VwGH 96/11/0019

VwGH96/11/001918.2.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 30. November 1995, Zl. 5/04-14/792/1-1995, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 28. September 1995 wurde die dem Beschwerdeführer erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 73 Abs. 3 und 4 KFG 1967 auf die Dauer von vier Wochen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen und es wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG einer gegen diesen Bescheid einzubringenden Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 30. November 1995 wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung gemäß §§ 74 Abs. 1 und 73 Abs. 3 KFG 1967 als unbegründet abgewiesen.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegenden Entziehungsmaßnahme liegt nach der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen zugrunde, daß der Beschwerdeführer, da er in Verdacht gestanden sei, ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, am 7. Mai 1995 zur Durchführung eines Alkomattestes aufgefordert worden sei, diesen Test jedoch verweigert habe. Da er hiedurch eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begangen habe, liege eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 vor, weshalb die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers zu entziehen sei und gemäß § 73 Abs. 3 KFG 1967 die in § 73 Abs. 2 KFG 1967 angeführte Zeit mit vier Wochen festzusetzen sei.

Der Beschwerdeführer bestreitet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht, zum Zeitpunkt seiner Betretung durch die Organe der Straßenaufsicht in (wie er behauptet "leicht") alkoholisiertem Zustand gewesen zu sein. Er bestreitet auch nicht, ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben. Er bringt jedoch vor, er habe den Alkohol erst konsumiert, nachdem er das Fahrzeug verlassen habe und auf der Treppe zur Wohnungstüre seiner Lebengefährtin auf diese wartend gesessen sei. Da er somit kein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt habe und auch kein diesbezüglicher Verdacht bestanden habe, habe er der an ihn gerichteten Aufforderung zur Durchführung des Alkomattestes nicht nachkommen müssen.

Die belangte Behörde hat - mangels einer sie bindenden Entscheidung der Verwaltungsstrafbehörde - die strittige Vorfrage, ob der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat und damit eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 vorlag, gemäß § 38 AVG selbständig beurteilt.

Gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, sind unter anderem besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Strittig ist im vorliegenden Fall nur der Zeitpunkt des Alkoholkonsums durch den Beschwerdeführer und damit der Umstand, ob der Beschwerdeführer im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO 1960 verdächtig war, ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Das Bestehen dieses Verdachtes vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht schlüssig zu entkräften. Auf Grund der Ermittlungsergebnisse, insbesondere der Aussage des Gendarmeriebeamten Insp. K. vom 5. Juli 1995 ergibt sich, daß der Beschwerdeführer Alkoholisierungssymptome aufgewiesen habe, und zwar deutlichen Geruch der Atemluft nach Alkohol, schwankenden Gang und gerötete Augenbindehäute. Ein zwingender Grund für die Annahme, der Beschwerdeführer habe Alkohol ausschließlich erst nach Beendigung der Fahrt konsumiert, bestand nicht.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet der Beschwerdeführer, er habe seinen Pkw sogleich nach Eintreffen beim Haus seiner Lebensgefährtin (selbst) ordnungsgemäß geparkt und verschlossen. Seine leugnende Verantwortung, er habe den Alkohol nicht vor der Fahrt, sondern erst danach konsumiert, war nicht geeignet, den gegen ihn gerichteten Verdacht, er habe in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand das Fahrzeug gelenkt, zu entkräften. Die Aufforderung zur Ablegung des Alkomattestes erfolgte daher rechtens. Daß er diesen verweigert hat, bestreitet er nicht.

Schließlich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß für seinen Standpunkt auch nichts daraus zu gewinnen ist, daß er an Ort und Stelle - auf einer Treppe sitzend, auf seine Lebensgefährtin wartend - tatsächlich Alkohol konsumierte, denn auch ein genossener "Nachtrunk" berechtigt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verweigerung des Alkotests (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. März 1987, Zl. 87/02/0011).

Es kann daher nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde im Hinblick auf das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 davon ausging, daß eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 gegeben war.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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