VwGH 96/06/0185

VwGH96/06/018516.10.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der E, vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juni 1996, Zl. 03-12.10 P 37-96/3, betreffend einen Beseitigungsantrag gemäß § 70a Steiermärkische Bauordnung 1968 (mitbeteiligte Parteien: 1. H, vertreten durch

Dr. Gerald Carli, Rechtsanwalt in Hartberg, Raimund-Obendrauf-Straße 9; 2. J; 3. S; 4. Marktgemeinde Pinggau, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauO Stmk 1857 §154;
BauO Stmk 1968 §70a;
BauRallg;
BauO Stmk 1857 §154;
BauO Stmk 1968 §70a;
BauRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 14.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1992, Zl. 92/06/0148, verwiesen. Zusammengefaßt geht es um einen von der Beschwerdeführerin am 29. Jänner 1991 gestellten Antrag, mit welchem sie um die Erlassung eines Bescheides gegenüber der zweit- und der drittmitbeteiligten Partei (als Grundeigentümern) bzw. der erstmitbeteiligten Partei (als Bauführer) betreffend die Beseitigung eines im Norden an ihre Grundgrenze angebauten Zubaues (der im unteren Bereich teils als Lagerraum, teils als Garage verwendet würde) auf dem Grundstück Nr. 38, KG Sinnersdorf, der ohne Einhaltung der gesetzlichen Mindestabstände errichtet worden sei, ersuchte. Ein Teil des bekämpften Zubaues (ein länglicher Baukörper) ist mit Bescheid des Bürgermeisters der viertmitbeteiligten Marktgemeinde vom 6. August 1991 bewilligt worden, wobei die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Rechtsmittel erfolglos geblieben sind. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Holzlage, die mit Bescheid des Bügermeisters der viertmitbeteiligten Partei vom 29. März 1965 neben anderen Baumaßnahmen bewilligt worden war, war im fortgesetzten Verfahren im Lichte des angeführten

hg. Erkenntnisses die zentrale Frage, ob mit dem Bau dieser Holzlage innerhalb der Dreijahresfrist gemäß § 154 der Steiermärkischen Bauordnung aus dem Jahre 1857 begonnen worden war. Diese Frage wurde im ersten Rechtsgang von sämtlichen Behörden bejaht; dies wurde insbesondere auf die Aussage des Zweitmitbeteiligten als damaligem Bauwerber gestützt, er hätte das Fundament der gegenständlichen Holzhütte in der Dreijahresfrist nach Rechtskraft der Baubewilligung errichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hob den im ersten Rechtsgang ergangenen Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 5. Juni 1992 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil die von der belangten Behörde getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht schlüssig begründet worden seien. Weiters heißt es in diesem Erkenntnis:

"Die belangte Behörde stellt in der Begründung des angefochtenen Bescheides nämlich einerseits fest, daß "heute nicht mehr eruierbar ist, ob der Eigentümer des gegenständlichen Objektes mit der Errichtung innerhalb der vorgeschriebenen dreijährigen Frist begonnen hat", nimmt aber andererseits als erwiesen an, daß innerhalb dieser Frist durch die Errichtung der Fundamente solche Baumaßnahmen gesetzt wurden. Abgesehen davon, daß zwischen diesen beiden Feststellungen ein Widerspruch besteht, hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang weder festgestellt, wann die Rechtskraft des Bescheides vom 29. März 1965 tatsächlich eingetreten ist (sodaß Beginn und Ende der Dreijahresfrist nicht feststehen), noch, zu welchem Zeitpunkt mit den von der belangten Behörde offenbar als erwiesen angenommenen Baumaßnahmen begonnen wurde. Es kann daher anhand der Begründung des angefochtenen Bescheides die Schlußfolgerung der belangten Behörde, daß die zur Wahrung der Baubeginnfrist erforderlichen Bauarbeiten rechtzeitig begonnen hätten, nicht nachvollzogen werden. Ergänzend sei auch darauf hingewiesen, daß eine Beweislastverteilungsregel des Inhaltes, die Beschwerdeführerin hätte die Angaben der Grundstückseigentümer zu widerlegen, andernfalls von diesen Angaben auszugehen sei, dem Gesetz nicht entnommen werden kann. Sollte daher im fortgesetzten Verfahren nicht feststellbar sein, wann mit den Fundamentierungsarbeiten begonnen worden ist, so könnte im Hinblick darauf, daß das strittige Bauwerk nach der Aktenlage erst viele Jahre später, keinesfalls aber bis 1971, vollendet worden ist, nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß im Sinne des zitierten Erkenntnisses vom 31. Jänner 1979, Slg. 9754/A, für die Wahrung der Baubeginnfrist relevante bauliche Maßnahmen noch innerhalb der Dreijahresfrist gesetzt worden sind."

