VwGH 96/08/0152

VwGH96/08/015218.3.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek sowie den Senatspräsidenten Dr. Knell und den Hofrat Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 28. April 1995, Zl. Abt. 12/7022/7100 B, betreffend Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AHStG §10 Abs1;
AHStG §13;
AHStG §6;
AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4 idF 1993/817;
AHStG §10 Abs1;
AHStG §13;
AHStG §6;
AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4 idF 1993/817;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 14. Februar 1995 gab das Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste Wien dem Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Jänner 1995 auf Gewährung der Notstandshilfe gemäß § 33 Abs. 1 iVm den §§ 38 und 12 Abs. 3 lit. f AlVG für die Zeit vom 5. Jänner bis 8. Februar 1995 mit der Begründung keine Folge, daß der Beschwerdeführer kein Werkstudent sei.

In der dagegen erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, er sei zwar bis zu der am 9. Februar 1995 erfolgten Exmatrikulation seit dem Wintersemester 1992/93 in der Studienrichtung Geschichte und Kunstgeschichte inskribiert gewesen, dennoch gebühre ihm aus folgenden Gründen für die Zeit vom 6. Jänner bis 8. Februar 1995 Notstandshilfe: Er sei aufgrund einer beidseitigen Beinoperation von Ende September 1987 bis Februar 1989 im Krankenstand gewesen. Anschließend habe er Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen. Seine Inskription im Wintersemester 1992/1993 habe er dem Arbeitsamt bekanntgegeben. Nachdem er vom 8. Juli 1994 bis 5. Jänner 1995 im Krankenstand gewesen sei, habe er am selben Tag neuerlich um Notstandshilfe angesucht. Am 23. Jänner 1995 sei er neuerlich zum Arbeitsamt bestellt worden. Als er am 9. Februar 1995 neuerlich beim Arbeitsamt vorgesprochen habe, sei ihm mitgeteilt worden, daß er aufgrund seiner Inskription keinen Anspruch auf Notstandshilfe mehr habe. Er kritisiere die mangelnde Information über die Rechtslage bei seinen beiden Vorsprachen am 5. und 23. Jänner 1995. Bei rechtzeitiger Information wäre ihm eine Exmatrikulation schon am 5. Jänner 1995 bzw. am 23. Jänner 1995 möglich gewesen. Er habe im übrigen im Wintersemester 1992/93 aus persönlichem Interesse inskribiert und nicht deshalb, wie es im § 12 Abs. 3 lit. f AlVG angeführt sei, um einen geregelten Lehrgang oder eine praktische Ausbildung durchzuführen. Es wäre bei seinem Alter und der gewählten Studienrichtung auch absurd. Zudem habe er im Zeitraum von 5 Semestern nur 5 Prüfungen abgelegt und aufgrund von Krankheit und Todesfällen in der Familie einen äußerst unregelmäßigen Besuch der Universität absolviert. Er sei daher der Meinung, daß in seinem speziellen Fall der Gesetzgeber die Anwendung des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG nicht beabsichtigt habe. Zensur und Verbot geistiger Betätigung eines älteren Arbeitslosen könne und dürfe nicht Sinn eines sicherlich im Prinzip richtigen Gesetzes sein. Er sei im Rahmen seiner Möglichkeiten auch arbeitswillig und habe im Bezugszeitraum auch diverse Aushilfsarbeiten angenommen, die er selbst ausfindig gemacht habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, es sei unbestritten geblieben, daß der Beschwerdeführer vom 5. Jänner bis 9. Februar 1995 als ordentlicher Hörer an einer Hochschule inskribiert gewesen sei. Da § 12 Abs. 3 lit. f AlVG nur auf diesen Zustand selbst abstelle, gelte der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nicht als arbeitslos. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei nach § 12 Abs. 4 AlVG nur dann zulässig, wenn der Arbeitslose während des Studiums auch der Beschäftigung, die seiner Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangen sei, für längere Zeit hindurch oblegen sei. Diese erforderliche Parallelität sei im Beschwerdefall aber nicht gegeben, weil das letzte Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bereits 1987 geendet, der Beschwerdeführer aber erst seit 1992 studiert habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah aber von der Erstattung einer Gegenschrift ab. Aufwandersatz wurde nicht beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter anderem in diesem Beschwerdeverfahren mit Beschluß vom 14. November 1995, Zl. A 178/95, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, näher angeführte Satzteile des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG in der Stammfassung, BGBl. Nr. 609/1977, und des § 12 Abs. 4 AlVG idF der Novelle BGBl. Nr. 314/1994 - aus den im Beschluß vom 25. April 1995, Zl. A 19/95 (94/08/0259), ausführlich dargelegten Gründen - als verfassungswidrig aufzuheben.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 7. März 1996, Zlen. G 72/95 u.a. diesen Bedenken nicht angeschlossen und demgemäß die gestellten Anträge, soweit sie als zulässig erachtet wurden, abgewiesen. Der gegenständliche Antrag wurde mit der Begründung zurückgewiesen, daß seine Einbeziehung in das Verfahren im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozeßgeschehen nicht mehr möglich gewesen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Soweit der Beschwerdeführer, wie schon in der Berufung, die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG auf seinen Fall mit der Begründung verneint, er habe nicht zu Ausbildungszwecken an der Universität Wien studiert, ist er auf die ausführlichen Darlegungen in den Erkenntnissen vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/08/0269, und vom heutigen Tag, Zl. 96/08/0145, zu verweisen, wonach jedenfalls die Inskription als ordentlicher Hörer an einer Universität für die Subsumtion unter § 12 Abs. 3 lit. f AlVG ausreicht und nicht zu prüfen ist, ob und in welcher Intensität der Student seinem Studium tatsächlich obliegt. Der Beschwerdeführer galt daher im maßgebenden Zeitraum - ungeachtet seiner auch in der Beschwerde hervorgehobenen Arbeitswilligkeit - nicht als arbeitslos und erfüllte daher ohne Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 4 AlVG in der im Beschwerdefall bereits anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 314/1994 nicht diese Tatbestandsvoraussetzung für die Zuerkennung der Notstandshilfe.

