VwGH 96/06/0226

VwGH96/06/022611.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. des H und 2. des D, beide vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwalt in Salzburg, Künstlerhausgasse 4, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 21. August 1996, Zl. 1/02-35.684/5-1996, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. G; 2. Gemeinde Werfenweng, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauRallg;
GaragenO Slbg 1997 §13 Abs4 litb impl;
RGaO §13 Abs4 litb idF Slbg 1976/076;
ROG Slbg 1992 §17 Abs1 Z2;
VwRallg;
BauRallg;
GaragenO Slbg 1997 §13 Abs4 litb impl;
RGaO §13 Abs4 litb idF Slbg 1976/076;
ROG Slbg 1992 §17 Abs1 Z2;
VwRallg;

 

Spruch:

1. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers betreffend den angefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Vorstellung des Zweitbeschwerdeführers abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

3. Der Erstbeschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Gemeinde S 3.500,-- binnnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

4. Das Land Salzburg hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren des Zweitbeschwerdeführers wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johannn im Pongau vom 3. März 1972 waren u.a. im Hinblick auf die Grundstücke Nr. 684/8 und 684/9, je KG Werfenweng, Bauplatzerklärungen erteilt worden.

Mit Schreiben der Erstmitbeteiligten vom 20. Dezember 1995 wurde um Bauplatzerklärung der angeführten Grundstücke angesucht. Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Partei vom 21. Februar 1996 (am selben Tag der Erstmitbeteiligten "persönlich" übergeben) wurde für die beiden genannten Grundstücke eine weitere Bauplatzerklärung erteilt, in der vor allem die Bebauungsgrundlagen neu festgesetzt wurden (so die bauliche Ausnutzbarkeit mit 0,6, die aus den vorgelegten Geometerplänen sich ergebenden Baufluchtlinien mit 7, 6, 5, 4, 3 und 2 m und die Höhe der obersten Dachtraufe mit höchstens 7 m und die Höhe des Firstes mit maximal 9,5 m, wobei sich die Höhen auf das gewachsene Gelände beziehen). Die Grundstücke sind im geltenden Flächenwidmungsplan als erweitertes Wohngebiet ausgewiesen. Ein rechtswirksamer Bebauungsplan besteht für die Grundstücke nicht.

Mit Schreiben der Erstmitbeteiligten vom 19. März 1996 wurde um die Baubewilligung für eine Wohnanlage auf den angeführten Grundstücken angesucht. In der mündlichen Verhandlung vom 19. April 1996 erhoben u.a. die Beschwerdeführer Einwendungen betreffend das Zustandekommen der Bauplatzerklärung, die in dieser festgelegte Geschoßflächenzahl von 0,6, die Nichterfüllung der Auflagen des Bauplatzerklärungesbescheides, die angenommene Zufahrt zu den verfahrensgegenständlichen Grundstücken zur öffentlichen Verkehrsfläche, die das örtlich zumutbare Maß übersteigenden Belästigungen gemäß § 62 Bautechnikgesetz, naturschutzrechtliche Einwendungen, weiters Einwendungen betreffend die Nichtfestlegung der Bebauungsart in der Bauplatzerklärung, das Heranrücken verschiedener Bauwerksteile bis auf 2 m an die Grundgrenze, den mangelnden Abstand der Bauten im Bauplatz, die mangelnde Bewilligungsfähigkeit der Abstellplätze und die mangelnde Verhandlungsfähigkeit des Projektes, da keine Unterlagen über die Hackschnitzelanlage vorlägen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Partei vom 6. Mai 1996 wurde die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage auf den angeführten Grundstücken nach Maßgabe der eingereichten Pläne sowie der Beschreibung in der einen wesentlichen Bestandteil bildenden Verhandlungsschrift vom 19. April 1996 mit Auflagen erteilt (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer, verschiedene Bauteile des geplanten Projektes würden unzulässig an die Grundgrenze herangerückt, als unbegründet abgewiesen, während im Spruchpunkt III. alle anderen Einwendungen der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen wurden.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung der zweitmitbeteiligten Partei vom 19. Juni 1996 als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung ist im wesentlichen damit begründet, daß den Nachbarn im Bauplatzerklärungsverfahren keine Parteistellung zukomme, es ihnen aber freistehe, eine Verletzung jener Bestimmungen, die im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. g Baupolizeigesetz zum Schutz des Nachbarn dienten, mit Einwendungen im Baubewilligungsverfahren geltend zu machen. Es sei nicht zutreffend, daß keine gültige Bauplatzerklärung vorliege. Die neuerliche Bauplatzerklärung mit der Festlegung abgeänderter Bebauungsgrundlagen könne nur als Abänderung der (zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides noch nicht außer Kraft getretenen) früheren Bauplatzerklärung verstanden werden, da eine solche grundsätzlich möglich sei. Inzwischen sei jedoch die Bauplatzerklärung aus dem Jahre 1972 aufgrund des im Jahr 1992 novellierten § 22 lit. b Bebauungsgrundlagengesetz von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Sofern die Beschwerdeführer die in der Bauplatzerklärung festgelegte Geschoßflächenzahl von 0,6 rügten, sei ihnen entgegenzuhalten, daß den Nachbarn auf die Einhaltung der maximal zulässigen Geschoßflächenzahl kein subjektiv-öffentliches Recht zustehe. Diese Einwendung sei von den Baubehörden zu Recht zurückgewiesen worden. Im übrigen sei die Festsetzung der Geschoßflächenzahl gesetzmäßig im Sinne des § 32 ROG 1992 erfolgt. Es stehe den Nachbarn ein Recht auf Einhaltung der festgesetzten Bebauungsart zu. Aufgrund der ausdrücklichen Anführung des § 25 Abs. 3 Bebauungsgrundlagengesetz ergäbe sich, daß die Baubehörde von einer offenen Bauweise ausgehe. Die Nachbarn seien in ihrem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht jedoch nicht verletzt, weil die gesetzlichen Mindestabstände ihnen gegenüber bzw. die Baufluchtlinien eingehalten worden seien (zu der Ausnahme der überdachten Garagenplätze im folgenden). Die erteilte Baubewilligung sei im Rahmen der Bauplatzerklärung erteilt worden. Zu dem Einwand, daß noch kein Detailprojekt für die Heizanlage vorgelegt worden sei, werde festgestellt, daß § 30 Bautechnikgesetz die Beheizbarkeit von Aufenthaltsräumen vorschreibe. Daraus ergebe sich kein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn gemäß § 62 Bautechnikgesetz. In öffentlich-rechtlicher Hinsicht sei dem § 30 Bautechnikgesetz dadurch entsprochen, daß eine Hackschnitzelanlage geplant sei und die Vorlage eines diesbezüglichen Projektes als Auflage vorgeschrieben worden sei. Wohnbauten und die dazugehörende Heizanlage stellten eine funktionelle Einheit dar. Unter den angeführten Voraussetzungen sei jedoch eine Trennung möglich, da durch die Auflage gewährleistet sei, daß die Heizanlage auch errichtet werde. Hinsichtlich der Heizanlage sei ein gesondertes Bewilligungsverfahren durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Nachbar kein Mitspracherecht bezüglich der Zufahrtsmöglichkeit zum Bauplatz. Die baurechtlichen Vorschriften gewährten keinen umfassenden Immissionsschutz gegen Straßenlärm, Abgase und Verkehrsbeeinträchtigungen. Es sei jedoch ein relativer Immissionsschutz gegeben, zum einen durch die Einordnung eines Gebietes nach dem Raumordnungsgesetz und zum anderen durch einzelne konkrete Bestimmungen, wie sie auch z.B. der § 62 Z. 7 Bautechnikgesetz enthalte. Es sei keine Frage, daß eine derartige Wohnanlage nach § 17 ROG im erweiterten Wohngebiet zulässig sei. Verfahrensmängel könnten von den Nachbarn nur soweit geltend gemacht werden, als sie dadurch in der Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt würden. Die Festlegung der Geschoßflächenzahl sei nicht willkürlich erfolgt. Die Baubehörde habe sich bei Festlegung der Geschoßflächenzahl auf die konkrete Geschoßflächenzahl der umgebenden Gebäude bezogen. In bezug auf den Einwand, daß verschiedene Bauwerksteile stellenweise bis auf zwei Meter an die Grundgrenze herangerückt würden, sei unklar gewesen, was mit "verschiedene Bauwerksteile" überhaupt gemeint sei. Erst im Berufungsverfahren sei ausgeführt worden, daß die überdachten Garagenplätze über die Baufluchtlinie hinausreichten. Nach Auffassung der belangten Behörde seien die Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen präkludiert. Die in Salzburg geltende Garagenordnung bilde gegenüber den sonstigen Bauvorschriften eine lex specialis und gehe in ihrer Ausnahmebestimmung hinsichtlich des Nachbar- bzw. Straßenabstandes über die Bestimmungen des § 8 Bautechnikgesetz hinaus. § 13 Abs. 4 lit. a Reichsgaragenordnung sehe eine ausnahmsweise Zulassung der Bebauung im Nachbarabstand vor. Gemäß § 13 Abs. 4 lit. b leg. cit. sei ein Hinausbauen einer Garage über die Baufluchtlinie bzw. Baulinie bis zur Verkehrsfläche hin vorgesehen. Es handle sich dabei um eine Ermessensbestimmung, wobei die Gemeindebehörden von ihrem Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung Gebrauch zu machen hätten.