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hatte die belangte Behörde somit weder festgestellt, wann die Rechtskraft des Bescheides vom 29. März 1965 tatsächlich eingetreten ist (sodaß Beginn und Ende der Dreijahresfrist nicht feststehen), noch, zu welchem Zeitpunkt mit den von der belangten Behörde offenbar als erwiesen angenommenen Baumaßnahmen begonnen wurde. Es könne daher anhand der Begründung des angefochtenen Bescheides die Schlußfolgerung der belangten Behörde, daß die zur Wahrung der Baubeginnfrist erforderlichen Bauarbeiten rechtzeitig begonnen hätten, nicht nachvollzogen werden. Falls der Beginn mit den Fundamentierungsarbeiten nicht feststellbar wäre, könne nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Wahrung der Dreijahresfrist nicht angenommen werden, da das Bauwerk erst viele Jahre später vollendet worden sei.

Im fortgesetzten Verfahren ersuchte die belangte Behörde die erstinstanzliche Behörde, Zeugen oder Auskunftspersonen namhaft zu machen, welche die Aussagen des Zweitmitbeteiligten in der Berufungsverhandlung vom 26. August 1991 betreffend die Errichtung des Fundamentes erhärten könnten bzw. welche über einen eventuell späteren Baubeginn für das Fundament eindeutige Aussagen machen könnten. Aufgrund eines entsprechenden Schreibens der Gemeinde an die Parteien des Verfahrens äußerten sich die zweit- und drittmitbeteiligte Partei (an die der Bescheid des Bürgermeisters der viertmitbeteiligten Partei vom 29. März 1965 als Bauwerber gerichtet war) dahin, daß es schwer sei, nach ca. 28 Jahren irgendwelche Zeugen zu finden. Es werde weiters auf den Bescheid vom 4. Oktober 1991 hingewiesen, nach dem die Benützungsbewilligung im Jahre 1969 erteilt worden sei. Somit sei klar ersichtlich, daß die Errichtung der Fundamente in den Jahren davor durchgeführt worden sei.

Die Beschwerdeführerin machte verschiedene Zeugen, wie den Sohn der Beschwerdeführerin, unmittelbare Anrainer, Personen, die mit Grabungsarbeiten auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück im Zusammenhang mit der Kanalverlegung zu tun gehabt hätten, namhaft. Nach Aussage des Sohnes der Beschwerdeführerin hätten sich auf dem Grundstück keine Fundamente bis zum Jahr 1979 befunden, zumindest sei bis 1979 an der fraglichen Stelle nichts zu sehen gewesen, was man als Fundament hätte deuten können. Dort, wo sich heute die sogenannte Holzlage (Lagerraum) befinde, sei lediglich eine schlampig betonierte Fläche sowie an dem der Straße zugewendeten Eck des Hauses des Zweit- und der Drittmitbeteiligten deren Senkgrube gewesen. Im Jahre 1979 (Errichtung der Ortskanalisation) habe der Zweitmitbeteiligte einen Anschlußkanal bis in den hinteren Teil seines Hauses verlegt. Dieser Anschlußkanal liege direkt zwischen den beiden Häusern der Beschwerdeführerin und des Zweit- und der Drittmitbeteiligten, somit genau unter der derzeitigen Holzlage. Im Zuge dieser Grabungsarbeiten sei nicht nur der Kanalanschluß verlegt, sondern auch die betonierte Fläche und die Senkgrube entfernt worden. Diese Grabungsarbeiten seien äußerst umfangreich und so tief gewesen, daß sie bis unter die Fundamente des Nebengebäudes der Beschwerdeführerin gereicht hätten. Bei der Verhandlung am 26. August 1991 habe der Zweitmitbeteiligte als damaliger Bauwerber behauptet, daß er bei den Kanalgrabungsarbeiten die Fundamente des Nebengebäudes der Beschwerdeführerin unterfangen habe, da dieses Nebengebäude ansonsten noch größeren Schaden erlitten hätte und womöglich zusammengefallen wäre. Somit stehe für diesen Zeugen fest, daß zumindest bis in das Jahr 1979 die fraglichen Fundamente betreffend die verfahrensgegenständliche Holzlage nicht vorhanden gewesen seien.

Die unmittelbaren Anrainer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes M. und W.K. konnten keine Angaben machen, da sie sich an den Beginn der Errichtung des Fundamentes nicht erinnern konnten. Ein weiterer Zeuge, J. G., konnte gleichfalls keine Aussage über den Zeitpunkt der Errichtung des Fundamentes machen. Er habe bei den Errichtungsarbeiten für den Kanal in diesem Bereich nicht mitgearbeitet. Ein weiterer Zeuge, J.K., der im Zusammenhang mit den Kanalarbeiten genannt worden war, erklärte, daß er an den Bauarbeiten dieses Bauabschnittes des Kanales nicht beteiligt gewesen sei. Der Zeuge J. G., der die Senkgrube des Bauwerbers entleert habe, konnte zu der gestellten Frage keine Aussage machen, da er sich daran nicht mehr erinnere.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juni 1993 wurde der Berufungsbescheid vom 5. Juni 1992 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die viertmitbeteiligte Partei verwiesen. Die zentralen Fragen zur Beurteilung, ob der verfahrensgegenständliche Bau rechtmäßig errichtet worden sei, seien die Bestimmung des Zeitpunktes der Rechtskraft des gegenständlichen Baubewilligungsbescheides, nach welchem sich der Lauf der dreijährigen Frist berechne, und die Frage des Baubeginnes (Fundament) für die Holzlage. Der Berufungsbescheid enthalte zu diesen beiden Fragen keine nachvollziehbare Begründung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Behörde in der Begründung ihres Bescheides die Gedankengänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend gewesen seien, daß sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten habe. Die Begründung eines Bescheides sei somit die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt sei, daß ein bestimmter Sachverhalt vorliege und damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht sei. Diesen Forderungen entspreche die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht, weshalb eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden könne. Im weiteren Verfahrensgang werde daher die Berufungsbehörde unter Berücksichtigung aller bereits vorliegenden und eventuell zusätzlich beizuschaffenden Beweismittel den Zeitpunkt des Endes der dreijährigen Frist für den zulässigen Baubeginn und den Baubeginn für die gegenständliche Holzlage festzustellen haben und im Bescheid ausführlich und nachvollziehbar zu begründen haben, wieso sie zu diesen Feststellungen gelange.

