Normen
AVG §42;
AVG §59 Abs1;
EisbEG 1954 §15 Abs3;
EisbEG 1954 §17 Abs1;
LStG OÖ 1991 §35 Abs1;
LStG OÖ 1991 §35 Abs4;
LStG OÖ 1991 §36 Abs1;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;
AVG §42;
AVG §59 Abs1;
EisbEG 1954 §15 Abs3;
EisbEG 1954 §17 Abs1;
LStG OÖ 1991 §35 Abs1;
LStG OÖ 1991 §35 Abs4;
LStG OÖ 1991 §36 Abs1;
LStG OÖ 1991 §36 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Stadtgemeinde beabsichtigt aus verkehrstechnischen Gründen den Umbau des Kreuzungsbereiches der R-Straße mit der Wegparzelle Nr. nn/26. Nach einem Schriftverkehr mit der Beschwerdeführerin betreffend den Verkauf des dafür benötigten Grundes stellte die mitbeteiligte Stadtgemeinde mit Schreiben vom 27. Dezember 1994 unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, den Antrag, das Enteignungsverfahren entsprechend den Bestimmungen des Oberösterreichischen Straßengesetzes 1991 einzuleiten. Über diesen Antrag wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land für den 25. Juli 1995 eine Enteignungsverhandlung anberaumt, zu der auch die Beschwerdeführerin als betroffene Grundeigentümerin unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG nachweislich geladen wurde.
In der über diese Verhandlung aufgenommenen Niederschrift ist auf Seite 1 vermerkt, die Verhandlungsleiterin habe bekanntgegeben, daß bisher keine schriftlichen Einwendungen vorgebracht wurden, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten waren, gemäß § 13a AVG die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen mündlich erteilt worden seien und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen belehrt worden seien. Auf Seite 2 ist nach Darlegung des Verfahrensgegenstandes ausgeführt, daß ein eingehender Lokalaugenschein durchgeführt wurde. In bezug auf den Vertreter der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dieser habe während der Durchführung des Lokalaugenscheines erklärt, einer gütlichen Einigung mit der Stadtgemeinde Traun nur dann zuzustimmen, wenn ihm die Aufstellung und kostenlose Errichtung von 34 Werbetafeln auf die Dauer von 20 Jahren im Stadtgebiet Traun gestattet und unmittelbar neben der zu enteignenden Fläche ein neuer Brunnen errichtet würde. Unter diesen Bedingungen habe er gegen eine Grundeinlösung nichts einzuwenden. Diesen Wünschen sei jedoch seitens der Stadtgemeinde Traun nicht zugestimmt worden. Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe daraufhin erklärt, zur Abfassung der Verhandlungsschrift nicht mehr mitzukommen, weil er den Enteignungsbescheid ohnedies bekämpfen werde. Unter diesen Ausführungen findet sich der Satz "Dies wird hiemit bestätigt", darunter die Unterschrift der Verhandlungsleiterin. Der Vertreter der Beschwerdeführerin enfernte sich hierauf, ohne die Niederschrift zu unterfertigen, in der Folge erstellten die technischen Amtssachverständigen für Straßenbau, Verkehrstechnik und Grundbewertung ihre Gutachten.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. August 1995 wurde unter I. gemäß §§ 35 und 36 des O.ö. Straßengesetzes 1991 zum Zwecke des Kreuzungsumbaues R-Straße - unbenannter Ortschaftsweg die Enteignung von Grundstücksteilen der Beschwerdeführerin verfügt und zwar dahingehend, daß vom Grundstück Nr. nn27/, EZ n1 des Grundbuches KG Traun, ca. 31 m2 dauernd und lastenfrei im Wege der Enteignung nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegten Planunterlagen in Anspruch genommen werden. Gleichzeitig wurde unter II. die von der mitbeteiligten Stadtgemeinde an die Grundeigentümerin zu leistende Entschädigung festgesetzt, der "Duldungsbefehl" ausgesprochen (Spruchpunkt III.) und es wurden die von der Beschwerdeführerin gegen die Enteignung vorgebrachten Einwendungen abgewiesen (Spruchpunkt IV.). Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Behörde erster Instanz im wesentlichen aus, daß die von der Enteignung betroffene Grundstücksfläche zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Straßenbauvorhabens unbedingt benötigt werde, was sich aus den Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen schlüssig ergebe.
Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin die Berufung ein, mit dem Antrag, den Enteignungsantrag abzuweisen. Zunächst wurde ausgeführt, daß weder die R-Straße noch der unbenannte Ortschaftsweg als öffentliche Straßen im Sinne des Oberösterreichischen Straßengesetzes qualifiziert werden könnten, sollte man allerdings zur Auffassung gelangen, daß es sich im gegenständlichen Fall um eine Erweiterung der R-Straße handle, so sei über die Enteignung von einer unzuständigen Behörde entschieden worden, da die R-Straße die Qualifikation einer Landesstraße habe. Es sei nicht versucht worden, eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung über die Grundabtretung zu erwirken, die zwangsweise Grundinanspruchnahme sei weder notwendig noch hinsichtlich des Gegenstandes und des Umfanges rechtmäßig. Der betroffene Ortschaftsweg sei ohnedies nur für den beschränkten Fahrzeugverkehr zugelassen, darüber hinaus könnten sämtliche Fahr- und Zustelldienste über das weitverzweigte Verkehrsnetz der Stadtgemeinde Traun ohne besondere Umwege abgewickelt werden. Im übrigen habe der verkehrstechnische Sachverständige in seinem Gutachten festgehalten, daß der geplante Umbau an der westlichen Seite nicht jenes Ausmaß darstelle, das eigentlich erforderlich sei. Dies könne aber nur bedeuten, daß hier eine straßenbauliche Maßnahme geplant sei, die ohnehin nicht den angestrebten Zweck erfülle.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. August 1995 abgewiesen. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, die mitbeteiligte Stadtgemeinde habe zwei Schreiben an die Beschwerdeführerin gerichtet, die beabsichtigte privatrechtliche Vereinbarung sei aber gescheitert. Das Ausmaß der Enteignung sei hinreichend konkretisiert, weil in dem einen Bescheidbestandteil bildenden Plan die Grundfläche auch mit ihrer genauen Lage ausgewiesen sei. Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe in der mündlichen Verhandlung keinerlei Einwendungen gegen die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung geltend gemacht. Aufgrund der eingetretenen Präklusion sei die Berufungsbehörde somit nicht berechtigt, das Vorhaben auf seine Übereinstimmung mit sämtlichen straßenrechtlichen Regelungen von Amts wegen zu überprüfen, sondern nur im Umfang der von der Partei rechtzeitig geltend gemachten Verletzung subjektiver Rechte.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 23. September 1996, B 3994/95-10, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 O.ö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84 i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 111/1993, regelt dieses Landesgesetz die Verwaltung von öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen in Oberösterreich.
Gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. sind Straßen im Sinne dieses Landesgesetzes Grundflächen, die ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung (Straße, Weg, Platz und dgl.) dem bestimmungsgemäßen Verkehr von Menschen, Fahrzeugen und Tieren dienen oder dienen sollen.
Gemäß Abs. 2 Z. 1 dieser Gesetzesstelle sind Bestandteile einer Straße die unmittelbar dem Verkehr dienenden Anlagen, wie Fahrbahnen, Gehsteige, Gehwege, Radwege, Radfahrstreifen, Geh- und Radwege, Parkplätze, Abstellflächen, Haltestellenbuchten, Bankette und der Grenzabfertigung dienende Flächen.
Gemäß Abs. 5 dieses Paragraphen ist ein Bau einer öffentlichen Straße der Neubau, die Umlegung oder der Umbau einer öffentlichen Straße.
Gemäß Abs. 8 dieses Paragraphen ist ein Umbau einer öffentlichen Straße die Änderung ihrer Anlageverhältnisse; dazu gehören insbesondere Verbreiterungen, Verschmälerungen und Änderungen der Höhenlage, nicht jedoch reine Erhaltungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung, durch die die Höhenlage und Breite der Straße geringfügig verändert werden.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. ist Behörde im Sinne dieses Landesgesetzes, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, in Angelegenheiten, die Verkehrsflächen der Gemeinden betreffen, der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat, bei Verfahren gemäß §§ 34 bis 38 jedoch die Bezirksverwaltungsbehörde. § 36 leg. cit. regelt die Enteignung, wobei nach Abs. 1 letzter Satz dieser Bestimmung die antragstellende Straßenverwaltung glaubhaft zu machen hat, daß sie in offensichtlich geeigneter Weise, aber erfolglos, versucht hat, eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung über die Grundabtretung zu erwirken.
Dem vorgelegten Verwaltungsakt ist zu entnehmen, daß die mitbeteiligte Stadtgemeinde als zuständige Straßenverwalterin zweimal schriftlich an die Beschwerdeführerin herangetreten ist und ihr ein entsprechendes Kaufangebot unterbreitet hat. Mit Schreiben vom 13. Mai 1993 wurden der Beschwerdeführerin S 850,-- pro Quadratmeter angeboten, im Schreiben vom 19. Juli 1994 ein Quadratmeterpreis von S 1.100,-- (dies ist auch der Quadratmeterpreis, den der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung als angemessen erachtet hat). Eine privatrechtliche Vereinbarung ist aber trotz dieses Angebotes der Stadtgemeinde nicht zustande gekommen, weil die Beschwerdeführerin über einen angemessenen Grundstückspreis hinaus noch andere Forderungen, wie die Aufstellung von Werbetafeln, stellte. Mit dem schriftlichen Anbieten eines offensichtlich angemessenen Quadratmeterpreises hat aber die Stadtgemeinde in geeigneter Weise versucht, eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung über die Grundabtretung im Sinne des § 36 Abs. 1 letzter Satz des O.ö. Straßengesetzes 1991 zu erwirken.
Gemäß § 5 Abs. 2 des O.ö. Straßengesetzes 1991 gelten Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut eingetragen sind und allgemein für Verkehrszwecke benützt werden, bis zum Beweis des Gegenteiles als öffentliche Straße im Sinne dieses Landesgesetzes. Die betroffenen Grundstücke scheinen laut dem im Akt einliegenden Grundbuchsauszug vom 15. September 1995 unter der EZ n2, Grundbuch 45311 Traun, als öffentliches Gut auf. Daß die genannten Wegparzellen nicht allgemein für Verkehrszwecke benützt würden, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, die "R-Straße" scheint auch nicht im Verzeichnis der O.ö. Landesstraßen auf, vielmehr wurde die "R-Straße" mit Verordnung der Stadtgemeinde Traun vom 5. Mai 1978 zur Gemeindestraße erklärt. Die beschwerdegegenständliche Enteignung ist daher für den Ausbau von Gemeindestraßen erforderlich, sodaß gemäß § 3 Abs. 1 lit. b des O.ö. Straßengesetzes 1991 die Bezirksverwaltungsbehörde für die Enteignung zuständig war.
Gemäß § 36 Abs. 2 des O.ö. Straßengesetzes 1991 entscheidet die Behörde über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 137/1975. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 29. November 1984, Zl. 82/06/0014, sowie vom 13. Juni 1985, Zlen. 85/06/0032, 0033) muß sich der Umfang der Enteignung aus dem Spruch des Enteignungsbescheides klar entnehmen lassen; handelt es sich nur um Grundstücksteile, dann muß dies durch den Bezug auf einen angeschlossenen oder zumindest dem Enteignungsverfahren zugrundeliegenden, näher bezeichneten Plan geschehen. Im vorliegenden Fall bezieht sich schon der Enteignungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land auf einen näher bezeichneten Plan, dem die genaue Lage des zu enteignenden Grundstücksteiles zu entnehmen ist, im Spruch ist die Anzahl der enteigneten Quadratmeter (31 m2) angegeben. Der Spruchteil "unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur" enspricht der Bestimmung des § 17 Abs. 1 des Eisenbahnenteignungsgesetzes.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Bestimmungen des § 42 AVG auch im Verfahren betreffend die Enteignung von Straßengrund anzuwenden. Die Präklusionsfolgen der Absätze 1 und 2 dieses Paragraphen treten unter den dort normierten Voraussetzungen für den Enteignungsgegner ebenfalls ein (vgl. u.a. hg. Erkenntnisse vom 4. Februar 1975, Zl. 1677/74, sowie vom 25. Juni 1996, Zl. 96/05/0095). In diesen Erkenntnissen wurde aber auch ausgesprochen, daß der Enteignungsgegner Einwendungen im Sinne des § 42 AVG schon dann vorbringt, wenn er sich gegen den Eingriff in sein Eigentum schlechthin wendet, das heißt, sich dagegen ausspricht. Eine ausdrückliche Bezeichnung des Rechtes, dessen Verletzung behauptet wird, ist nicht erforderlich, weil keine Unklarheit darüber bestehen kann, daß der Enteignungsgegner das nur allein in Betracht kommende dingliche Recht meint. Schon die bloße Erklärung eines Antragsgegners, sich gegen die geplante, ihm drohende Enteignung auszusprechen, ist genügend konkretisiert.
Es kann nun dahingestellt bleiben, ob in der Niederschrift über die Verhandlung vom 25. Juli 1995, die der Beschwerdeführer nicht unterfertigt hat, alles protokolliert wurde, was der Beschwerdeführer vorgebracht hat, geht doch auch aus dieser Niederschrift hervor, daß der Vertreter der Beschwerdeführerin, nachdem seinen Wünschen seitens der Stadtgemeinde nicht zugestimmt wurde, erklärt hat, den Enteignungsbescheid ohnedies zu bekämpfen. Damit hat er jedenfalls zum Ausdruck gebracht, daß er mit der Enteignung nicht einverstanden ist, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als präkludiert angesehen werden kann.
In ihrer Berufung hat die Beschwerdeführerin ausführlich dargetan, weshalb ihrer Ansicht nach eine Notwendigkeit des Straßenbauvorhabens nicht gegeben sei, und den Antrag auf Abweisung des Enteignungsantrages gestellt. Mit dem Vorbringen hinsichtlich der bestrittenen Notwendigkeit der Straßenbaumaßnahmen und der damit verbundenen Enteignung hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt. In der Beschwerde wird eingehend ausgeführt, weshalb der beabsichtigte Um- und Ausbau des Kreuzungsbereiches aus verkehrstechnischen Gründen weder notwendig noch zweckmäßig erscheint.
Dadurch, daß die belangte Behörde - ausgehend von ihrer als rechtsirrig erkannten Rechtsansicht, die Beschwerdeführerin sei präkludiert - jede Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen unterlassen hat, leidet aber der angefochtene Bescheid an einem Begründungsmangel, der auch wesentlich ist, weil nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde bei Eingehen auf die Berufungsausführungen zu einem anderen Bescheidergebnis gelangt wäre.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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