Sachverhaltsmäßig sei festzustellen, daß gegenüber dem Grundstück Nr. 684/7, das dem Erstbeschwerdeführer gehöre, keine Bauteile in den Nachbarabstand hineinragten. Lediglich die überdeckten Garagen ragten zulässigerweise über die Baufluchtlinien hinaus.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verwaltungsvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und

Die Beschwerdeführer machen geltend, daß sie dadurch in ihren Rechten verletzt seien, daß ohne "rechtsgültige" Bauplatzerklärung die Baubewilligung erteilt worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß § 12 Abs. 1 Bebauungsgrundlagengesetz, LGBl. Nr. 69/1968, nach dem Bauführungen nach den baurechtlichen Vorschriften nur auf Grundflächen bewilligt werden dürfen, die in einem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchgeführten Verfahren als für die Bebauung geeignet erklärt worden sind (Bauplatzerklärung), kein subjektives-öffentliches Nachbarrecht begründet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1981, Slg. Nr. 10.513/A). Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 4 Bebauungsgrundlagengesetz, wonach Partei im Bauplatzerklärungsverfahren nur der Eigentümer des in Betracht kommenden Grundstückes ist, also eine Parteistellung der Nachbarn nicht besteht. Dies bedeutet zwar nicht, daß dem Nachbarn jede Geltendmachung der im Bebauungsgrundlagengesetz enthaltenen materiell-rechtlichen Vorschriften verwehrt wäre. Es steht ihnen vielmehr frei, eine Verletzung jener Bestimmungen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien dienen (§ 9 Abs. 1 lit. g Baupolizeigesetz), mit Einwendung gegen die Baubewilligung im Baubewilligungsverfahren geltend zu machen.

Abgesehen davon kann nicht davon gesprochen werden, daß bei Erteilung der Baubewilligung keine Bauplatzerklärung vorgelegen ist. Die Bauplatzerklärung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 3. März 1972 war zwar gemäß § 22 lit. b Bebauungsgrundlagengesetz i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 99/1992 i.V.m. Art. II Abs. 4 leg. cit. bis 1. März 1996 in Geltung. Dies bedeutet aber nicht, daß die für dieselben Grundstücke mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Partei vom 21. Februar 1996 erlassene Bauplatzerklärung nicht rechtswirksam geworden ist. Bis 1. März 1996 war es eine Frage der Auslegung, wie das Nebeneinander der beiden angeführten und teils einander widersprechenden Bauplatzerklärungen für die angeführten Grundstücke zu deuten war. Mit 1. März 1996 war aber nur mehr die Bauplatzerklärung vom 21. Februar 1996 in Geltung. Im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung im erstinstanzlichen Verfahren (Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Partei vom 6. Mai 1996, der Erstmitbeteiigten zugestellt am 10. Mai 1996) war somit allein die Bauplatzerklärung vom 21. Februar 1996 maßgeblich.

Die Beschwerdeführer rügen weiters, daß die Baubehörde, obwohl ein einheitliches Projekt mit einer Hackschnitzelanlage eingereicht worden sei, das Projekt (ohne einen entsprechenden Antrag auf Trennung) getrennt verhandelt und die gesamte Beheizung durch die Hackschnitzelanlage aus dem Bewilligungsverfahren ausgeklammert worden sei. Der Nachbar habe im Bauverfahren ein subjektives Recht, daß das eingereichte Projekt als Ganzes verhandelt werde.

Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer nicht im Recht. Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens war die Errichtung einer von der Erstmitbeteiligten näher beschriebenen Reihenhauswohnanlage. Die Erteilung der Bewilligung für die für die Wohnanlage grundsätzlich vorgesehene Hackschnitzelanlage, die gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Baupolizeigesetz bewilligungspflichtig ist, wurde in dem verfahrensgegenständlichen Bauansuchen nicht beantragt. Die Frage, ob den Beschwerdeführern in einem anderen Baubewilligungsverfahren betreffend die Hackschnitzelanlage Parteistellung zukommt oder nicht, ist nicht Gegenstand des der Beschwerde zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahrens (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1994, Zl. 93/06/0002, 0003).

Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die in der Bauplatzerklärung vom 21. Februar 1996 festgesetzte Geschoßflächenzahl wenden bzw. meinen, diese sei nicht eingehalten worden, genügt es darauf hinzuweisen, daß den Nachbarn nach der hg. Judikatur zu § 9 Abs. 1 lit. g Baupolizeigesetz in bezug auf die Einhaltung der Geschoßflächenzahl nur dann ein subjektiv-öffentliches Recht zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1987, Zl. 86/06/0249, und die dort zitierte Vorjudikatur), wenn mit dieser Vorschrift die Einhaltung von Grenzabständen und der höchstzulässigen Gebäudehöhe gewährleistet werden soll. Im vorliegenden Fall ergibt sich die einzuhaltende Gebäudehöhe aus der angeführten Bauplatzerklärung vom Februar 1996 und die einzuhaltenden Grenzabstände aus § 25 Bebauungsgrundlagengesetz i. V.m. § 8 Bautechnikgesetz und den Regelungen der Reichsgaragenordnung.

Den Beschwerdeführern steht als Nachbarn auch kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung naturschutzrechtlicher Bestimmungen zu. Angemerkt wird, daß auch von den Beschwerdeführern unbestritten für die beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke keine naturschutzrechtlichen Anordnungen bestehen.

Im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verletzung des Immissionsschutzes im Hinblick auf die Größe des Wohnbaues und die Anzahl der dort wohnenden Personen hat die belangte Behörde zutreffend darauf verwiesen, daß im erweiterten Wohngebiet gemäß § 17 Abs. 1 Z. 2 ROG die Errichtung von Wohnbauten zulässig ist und die von einem Wohnhaus typischerweise ausgehenden Immissionen im Wohngebiet von Nachbarn hinzunehmen sind. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend derartige Immissionen ist

Die belangte Behörde hat auch zutreffend die Auffassung vertreten, daß den Nachbarn in bezug auf das Vorliegen einer entsprechenden Verkehrsverbindung des Grundstückes mit den öffentlichen Verkehrsflächen gemäß § 14 Abs. 1 lit. d Bebauungsgrundlagengesetz kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zusteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1997, Zl. 96/06/0101).

Die Beschwerdeführer machen auch die Verletzung im Parteiengehör in bezug auf die im Vorstellungsverfahren von der Gemeinde vorgetragene Stellungnahme geltend. Zur Darlegung der Wesentlichkeit führen sie aus, daß sie bei Zurkenntnisbringung dieser Stellungnahme die Möglichkeit gehabt hätten, ein fachlich fundiertes Gutachten betreffend die Frage der Berechnung der Geschoßflächenzahl vorzulegen. Da den Nachbarn in bezug auf die Geschoßflächendichte nach den anzuwendenden landesrechtlichen Bestimmungen kein subjektives öffentliches Recht zukommt, war im Hinblick auf diesen Verfahrensmangel jedenfalls schon das Erfordernis der Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels zu verneinen.

Der Zweitbeschwerdeführer erachtet sich weiters im Recht auf Einhaltung des Mindestabstandes gemäß § 8 Bautechnikgesetz verletzt. Die Flugdächer der Einstellplätze ragten über die Baufluchtlinie hinaus. Die Einwendungen seien zu Unrecht als präkludiert angesehen worden und § 13 Abs. 4 lit. b Reichsgaragenordnung, der von der belangten Behörde ins Treffen geführt werde, regle nur die Zulässigkeit der Errichtung in Vorgärten, was im vorliegenden Fall nicht in Betracht komme. Auch § 13 Abs. 4 lit. a Reichsgaragenordnung sei nicht anwendbar. Es gehe daher nicht um eine Ermessensentscheidung der Behörde, sondern § 13 Abs. 4 lit. b Reichsgaragenordnung könne gar nicht herangezogen werden.

