Normen
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
AWG 1990 §32 Abs2;
EO §37;
VVG §1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §2 Abs2;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
AWG 1990 §32 Abs2;
EO §37;
VVG §1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §2 Abs2;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 12. Mai 1995 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) aufgetragen,
"die im südlichen Bereich der Schottergrube auf dem unbefestigten und nicht überdachten Grundstück Nr. 2302/4, KG. G, gelagerten bestimmten beweglichen Sachen, nämlich
- 1 Pkw, Marke Fiat 600, Fahrgestellnummer 834957, mit starken Rostschäden, Verglasung fehlt teilweise, Beleuchtungsanlage fehlt, Bremsanlage mit Bremsflüssigkeit vorhanden, Motor mit Motoröl, Getriebe mit Getriebeöl vorhanden;
- selbstfahrende Arbeitsmaschine - Motorgrader, Beleuchtung fehlt zum Teil, Fahrzeug nicht fahrbereit, teilweise sehr starke Rostschäden sowie desolater Gesamteindruck, Motor mit Motoröl, Getriebe mit Getriebeöl, Bremsanlage mit Bremsflüssigkeit sowie Kühler vorhanden;
- 1 Motor, Marke MAN, Motornummer 886038992, mit Motoröl liegt am Boden, Kupplung liegt frei, Leitungen teilweise beschädigt;
- 1 Straßenwalze, stark verwittert, desolater Gesamtzustand, Antriebseinheit mit Motor- und Getriebeöl vorhanden;
- selbstfahrende Arbeitsmaschine - Radlader, Marke Michigan, Motor und Getriebe mit Betriebsstoffen vorhanden, Beleuchtung fehlt zum Teil, Schaufel- und Hubwerk fehlen zum Teil, stark verwittert, starke Rostschäden, sehr desolater Gesamtzustand;
- 1 Raupe mit Antrieb (Motor fehlt), fast sämtliche sonst für den Betrieb notwendigen Teile fehlen, Getriebe mit Getriebeöl vorhanden;
- 1 LKW, Marke Steyr, Type 990, Fahrgestellnummer 9900051995, Motor fehlt, Kupplungskorb liegt frei, Führerhaus sowie Aufbaurahmen teilweise starke Rostschäden bzw. durchrostet, Aufbau starke Rostschäden, Getriebe mit Getriebeöl vorhanden, Bremsflüssigkeit vorhanden, stark desolater Gesamteindruck;
- 1 Raupe mit Antrieb (Motor fehlt), fast sämtliche sonst für den Betrieb notwendigen Teile fehlen, Getriebe mit Getriebeöl vorhanden";
bis 12. Juni 1995 zu beseitigen.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit "Androhung der Ersatzvornahme" vom 6. Juli 1995 wurde dem Beschwerdeführer, da er der vorzitierten Verpflichtung bis zu der ihm aufgetragenen Frist (2. Juni 1995) nicht nachgekommen war, für die Erbringung dieser Leistung noch einmal eine Frist von zwei Wochen mit der Androhung der Ersatzvornahme gesetzt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 4. Oktober 1995 wurde die angedrohte Ersatzvornahme angeordnet, da der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt habe.
In der dagegen erhobenen Berufung wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß "der MAN-Motor und der Lkw Steyr samt Motor und Getriebe bereits verkauft wurden" und der Pkw Fiat nicht mehr in seinem Eigentum stünde. Außerdem sei über die Raupe und den Radlager Michigan ein Gerichtsverfahren anhängig, sodaß diese nicht entfernt werden dürften. Die Vollstreckung sei daher unzulässig. Durch die Eintreibung einer Geldleistung wäre sein notdürftiger Unterhalt sowie der Unterhalt seiner minderjährigen Tochter gefährdet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Februar 1996 wurde dieser Berufung im Grunde des § 10 Abs. 2 VVG keine Folge gegeben. Die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Titelbescheides könne im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden. Dem Beschwerdeführer sei von der Vollstreckungsbehörde erster Instanz lediglich die Ersatzvornahme angedroht, der Erlag einer Geldleistung jedoch nicht aufgetragen worden. Demnach könne der notdürftige Unterhalt nicht gefährdet werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf "Nichtanordnung der Ersatzvornahme wegen Unzulässigkeit der Vollstreckung gemäß § 4 in Verbindung mit § 10 VVG verletzt". Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 2 VVG kann die Berufung gegen eine nach diesem Gesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn
- 1. die Vollstreckung unzulässig ist oder
- 2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
- 3. die angeordneten und angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.