Mit Bescheid des Gemeinderates der viertmitbeteiligten Partei vom 16. September 1993 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin neuerlich abgewiesen. Bei der am 26. August 1991 durchgeführten Berufungsverhandlung habe der Zweitmitbeteiligte als Bauwerber erklärt, daß das Fundament des im Jahr 1965 baurechtlich bewilligten Zubaues in der Frist von drei Jahren errichtet worden sei. Der Zubau sei dann im Jahre 1978 in dieser Form errichtet worden. Bei der im Jahre 1981 durchgeführten Endkollaudierung sei dann der Bau in seiner gesamten Form bewilligt worden. Demgegenüber stehe die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach von dem im Jahre 1965 bewilligten Bauvorhaben bis 1976 nicht einmal die Fundamente errichtet worden seien. Weiters sei von der Beschwerdeführerin ein Luftbild vorgelegt worden, das nach Aussage der Beschwerdeführerin aus dem Frühjahr 1976 stamme. Das vorgelegte Photo aus dem Jahre 1976 beweise zwar, daß zu dieser Zeit noch keine Holzlage errichtet gewesen sei, ob jedoch auch kein Fundament errichtet gewesen sei, sei aufgrund des Blickwinkels und der Schattenbildung nicht eindeutig feststellbar. Der von der Beschwerdeführerin angegebene Zeuge M. W. (ihr Sohn) habe angegeben, daß an dieser Stelle nichts zu sehen gewesen sei, was man als Fundament hätte deuten können. Weiters habe er angegeben, daß sich dort, wo sich heute die Holzlage befinde, lediglich eine schlampig betonierte Fläche befunden habe. Vergleiche man diese Aussage mit der des Zweitmitbeteiligten vom 26. August 1991, daß er innerhalb von drei Jahren das Fundament errichtet habe, so könne daraus geschlossen werden, daß es sich bei der von dem Sohn der Beschwerdeführerin bezeichneten "schlampig betonierten Fläche" um eine Fundierung gehandelt habe. Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin habe sich nicht gegen dieses Objekt ausgesprochen. Auch dies könne als ein Indiz dafür gewertet werden, daß mit dem Bau des verfahrensgegenständlichen Objektes konsensgemäß innerhalb der hiefür gesetzlich vorgesehenen Frist begonnen worden sei. Aus den Aussagen des Zweitmitbeteiligten und des Zeugen M. W. sowie aus dem Verhalten des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin könne geschlossen werden, daß keine Überschreitung der Baubeginnfrist vorliege.

Aufgrund der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Februar 1994 der Berufungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die viertmitbeteiligte Partei verwiesen. Der Berufungsbescheid lasse Feststellungen über den Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung aus dem Jahre 1965 vermissen. Zur Frage des Baubeginnes stehe der herangezogenen Äußerung des Zweitmitbeteiligten die Aussage der Beschwerdeführerin entgegen, daß bis zum Jahre 1976 nicht einmal die Fundamente der Holzlage errichtet worden seien. Die weitere Auffassung, daß es sich bei der von dem Zeugen M.W. erwähnten "schlampig betonierten Fläche" um eine Fundierung gehandelt habe, sei in keiner Weise schlüssig und könne die belangte Behörde dieser Ansicht nicht folgen. Die Aussage des Zeugen enthalte diesbezüglich keine Zeitangabe. Der Gemeinderat hätte jedenfalls noch Ermittlungen darüber anstellen müssen, wann diese "schlampig betonierte Fläche" errichtet worden sei. Auch könne der Umstand, daß der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin sich nicht gegen das Objekt ausgesprochen habe, nicht als Indiz dafür herangezogen werden, daß mit dem fraglichen Bau innerhalb der dreijährigen Frist begonnen worden sei. Die Berufungsbehörde werde daher den Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides vom 29. März 1965 festzustellen haben und in weiterer Folge die auf der Aussage des Zeugen M. W. beruhende Feststellung, daß eine "schlampig betonierte Fläche" hergestellt worden sei, dahingehend prüfen müssen, wann diese Betonplatte errichtet worden sei und ob diese der Verwirklichung des Bauvorhabens gedient habe. Die Errichtung eines Fundamentes sei dann als Baubeginn anzusehen, wenn sie der Herstellung der (bewilligten) Anlage diene, sofern also nicht von vornherein feststehe, daß eine Fortführung der Arbeiten in absehbarer Zeit gar nicht möglich sei. Daß derartige Arbeiten letztlich für das zu errichtende Gebäude verwendbar gemacht werden könnten, würde hingegen nicht genügen, da sie nicht der Herstellung der baulichen Anlage dienten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1979, Slg. Nr. 9754/A).