Mit der Interpretation des § 12 Abs. 4 AlVG idF der Novellen BGBl. Nr. 817/1993 und BGBl. Nr. 314/1994 hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22. Oktober 1996, Zl. 96/08/0125 - unter Einbeziehung der Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes, aufgrund derer er die verfassungsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes nicht geteilt hat - ausführlich befaßt und ist dabei (soweit dies im Beschwerdefall von Bedeutung ist) zum Ergebnis gelangt, daß - bezogen auf einen dem "Studium" im Sinne des § 12 Abs. 4 AlVG obliegenden Arbeitslosen - für die Dauer seines Studiums die (nicht im Ermessen der Behörde stehende) Zulassung einer Ausnahme (vom Ausschluß des Arbeitslosengeldes nach § 12 Abs. 3 lit. f AlVG) gemäß § 12 Abs. 4 leg. cit. die Parallelität von Studium und arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung in mehr als 18 Wochen, grundsätzlich in den letzten 52 Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, voraussetzt. Unter dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ist im Regelfall (in dem die für die konkrete Leistung erforderliche Anwartschaft durch arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse erfüllt ist) jener Tag zu verstehen, der dem Tag der Beendigung des letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses folgt, das für die Erfüllung der Anwartschaft für die betroffenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung von Bedeutung ist (vgl. die Erkenntnisse vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/08/0134 und vom 14. Jänner 1997, Zl. 96/08/0157). Dieser Tag lag im Beschwerdefall vor Beginn des Studiums des Beschwerdeführers, weil nach der unstrittigen, auch mit der Aktenlage in Übereinstimmung stehenden Feststellung der belangten Behörde das letzte, für die Tatbestandsvoraussetzung der Anwartschaft relevante arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers bereits im Jahre 1987 geendet hat. Das aber hat zur Folge, daß der Beschwerdeführer überhaupt keine Parallelität zwischen Studium und arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung aufzuweisen hat und schon deshalb die Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 4 AlVG (ungeachtet der vom Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang hervorgehobenen Arbeitswilligkeit) nicht in Betracht kam. (Der Umstand, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides § 12 Abs. 4 AlVG idF vor der Novelle BGBl. Nr. 817/1993 zitierte, ist schon deshalb irrelevant, weil die belangte Behörde in der Folge diese Bestimmung in der richtigerweise anzuwendenden Fassung ihrer Beurteilung zugrunde gelegt hat.) Entgegen den Beschwerdeausführungen ist der angefochtene Bescheid daher nicht mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

Im Hinblick auf die obigen rechtlichen Darlegungen bedurfte es aber auch nicht näherer Feststellungen darüber, aus welchem Grund der Beschwerdeführer mit dem Studium begonnen hat und in welcher Weise er ihm nachgekommen ist. Die insofern gerügten fehlenden Sachverhaltsfeststellungen vermögen daher keine Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer schließlich, sowie schon in der Berufung, rügt, er sei von der erstinstanzlichen Behörde nicht auf die Rechtslage hingewiesen und dadurch verhindert worden, schon früher zu exmatrikulieren, vermag er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, weil die anzuwendenden Bestimmungen der §§ 12 Abs. 3 lit. f und Abs. 4 AlVG in der anzuwendenden Fassung nicht auf ein derartiges Wissen des Anspruchswerbers abstellen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil nach den obigen Darlegungen die entscheidungswesentlichen Sachverhaltselemente unstrittig feststehen, es auf die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Sachverhaltsmomente nicht ankommt und die relevanten Rechtsfragen durch die zitierte Vorjudikatur geklärt sind. Es ist daher auszuschließen, daß die mündliche Erörterung rechtlich bedeutsame Gesichtspunkte erbringen könnte.

Auf die nähere Begründung der zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG - unter Hinweis auf § 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965 - verwiesen.

Eine Kostenentscheidung entfiel mangels eines diesbezüglichen Antrages der belangten Behörde.

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