Der Beschwerdeführer erachtet die hier zu überprüfende Vollstreckungsverfügung deshalb für unzulässig, weil er weder Eigentümer der zu entsorgenden Gegenstände noch darüber verfügungsberechtigt sei. Betreiber und Eigentümer der Schottergrube sowie der nach Ansicht der Behörde zu entsorgenden Gegenstände sei nicht der Beschwerdeführer. Der wahre Eigentümer würde mit seinen Exzindierungsansprüchen gemäß § 37 EO durchdringen. Die Vollstreckungsbehörden hätten sich mit dem Problem der Eigentumsverhältnisse nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die Anordnung einer Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG setze voraus, daß der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete seiner Pflicht auch tatsächlich nachkommen könne und nur deshalb eine Vollstreckung notwendig sei, weil der Verpflichtete entweder nicht Willens oder aus subjektiven Gründen nicht in der Lage sei, seiner Verpflichtung nachzukommen.
Insoweit sich das Beschwerdevorbringen auch gegen den den Exekutionstitel bildenden Bescheid richtet, ist auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu verweisen. Es liegt im Wesen des Vollstreckungsverfahrens, daß Umstände, über die im Titelbescheid rechtskräftig entschieden wurde, bei unverändert gebliebenem Sachverhalt im Vollstreckungsverfahren wegen Rechtskraft des Titelbescheides nicht mehr behandelt werden können (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1991, Zlen. 91/06/0124, 0125, u.v.a.).
Der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist dann gegeben, wenn der Verpflichtete behauptet, daß kein entsprechender Titelbescheid vorliege, daß ein solcher ihm gegenüber nicht wirksam sei oder daß der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen worden sei. Unzulässig ist eine Vollstreckung dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkung andere geworden sind. Mit dem Hinweis auf den Eingriff in das Eigentumsrecht dritter Personen vermag der Beschwerdeführer jedoch eine solche Unzulässigkeit nicht aufzuzeigen. Der durch die Vollstreckungsverfügung behauptete Eingriff in das Vermögen eines Dritten betrifft nämlich Umstände, die im rechtskräftigen Titelbescheid entschieden wurden. Für die Geltendmachung von Rechten an den durch eine politische Exekution betroffenen Gegenständen (§ 37 der Exekutionsordnung) sind gemäß Art. III Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Exekutionsordnung (EGEO) ausschließlich die Vorschriften der Zivilprozeßordnung und der Exekutionsordnung maßgebend. Für die Klage ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich zur Zeit der Einbringung der Klage die Gegenstände ganz oder zum Teil befinden, an denen die behaupteten Rechte bestehen sollen. Demnach hat eine dritte Person, die Rechte an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstand behauptet, eine Klage nach § 37 EO einzubringen, wenn sie nicht Adressat der Anordnung in einem Titelbescheid war, welcher Grundlage der Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 4 VVG ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1996, Zl. 96/07/0090). Die behauptete Unzulässigkeit der Vollstreckung liegt somit nicht vor. Aus dem Vorgesagten ergibt sich auch, daß die Vollstreckungsbehörden keine Erhebungen darüber durchführen mußten, in wessen Eigentum die vom Vollstreckungsauftrag betroffenen Gegenstände stehen. Auch eine diesbezügliche Manuduktionspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer hat die Vollstreckungsbehörden nicht getroffen.
Daß der Beschwerdeführer die ihm auferlegten Verpflichtungen (auch nur teilweise) erfüllt hätte, wird von ihm auch in der Berufung nicht behauptet. Die von den Vollstreckungsbehörden durchgeführten Erhebungen haben vielmehr Gegenteiliges hervorgebracht.
Gemäß § 2 Abs. 1 VVG haben bei Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbedürfnisse die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. Geldleistungen dürfen gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle nur insoweit zwangsweise hereingebracht werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
Den notdürftigen Unterhalt für sich und seine minderjährige Tochter sieht der Beschwerdeführer durch den Auftrag zur Beseitigung der Gegenstände an das Unternehmen R Recycling- und Entsorgungsges.m.b.H. gefährdet, weil dieses Unternehmen hiefür einen Betrag von S 10.500,-- zuzüglich Umsatzsteuer geltend macht.
Die Frage der Gefährdung des notdürftigen Unterhaltes (§ 2 Abs. 2 VVG) ist jedoch erst bei der Einbringung der Geldleistung zu prüfen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 6. Juni 1989, Slg. N.F. Nr. 12.942/A), weshalb der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Ausführungen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermag. Die Vollstreckungsbehörde erster Instanz hat nämlich auch von der Möglichkeit des Auftrages einer Kostenvorauszahlung gemäß § 4 Abs. 2 VVG Abstand genommen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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