Mit Bescheid des Gemeinderates der viertmitbeteiligten Partei vom 24. November 1994 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin neuerlich abgewiesen. Zur Frage des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides vom 29. März 1965 wurde ausgeführt, daß weder ein Rückschein noch ein Postausgangsbuch gefunden worden sei. Es werde angenommen, daß der Bescheid spätestens mit dem 30. April 1965 in Rechtskraft erwachsen sei, da kein Rechtsmittel erhoben worden sei. Zur Frage des Baubeginnes sei der Zweitmitbeteiligte noch einmal am 2. August 1994 einvernommen worden. Dieser habe erklärt, daß er Anfang Juni 1967 mit der Errichtung des Fundamentes begonnen habe. Er könne sich deshalb an dieses Datum erinnern, weil er sich bei diesen Arbeiten am rechten Fuß derart verletzt habe, daß er sich in ambulante Behandlung in das Krankenhaus Oberwart habe begeben müssen, wo er einen Gipsverband bekommen habe. Anschließend habe er sich sechs Wochen in Krankenstand befunden. Die Aussage über den Zeitpunkt des Krankenstandes werde durch eine Bestätigung des früheren Arbeitgebers des Bauwerbers erhärtet. Das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens sei dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden. Dieser habe nach Verlängerung der Frist dazu nicht Stellung genommen.

Aufgrund der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juli 1995 der Berufungsbescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die viertmitbeteiligte Partei verwiesen. Zur Frage des Baubeginnes der mit Bescheid aus dem Jahre 1965 bewilligten Holzlage wird ausgeführt, daß die belangte Behörde im Bescheid vom 22. Februar 1994 aufgetragen habe, bezüglich der erwähnten "schlampig betonierten Fläche", die von dem Zeugen M. W. angeführt worden sei, eine Prüfung vorzunehmen, ob diese Betonplatte der Verwirklichung des Bauvorhabens gedient habe. Die Berufungsbehörde habe diese Prüfung nicht durchgeführt, sondern gehe im Berufungsbescheid davon aus, daß es sich bei dieser "schlampig betonierten Fläche" um das Fundament für die Holzlage gehandelt habe. Dazu sei auszuführen, daß die Errichtung eines Fundamentes nur dann als Baubeginn anzusehen sei, wenn sie der Herstellung (der bewilligten Anlage) diene, sofern also nicht von vornherein feststehe, daß eine Fortführung der Arbeiten in absehbarer Zeit gar nicht möglich sei. Wie die Berufungsbehörde aufgrund der vorliegenden Beweise zum Ergebnis gelangen habe können, daß es sich tatsächlich um das Fundament "für das bewilligte Bauverfahren" handle, sei für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar. Weiters könne der Umstand, daß sich der Zweitmitbeteiligte Anfang Juni 1967 bei der Errichtung des Fundamentes für die Holzlage verletzt habe und dies vom Arbeitgeber bestätigt worden sei, keineswegs als Beweis für den Beginn der Bauführung für das in Frage stehende Bauwerk gewertet werden. Es erscheine zweifelhaft, daß sich ein Arbeitgeber nach mehr als 27 Jahren genau an das Monat, an dem ein Arbeitnehmer im Krankenstand gewesen sei, erinnern könne, es sei denn, es lägen diesbezüglich Eintragungen beim Arbeitgeber vor. Die belangte Behörde hätte diesbezüglich eine genauere Sachverhaltsermittlung anstellen müssen (z.B. Anfrage beim Krankenhaus Oberwart) und hätte erst dann nach freier Beweiswürdigung in schlüssiger Weise in der Begründung ihres Bescheides die Gedankengänge und Eindrücke aufzudecken gehabt, die dafür maßgebend gewesen seien, daß sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten habe.

Im fortgesetzten Verfahren wurde ein weiterer Zeuge, A. G., am 19. September 1995 zur Frage des Baubeginnes einvernommen. Dieser habe gemäß dem Protokoll nach Studium und Erläuterung der Aktenlage, insbesondere des Bauplanes und des Bescheides vom 29. März 1965, angegeben, daß er sich erinnern könne, im Frühjahr 1967 bei den Errichtungsarbeiten für die Fundamente des gegenständlichen Bauvorhabens (Holzlage) als Nachbar im Rahmen der Nachbarschaftshilfe geholfen zu haben. Er könne sich deshalb an diesen Zeitpunkt erinnern, da seine Mutter zu diesem Zeitpunkt schwer krank gewesen sei und er aus diesem Grund ursprünglich zu Hause bleiben habe wollen. Seine Mutter habe ihm dann geraten, dem Zweitmitbeteiligten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe bei den Errichtungsarbeiten der Fundamente zu helfen.

