VwGH 96/14/0110

VwGH96/14/011028.1.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des Vereins A in I, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat I, vom 17. Juni 1996, 70.230-7/96, betreffend ua Umsatzsteuer für das Jahr 1992, den Beschluß gefaßt:

Normen

BAO §200 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;
BAO §200 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Kostenersatzbegehren werden abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid, mit dem ua über Umsatzsteuer für das Jahr 1992 vorläufig entschieden wurde.

Am 4. Dezember 1996, somit rund vier Monate nach Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, erklärte das Finanzamt den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1992 gemäß § 200 Abs 2 BAO für endgültig. In der Höhe der festgesetzten Abgabe trat keine Änderung ein.

Im an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schreiben vom 17. Jänner 1997 vertrat die belangte Behörde die Ansicht, die in Beschwerde gezogene Berufungsentscheidung betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1992 gehöre nicht mehr dem Rechtsbestand an. Unter einem legte die belangte Behörde eine Ablichtung des gemäß § 200 Abs 2 BAO erlassenen Bescheides des Finanzamtes vom 4. Dezember 1996 betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1992 vor.

Auf telefonischen Vorhalt des Berichters teilte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit, er habe gegen die Einstellung des Verfahrens keine Einwendungen.

Der vorläufige Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1992 wurde nach Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof durch den Bescheid des Finanzamtes vom 4. Dezember 1996 gemäß § 200 Abs 2 BAO für endgültig erklärt. Durch die Erlassung des endgültigen Bescheides gehört aber die über die Berufung gegen den vorläufigen Bescheid ergangene, beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Berufungsentscheidung nicht mehr dem Rechtsbestand an. Der Bescheid über die Endgültigerklärung wirkt nämlich in bezug auf seine Anfechtbarkeit inhaltlich wie ein Bescheid, der an die Stelle des vorläufigen Bescheides tritt; der Feststellungsbescheid nach § 200 Abs 2 zweiter Satz BAO ist somit so zu sehen, als enthielte er nicht nur die (für sich anfechtbare) Endgültigerklärung, sondern auch eine erstmalige, aber dem vorangehenden Sachbescheid entsprechende unveränderte Sacherledigung (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 2112).

Da die in Beschwerde gezogene Berufungsentscheidung betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1992 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, war die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 316).

Der Beschwerdeführer wurde durch den vom Finanzamt am 4. Dezember 1996 erlassenen Bescheid nicht formell klaglos gestellt, weswegen kein Fall des § 56 VwGG vorliegt. Gemäß § 58 VwGG hat somit jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen (vgl aaO, 714).

Die Kostenersatzbegehren waren daher abzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte