Normen
AVG §68 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
NatSchG Bgld 1990 §50 Abs6;
NatSchG Bgld 1990 §56 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
NatSchG Bgld 1990 §50 Abs6;
NatSchG Bgld 1990 §56 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 27. Oktober 1993 war ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung der Errichtung eines Wohnhaues auf dem Grundstück Nr. 449/1 KG E gemäß § 5 lit. a Z. 1, 50 Abs. 6 und 56 Abs. 1 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, als dem Flächenwidmungsplan widersprechend abgewiesen worden.
Am 10. März 1994 beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich die Erteilung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für das oben angeführte Objekt. Sie vertrat die Auffassung, durch die Novelle des Raumplanungsgesetzes LGBl. Nr. 12/1994, sei eine wesentliche Änderung der Rechtslage eingetreten.
Mit Bescheid vom 23. März 1995 wies die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück. Begründend verwies die belangte Behörde auf Art. II der Novelle zum Burgenländischen Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 12/1994, wonach Bauten in Grünflächen, die vor dem 1. März 1991 errichtet wurden und für die bis zum 31. Dezember 1995 um die erforderlichen behördlichen Bewilligungen angesucht werde, als nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehend gelten. Die in Rede stehende Baulichkeit sei jedoch erst nach dem 1. März 1991 errichtet bzw. fertiggestellt worden. Die Behörde verwies weiters auf § 20 Abs. 4 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, wonach Baumaßnahmen in Verkehrsflächen und Grünflächen, welche für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig seien, nicht unter die Beschränkungen der Abs. 1 und 2 fielen. Dies gelte auch für flächenmäßig nicht ins Gewicht fallende, im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderliche Anlagen sowie für geringfügige Bauten (z.B. Garten- und Gerätehütten, kleine Statuten), Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienten und für Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes (z.B. Biotope). Als geringfügig seien Bauten im Ausmaß bis zu 6 m2 anzusehen. Das in Rede stehende Objekt umfasse eine verbaute Fläche von 73,57 m2 und sei daher nicht geringfügig. Es handle sich überdies um ein Wohnhaus. Die tragenden Rechtsvorschriften hätten sich somit nicht geändert. Das Objekt widerspreche auch nach der geänderten Rechtslage dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde, der das Grundstück als "Grünfläche - landwirtschaftlich genutzt" ausweise.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 25. März 1996, Zl. A 15/96, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, die Wortfolge "oder dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde" im § 50 Abs. 6 NG 1990 als verfassungswidrig aufzuheben.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. September 1996, G 59/96 u.a. ausgesprochen, daß die oben wiedergegebene Wortfolge im § 50 Abs. 6 NG 1990 verfassungswidrig war.
"Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 68 AVG, E 4a zitierte Rechtsprechung). Der Verwaltungsgerichtshof hat daher bei der Entscheidung darüber, ob die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung vorliegt, zu beurteilen, ob nach der Erlassung des Bescheides vom 23. März 1995 eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist, die zur Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermächtigt hätte (vgl. den oben erwähnten Beschluß vom 25. März 1996). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Änderung der maßgebenden Rechtslage, die es der Behörde verwehren würde, das neue Ansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, dann vor, wenn sich nach Abweisung des ersten Ansuchens die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für diese Entscheidung gewesen sind, so geändert haben, daß sie, hätten sie bereits früher bestanden, eine anders lautende Entscheidung ermöglicht hätten (vgl. die bei Hauer/Leukauf, aaO, § 68 AVG E 25, zitierte Rechtsprechung). Voraussetzung für die Abweisung der Beschwerde als unbegründet wäre es somit, daß der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides § 50 Abs. 6 NG 1990 idF LGBl. Nr. 27/1991 anwenden könnte. Die oben genannte Wortfolge im § 50 Abs. 6 NG 1990 ist im Beschwerdefall jedoch im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Dezember 1996 gemäß Art. 140 Abs. 7 erster Satz B-VG vom Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden. Daraus folgt die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, der somit (in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 VwGG gebildeten Senat) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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