Dazu äußerte sich die Beschwerdeführerin in der Weise, daß im Lichte des Vorstellungsbescheides vom 11. Juli 1995 nicht erkannt werden könne, warum die nunmehr von diesem Zeugen abgelegte Zeugenaussage dem Verfahren dienlich sein solle. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführerin gänzlich unbekannt sei, wie der Zeuge A. G. überhaupt dazu komme, im verfahrensgegenständlichen Verfahren eine Aussage abzulegen, entspreche die Art und der Umfang der Befragung in keiner Weise den Kriterien, wie sie die Vorstellungsbehörde bereits mehrfach aufgestellt habe. Die Niederschrift vom 19. September 1995 verstärke vielmehr den Eindruck, daß die Berufungsbehörde nach wie vor bestrebt sei, von sich aus ihren bisherigen Standpunkt in irgendeiner Form aufrecht zu erhalten. Dieselben Fragen, wie sie sich bereits aus Anlaß der Beweiswürdigung der Aussagen des Zeugen E. H. gestellt hätten, müßten neuerlich auch bei der Aussage des Zeugen A. G. aufgeworfen werden. Nicht nur, daß die Behörde es nicht einmal für notwendig erachtet habe, das Geburtsdatum des Zeugen aufzunehmen - hiedurch werde der Beschwerdeführerin von vornherein die Möglichkeit genommen, dessen Glaubwürdigkeit zu überprüfen -, würden von diesem Zeugen wiederum unbewiesene Behauptungen in den Raum gestellt, die sich auf ein Geschehen vor mehr als 28 Jahren bezögen. Es brauche diesbezüglich nur auf die Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 1994 verwiesen werden, in welcher bereits alles enthalten sei, was auch zu dieser Zeugenaussage anzumerken sei. Auch der Grund, weshalb sich der Zeuge an den Zeitpunkt, nämlich das Frühjahr 1967, noch erinnern könne, sei kaum nachvollziehbar. Die Aussage des Zeugen A. G. könne dem Verfahren nicht dienlich sein, zumal dieser Zeuge nach einer bereits mehrjährigen Verfahrensdauer zu einem Beweisthema vernommen worden sei, welches von Beginn an im Mittelpunkt sämtlicher Rechtsfragen gestanden sei. Selbstverständlich wäre dieser Zeuge auch im Detail zu den Arbeiten zu befragen gewesen, beispielsweise auch dazu, warum diese Arbeiten abgebrochen worden seien, wie groß die betonierte Fläche gewesen sei und ähnliches.

Bei einer neuerlichen Einvernahme des Zeugen A. G. am 23. Januar 1996, bei der das Geburtsdatum des Zeugen aufgenommen wurde, gab dieser folgendes an:

"Bei den Errichtungsarbeiten im Frühjahr 1967 handelt es sich um die Errichtung des Fundamentes an der Grundgrenze Wilhelm. Das Objekt wurde mit Hr. Gamperl an Ort und Stelle besichtigt und hat Hr. Gamperl beim Lokalaugenschein seine Aussage bekräftigt. Das Fundament wurde lt. Plan auf die ganze Länge entlang der Grundgrenze errichtet. Bei diesen Arbeiten haben noch Herr Alexander Koller, Sinnersdorf 16 (Nachbar) und Herr Johann Thier, Pinkafeld, mitgeholfen. Diese beide Herren sind bereits verstorben."

Mit Bescheid des Gemeinderates der viertmitbeteiligten Partei vom 22. April 1996 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin neuerlich abgewiesen. In bezug auf die Frage des Zeitpunktes des Baubeginnes der verfahrensgegenständlichen Holzlage wird in dieser Entscheidung ausgeführt, der Zeuge A. G. habe am 19. September 1995 zu Protokoll gegeben, er könne sich erinnern, im Frühjahr 1967 bei den Errichtungsarbeiten für die Fundamente der Holzlage als Nachbar im Rahmen der Nachbarschaftshilfe mitgeholfen zu haben. Er könne sich deshalb an den Zeitpunkt erinnern, weil seine Mutter zu diesem Zeitpunkt schwer krank gewesen sei und er aus diesem Grund ursprünglich zu Hause habe bleiben wollen. Seine Mutter habe ihm dann geraten, mitzuhelfen. Aufgrund der Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin dazu, sei dieser Zeuge noch einmal einvernommen worden. Bei einem Lokalaugenschein habe dieser angegeben, daß das Fundament gemäß Plan auf der ganzen Länge entlang der Grundgrenze W. errichtet worden sei. Es seien von diesem Zeugen noch zwei weitere Personen, die mitgeholfen hätten, genannt worden. Diese seien jedoch bereits verstorben. Unabhängig davon werde von der Berufungsbehörde festgestellt, daß mit Bescheid vom 29. März 1965 dem Zweit- und der Drittmitbeteiligten die Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaues mit einer verbauten Fläche von 61,17 m2 erteilt worden sei, welcher den Abstellraum mit 34,13 m2 und die Holzlage von 15,46 m2 beinhalte. Von der Beschwerdeführerin werde der Lagerraum beanstandet, da dieser konsenswidrig errichtet worden sei, da die Baubewilligung abgelaufen gewesen sei. Dem könne die Berufungsbehörde nicht zustimmen, zumal mit dem angeführten Bauvorhaben innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Jahren begonnen worden sei - nämlich mit dem Abstellraum mit 34,13 m2 -, was von der Beschwerdeführerin nicht bezweifelt worden sei. Das Bauvorhaben bilde zweifelsfrei eine bauliche Einheit und es könne daher davon ausgegangen werden, daß mit dem Bauvorhaben innerhalb der gesetzlichen Frist begonnen worden sei.

Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. In dieser Entscheidung wird, soweit es im Lichte des Beschwerdevorbringens von Bedeutung ist, ausgeführt, zu dem Einwand der Beschwerdeführerin, es sei nicht nachvollziehbar, daß der Zeuge A. G. sich an den genauen Zeitpunkt bzw. überhaupt an die damaligen Ereignisse erinnern könne, zumal dies mehr als 28 Jahre zurückliege, sei festzustellen, daß die Behörde nach dem das Verwaltungsverfahren beherrschenden Grundsatz der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit von sich aus den wahren Sachverhalt festzustellen habe. Sie habe daher in Bindung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde weitere Ermittlungen in der vorliegenden Angelegenheit durchgeführt. Aus der mit dem Zeugen A. G. aufgenommenen Niederschrift sei ersichtlich, daß dieser bei den Bauarbeiten geholfen habe. Der Zeuge könne sich daran erinnern, da seine Mutter zu diesem Zeitpunkt schwer krank gewesen sei. Dies sei ein derart einschneidendes Ereignis im Leben eines Sohnes, daß man sich daran - auch nach mehr als 28 Jahren - noch sehr genau erinnern könne. Diesbezüglich habe die belangte Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung angenommen, daß im Frühjahr 1967 mit den Errichtungsarbeiten an der Fundamentplatte begonnen worden sei. Auch der vor Abfassung der Niederschrift durchgeführte Lokalaugenschein mit dem Zeugen A. G. habe ergeben, daß das Fundament laut Plan auf der ganzen Länge entlang der Grundgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführerin errichtet worden sei. Auch dies sei im Berufungsbescheid genau dargelegt und habe die Berufungsbehörde in ihrer Begründung die Gedankengänge und Eindrücke dargelegt, die dafür maßgebend gewesen seien, daß sie ein Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten habe. Es sei aufgrund der Darlegungen im Berufungsbescheid und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens offensichtlich, daß die Fundamentplatte im Frühjahr 1967 errichtet worden und deshalb noch zeitgerecht erfolgt sei. Die Berufungsbehörde sei weiters davon ausgegangen, daß mit der Errichtung des Abstellraumes in der Größe von 34,13 m2, der gleichfalls Gegenstand des bewilligten Bauvorhabens vom 29. März 1965 gewesen sei, unbestritten innerhalb einer Frist von drei Jahren begonnen worden sei. Das Bauvorhaben stelle eine bauliche Einheit dar, es sei daher davon auszugehen, daß mit dem Bau als Gesamtprojekt innerhalb der gesetzlichen Frist begonnen worden sei.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere die Verletzung im Recht gemäß § 70a Abs. 2 Stmk. Bauordnung 1968 geltend.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, - wie die zweitmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet und überdies die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist die Frage zu klären, ob die erstmals vom Gemeinderat der viertmitbeteiligten Partei im letzten Berufungsbescheid vom 22. April 1996 vertretene und von der belangten Behörde übernommene Auffassung, daß die in Frage stehende Holzlage Teil eines als Einheit zu qualifizierenden Bauvorhabens sei, das mit Bescheid vom 29. März 1965 bewilligt und von dem der Abstellraum unbestritten innerhalb der fraglichen dreijährigen Frist ausgeführt worden sei, zutreffend herangezogen wurde. Dies ist zu verneinen. Dieser Auffassung steht die in dieser Hinsicht jeweils bindende Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1992, Zl. 92/06/0148, einerseits und der unbekämpft gebliebenen Vorstellungsbescheide der belangten Behörde vom 2. Juni 1993, vom 22. Februar 1994 und vom 11. Juli 1995 andererseits entgegen. Sowohl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes als auch die genannten Vorstellungsentscheidungen der belangten Behörde gehen implizit von der Auffassung aus, daß die verfahrensgegenständliche Holzlage vom übrigen Bauvorhaben, das Gegenstand des Bescheides vom 29. März 1965 war, trennbar ist und daß von maßgeblicher Bedeutung ist, ob in bezug auf diesen Teil des im März 1965 bewilligten Bauvorhabens ein kleiner Teil des Fundamentes innerhalb der angeführten dreijährigen Frist nach Rechtskraft der Baubewilligung errichtet wurde (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Mai 1980, Slg. Nr. 10.128/A). Die angeführte, von der belangten Behörde vertretene Auffassung, die den angefochtenen Bescheid im Falle ihrer Gesetzmäßigkeit allein tragen würde, erweist sich somit als rechtswidrig.

