geknüpften Wirkungen, also die Vollstreckbarkeit, die Bindungswirkung und die Tatbestandswirkung aufgeschoben werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. März 1995, Zl. 93/18/0350). Darüber hinaus wurde der die Kanalanschlußpflicht aussprechende Bescheid mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1996, Zl. 95/06/0261, aufgehoben.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, entfaltet ein die Anschlußpflicht feststellender Bescheid Bindungswirkung auch für die Abgabenbehörden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. März 1987, Zlen. 86/17/0179, AW 86/17/0026, und vom 25. Juni 1993, Zl. 93/17/0100, mwN.). Fehlt es an einer bescheidmäßigen Feststellung der sich aus § 4 Abs. 1 Stmk KanalG 1988 ergebenden gesetzlichen Anschlußverpflichtung, so haben die Gemeindeabgabenbehörden bei Anwendung des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Stmk KAbgG 1955 das Vorliegen des Tatbestandelementes der Anschlußpflicht der betreffenden Liegenschaft vorfrageweise zu beurteilen. Dies hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall auch erkennbar getan.

Die belangte Behörde setzte sich nämlich in weiterer Folge ungeachtet ihrer unrichtigen Rechtsansicht hinsichtlich der Folgen der durch den Verfassungsgerichtshof zuerkannten aufschiebenden Wirkung doch mit der Frage auseinander, ob für das Grundstück des Beschwerdeführers - auch unabhängig von dem von ihr als bindend angesehenen Bescheid - eine gesetzliche Kanalanschlußpflicht bestünde. Der bekämpfte Bescheid enthält insbesondere Ausführungen dahingehend, daß der für das Grundstück des Beschwerdeführers in Frage kommende Kanal weniger als 100 m von dem auf der Liegenschaft befindlichen Bauwerk entfernt und die Liegenschaft des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Errichtung des Kanales bebaut gewesen sei. Ebenso stellte die belangte Behörde fest, daß die gegenständliche Liegenschaft erst durch die Errichtung des öffentlichen Kanals im Jahre 1989, im Zuge dessen das Grundstück in den 100 m-Anschlußverpflichtungsbereich gelangte, anschlußpflichtig geworden sei. Aus diesen Ausführungen im bekämpften Bescheid ist zu ersehen, daß sich die belangte Behörde mit der Vorfrage der Anschlußpflicht auseinandergesetzt und die hiefür erforderlichen Feststellungen getroffen hat. Die Tatsachenfeststellungen betreffend die Fertigstellung des Kanales im Jahr 1989, das Eigentum am gegenständlichen Grundstück und die Entfernung des betreffenden Kanales von dieser Liegenschaft wurden weder in der Berufung noch in der Beschwerde in Frage gestellt. Die belangte Behörde durfte deshalb unter Zugrundelegung der oben dargestellten Rechtslage vom Vorliegen einer Kanalanschlußpflicht ausgehen.

Insoweit in dem Beschwerdevorbringen, daß sich auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers eine behördliche bewilligte Senkgrube befinde, die Rüge eines Verfahrensmangels dahingehend zu erblicken ist, daß sich die belangte Behörde nicht mit der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 5 Stmk KanalG 1988 auseinandergesetzt hat, ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, daß die belangte Behörde selbst bei Berücksichtigung des Vorhandenseins einer Senkgrube nicht zu einem anderen Ergebnis, als zum Vorliegen einer grundsätzlichen Kanalanschlußpflicht kommen hätte können.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem vom Beschwerdeführer und der belangten Behörde vorgelegten Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 95/06/0261, ausgesprochen hat, kann bei der Verbringung von Abwässern in eine Senkgrube nicht davon gesprochen werden, daß die Abwässer entsorgt werden, sondern lediglich davon, daß diese gesammelt werden. Ebenso habe der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Kanalanschlußverpflichtung vorgebracht, daß die gesammelten Abwässer mit einem Fahrzeug in die Kläranlage verbracht würden. Das Sammeln von Abwässern in einer Senkgrube und der regelmäßige Abtransport dieser Abwässer mit einem Fahrzeug zur öffentlichen Kläranlage entspreche nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 5 Stmk KanalG 1988. 2.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, daß als Beginn des Laufes der Verjährungsfrist der Zeitpunkt der Bewilligung zur Benützung der Senkgrube am 22. Oktober 1987, bzw. die Fertigstellung des Abwasserkanales in einer östlich der Liegenschaft gelegenen Straße anzunehmen ist, ist ihm folgendes zu entgegnen:

Gemäß § 2 Abs. 1 KAbgG 1955 ist ein einmaliger Kanalisationsbeitrag für Liegenschaften im Gemeindegebiet zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlußpflicht an das bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht. Wie sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten ergibt, befindet sich der Kanal, von welchem der Beschwerdeführer behauptet, daß dessen Fertigstellungszeitpunkt hinsichtlich des Beginns des Laufes der Verjährungsfrist ausschlaggebend wäre, mehr als 100 m von der Liegenschaft des Beschwerdeführers entfernt. Der Beschwerdeführer selbst bringt vor, daß dieser Kanal einerseits "vor bereits 16 Jahren fertiggestellt" worden sei, und daß sich dieser Kanal ca. 160 m von seiner Liegenschaft entfernt befinde. Unter Zugrundelegung der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Stmk KanalG 1955 und des § 4 Abs. 1 Stmk KanalG 1988 ist die belangte Behörde daher im Recht, wenn sie als für die Verjährung maßgebenden Zeitpunkt den Zeitpunkt der Fertigstellung jenes Kanales annimmt, durch den das Grundstück des Beschwerdeführers in den

100 m-Anschlußverpflichtungsbereich gelangte. Der Zeitpunkt der Fertigstellung dieses Kanals war jedoch unbestrittenermaßen der 11. August 1989. Die Festsetzungsverjährungsfrist des § 156 Abs. 2 Stmk. LAO war daher am 28. Dezember 1994, dem Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides noch nicht abgelaufen. Diese Bescheidzustellung unterbrach aber die Festsetzungsverjährung.

Der Zeitpunkt der Fertigstellung der Senkgrube ist für die Frage des Entstehens einer Kanalanschlußpflicht irrelevant, da diese keine öffentliche Kanalanlage ist. Er hat daher für den Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist betreffend den Kanalisationsbeitrag keine Bedeutung.

2.4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich auch ein Abspruch des Berichters über die Anträge, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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