Gemäß § 13 Abs. 4 der in Salzburg zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung als Landesgesetz geltenden Reichsgaragenordnung (Verordnung vom 17. Februar 1939, DRGBl. I S 219, i.V.m. Rechtsüberleitungsgesetz, StGBl. Nr. 6/1945) kann die Errichtung von Kleingaragen und von Schutzdächern über Kleineinstellplätzen auch in folgenden Fällen zugelassen werden:

"a) an der Nachbargrenze. Sollen die Anlagen zwischen der seitlichen Nachbargrenze und vorhandenen oder nach den bestehenden Bauvorschriften noch zulässigen Gebäuden errichtet werden, so ist der Zwischenraum entweder in voller Breite zu überbauen oder es ist ausreichender Seitenabstand zu halten; die Baugenehmigungsbehörde kann in jedem einzelnen Baufall oder allgemein das Höchstmaß für die Höhe der Garage oder des Schutzdaches festsetzen,

b) in Vorgärten, wenn sie für spätere Straßenverbreiterung nicht in Betracht kommen und die Errichtung von Schutzdächern oder Garagen aus städtebaulichen Gründen erwünscht ist oder durch sonstige besondere Umstände gerechtfertigt wird."

Die Auffassung der belangten Behörde, der Zweitbeschwerdeführer sei mit diesem Vorbringen präkludiert, ist nicht zutreffend. Der Zweitbeschwerdeführer hat in der erstinstanzlichen Verhandlung vom 19. April 1996 geltend gemacht, daß verschiedene Bauwerkteile gemäß der Einreichplanung stellenweise bis auf 2 m an die Grundgrenze heranrückten. Gemäß § 8 Bautechnikgesetz sei ein Vortreten von Bauteilen in den Mindestabstand von den Grenzen eines Bauplatzes nur unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 3 m zulässig. Diese Einwendung bezog sich aus der Sicht des Zweitbeschwerdeführers als Miteigentümer der Straße Nr. 684/1 eindeutig auf die an die Grundgrenze heranrückenden Schutzdächer der vorgesehenen Einstellplätze.

Der Begriff des Vorgartens wird in den baurechtlichen Bestimmungen des Bundeslandes Salzburg nicht näher umschrieben. Es handelt sich dabei um jenen Teil des Bauplatzes, welcher zwischen dem errichteten Haus und der Verkehrsfläche liegt (vgl. in diesem Sinne Hauer, Salzburger Baurecht2, 1994, Anm. 1 zu § 56, 481). Die vom Zweitbeschwerdeführer gerügten Überdachungen von Einstellplätzen befinden sich zwischen drei der (insgesamt vier) errichteten Gebäude und der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Privatstraße (Grundstück Nr. 684/1, KG Werfenweng, dessen Miteigentümer der Zweitbeschwerdeführer ist). Die in Frage stehenden Schutzdächer über den Einstellplätzen befinden sich somit im Vorgartenbereich.

Der Zweitbeschwerdeführer rügt aber auch, daß die Ermessensentscheidung der Behörde gemäß § 13 Abs. 4 Reichsgaragenordnung nicht begründet worden sei. Mit diesem Vorbringen ist der Zweitbeschwerdeführer im Recht. Die Berufungsbehörde verwies im Zusammenhang mit der Anwendung des § 13 Abs. 4 lit. b Reichsgaragenordnung auf Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen, die zu den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen keine Begründung enthalten, und stellte ohne jegliche Begründung ihr Vorliegen fest. Nach der hg. Judikatur (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 1. Juni 1962, Slg. Nr. 5817/A, vom 4. November 1966, Slg. Nr. 7022/A, und vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0120) sind Ermessensentscheidungen zu begründen, soweit dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Hinblick auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist. Da eine solche Begründung in Vollziehung der Ermessen einräumenden Regelung des § 13 Abs. 4 lit. b Reichsgaragenordnung nicht erfolgt ist, belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf den Zweitbeschwerdeführer mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der angefochtene Bescheid ist daher, soweit er die Vorstellung des Zweitbeschwerdeführers betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers ist demgegenüber gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren des Zweitbeschwerdeführers war abzuweisen, da Stempelgebühren für die Beschwerde nur in vierfacher Ausfertigung und den Bescheid in einfacher Ausfertigung zu entrichten waren. Die Grundsätze des § 53 VwGG waren nicht heranzuziehen, weil die Beschwerdeführer nicht als einheitliche Prozeßpartei anzusehen sind. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn sich die Beschwerdeführer in derselben prozessualen Situation befinden, d.h. soweit ihre Beschwerden, indem man jede einzelne beschwerdeführende Partei für sich betrachtet, dasselbe Schicksal haben. In einem solchen Fall sind nach der hg. Judikatur (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 18. September 1967, Slg. Nr. 7175/A) für jeden Beschwerdeführer die in § 47 VwGG enthaltenen Regeln anzuwenden.

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