Es war daher weiters zu prüfen, ob die den Bescheid gleichfalls tragende Ansicht, der Baubeginn betreffend die in Frage stehende Holzlage sei innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung erfolgt, als gesetzmäßig zu beurteilen ist:

Gemäß § 154 der Bauordnung für Steiermark mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz, "Landes-Regierungsblatt für das Herzogthum Steiermark" II. Abteilung Nr. 5/1857, die gemäß § 75 Z. 1 Stmk. Bauordnung 1968 mit Ablauf des 31. Dezember 1968 außer Kraft getreten ist, ist die Baubewilligung "nach dreijährigem Nichtgebrauch als erloschen zu betrachten, sonach bei neuer Baulust wiederholt anzusuchen, und dieses Gesuch wie ein anderes neues zu behandeln." Der Verwaltungsgerichtshof stützte sich in dem angeführten Erkenntnis vom 17. Dezember 1992, Zl. 92/06/0148, bei Auslegung dieser Bestimmung auf die hg. Judikatur, nach der die Errichtung auch nur eines kleinen Teiles des Fundamentes als Baubeginn anzusehen sei, soweit dies der Herstellung der bewilligten baulichen Anlage diene. Dies ist gemäß der in diesem Zusammenhang bezogenen Vorjudikatur (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1979, Slg. Nr. 9754/A) immer nur dann anzunehmen, sofern nicht von vornherein feststeht, daß eine Fortführung dieser Arbeiten in absehbarer Zeit gar nicht möglich ist. Daß derartige Arbeiten letztlich für das zu errichtende Gebäude verwendbar gemacht werden können, aber dafür nicht bestimmt waren, würde hingegen nicht genügen, da dann die Erd- oder Bauarbeiten nicht der Herstellung der baulichen Anlage dienten.

Was die Frage des Baubeginnes betreffend die verfahrensgegenständliche Holzlage betrifft, rügt die Beschwerdeführerin neuerlich zutreffend das Ermittlungsverfahren, die Beweiswürdigung der Berufungsbehörde und die Begründung des Berufungsbescheides.

Gemäß § 37 AVG ist der Zweck des Ermittlungsverfahrens u. a., den für eine Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Das Ermittlungsverfahren der Berufungsbehörde zur Frage des Baubeginnes des Fundamentes der Holzlage kann im Sinne dieser Bestimmung nicht als ausreichend bzw. vollständig beurteilt werden. Im bisherigen Verfahren wurde, worauf in dem angeführten Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes und in den Vorstellungsbescheiden mehrfach Bezug genommen wurde (vgl. insbesondere in diesem Sinne den Vorstellungsbescheid vom 22. Februar 1994), von den Gemeindebehörden (insbesondere der Berufungsbehörde) dem Argument keine Beachtung geschenkt, daß das Vorliegen eines Baubeginnes in Form der Errichtung zumindest eines kleinen Teiles des Fundamentes immer nur dann angenommen werden kann, wenn dieses Fundament dem in Frage stehenden Bauvorhaben dient, was dann zu verneinen ist, wenn die Fortführung der Arbeiten in absehbarer Zeit gar nicht möglich ist. Dies erscheint neben der Frage des Baubeginnes deshalb von besonderer Bedeutung, weil ein solcher Baubeginn nur dann als der in Frage stehenden Holzlage dienend angesehen werden kann, wenn die Fortführung der Arbeiten in absehbarer Zeit möglich und erfolgt ist. Die im Akt befindlichen Hinweise zu dieser Frage geben in dieser Richtung zu Zweifeln Anlaß. So hat der Zweitmitbeteiligte in der Verhandlung vom 26. August 1991 ausgeführt, daß die Errichtung dieses Zubaues tatsächlich erst im Jahre 1978 erfolgt sei und in der Zeit dazwischen keine Arbeiten an diesem Gebäude stattgefunden hätten (nach den Angaben der Beschwerdeführerin wäre dies am Beginn der Achzigerjahre gewesen). Wenn die Behörde aber auf Grund von Ermittlungen zur Auffassung gelangte, daß mangels Fortführung der Bauarbeiten in absehbarer Zeit der Baubeginn jedenfalls nicht als der Errichtung der Holzlage dienend angesehen werden kann, erübrigte sich die weitere Klärung der Frage des Baubeginnes. Im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen M. W., es habe 1979 nur eine "schlampig betonierte Fläche" gegeben, wurde nicht - wie dies die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 22. Februar 1994 gerügt hatte - ermittelt, ob es sich dabei um ein Fundament gehandelt hat, wann diese von diesem Zeugen angesprochene betonierte Fläche errichtet wurde und ob diese Fläche der Verwirklichung der Holzlage in dem dargelegten Sinn gedient hat. Es hat bisher auch keine Auseinandersetzung mit der Aussage des Zeugen M.W. gegeben, daß im Jahre 1979 im fraglichen Bereich ein Anschlußkanal bis in den hinteren Teil des Grundstückes verlegt worden sei und aus Anlaß dieser Arbeiten die an dieser Seite auch gelegene Senkgrube und die erwähnte schlampig betonierte Fläche entfernt worden sei (vgl. dazu die vorgelegten Planunterlagen). Es ist weiters bisher nicht einmal versucht worden, von dem Zweit- und der Drittmitbeteiligten und dem Zeugen A. G. genauer zu ermitteln, welche Bauarbeiten, in welchem Bereich, mit welchem Material und in welchem Zeitraum und bis zu welchem Stadium durchgeführt worden seien. Anhand der in den Akten einliegenden Pläne über das verfahrensgegenständliche Gebäude ergibt sich u. a., daß dieses eine Fundamentierung entlang der gesamten Grundgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführerin nicht erfordert hätte, wie dies vom Zeugen A. G. behauptet wird.

Gemäß § 60 AVG sind weiters in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Aus der Begründung eines Bescheides muß erkennbar sein, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand führt zutreffend erachtet hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1981, Zl. 81/11/0009, 0041). Zu der im vorliegenden Verwaltungsverfahren maßgeblichen Frage des Zeitpunktes des Baubeginnes der Errichtung des Fundamentes der verfahrensgegenständlichen Holzlage lagen der belangten Behörde - wie der Berufungsbehörde - nach mehreren Rechtsgängen die verschiedensten Beweismittel, die noch - wie ausgeführt wurde - ergänzt werden müssen, vor: so u.a. die Aussage des Zweitmitbeteiligten, er habe im Juni 1967 das Fundament der Holzlage errichtet, die Aussage der Beschwerdeführerin, daß bis 1976 keine Errichtung des Fundamentes der Holzlage stattgefunden habe, die Aussage des sehr spät im Verfahren herangezogenen Zeugen A. G., daß er im Frühjahr 1967 bei der Errichtung des Fundamentes geholfen habe, das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Luftbild aus dem Jahre 1976, weiters die Aussagen der unmittelbaren Anrainer K., daß sie sich an eine allfällige Errichtung des Fundamentes nicht erinnern könnten, der Umstand, daß der Zweit- und die Drittmitbeteiligte im Jahr 1993 keinerlei Zeugen zu dieser Frage namhaft machen konnten und im gesamten Verfahren von einer Nachbarschaftshilfe beim Bau der Fundamentes nichts angegeben haben, und die Aussage des Zeugen M. W., daß sich im Jahre 1979 nichts, was einem Fundament ähnlich gewesen wäre, an der fraglichen Stelle des Nachbargrundstückes befunden habe, es habe sich dort nur eine "schlampig betonierte Fläche" befunden, die - wie auch die dort befindliche Senkgrube - im Jahr 1979 aus Anlaß der Verlegung des Anschlußkanals genau in jenem Bereich, wo sich nunmehr das in Frage stehende Gebäude befindet, entfernt worden sei. Die Berufungsbehörde hat dabei auch in keiner Weise die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Glaubwürdigkeit des im letzten Verfahrensstadium aufgetretenen Zeugen A. G. berücksichtigt. Es hätte näher begründet werden müssen, warum die Aussage des erst im sechsten Jahr nach Beginn des Verwaltungsverfahrens aufgetretenen Zeugen, von dessen Nachbarschaftshilfe der Zweit- und die Drittmitbeteiligte als Bauwerber des im März 1965 bewilligten Bauvorhabens offensichtlich nichts wußten, als glaubwürdig bzw. als das maßgebliche Beweismittel angesehen wurde. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin erhobenen Bedenken in bezug auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen A.G. hätte von der Behörde weiters eine eingehendere Befragung dieses Zeugen zu der von diesem behaupteten Nachbarschaftshilfe erfolgen müssen. Es hätte auch der Zweit- und die Drittmitbeteiligte zu dem so spät und ohne ihr Zutun aufgetretenen Zeugen und der von ihm behaupteten Nachbarschaftshilfe befragt werden müssen, insbesondere ob dies zutreffend sei und warum sie auf diesen Umstand im ganzen Verfahren nicht hingewiesen hätten. Im bisherigen Verfahren wurde keine umfassende Beweiswürdigung der vorliegenden - allerdings noch ergänzungsbedürftigen - Beweismittel vorgenommen und vor allem nicht begründet und dargelegt, warum das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen wurde und warum die Behörde eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat.

Indem die belangte Behörde nicht erkannt hat, daß zur Frage des Baubeginnes des Fundamentes des verfahrensgegenständlichen Gebäudes und zu der weiteren Frage der in absehbarer Zeit nach Beginn möglichen Fortführung der Bauarbeiten kein in bezug auf den im vorliegenden Fall maßgebenden Sachverhalt vollständiges Ermittlungsverfahren vorgelegen ist, belastete sie - neben der auch als rechtswidrig zu erkennenden Auffassung, es genüge der rechtzeitige Baubeginn des von der Baubewilligung vom März 1965 gleichfalls erfaßten Abstellraumes - den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. Nr. 416/1994.

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