Normen
AVG §8;
BauO Krnt 1992 §21 Abs5;
BauO Krnt 1992 §4 litb;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §4 Abs2;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §4;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §6 Abs2;
Bebauungsplan textlicher Villach 1994 §4 Abs2 lita;
Bebauungsplan textlicher Villach 1994 §6 Abs10;
Bebauungsplan textlicher Villach 1994 §6 Abs11;
Bebauungsplan textlicher Villach 1994 §6;
GdPlanungsG Krnt 1982 §14 Abs1 litf;
AVG §8;
BauO Krnt 1992 §21 Abs5;
BauO Krnt 1992 §4 litb;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §4 Abs2;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §4;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §6 Abs2;
Bebauungsplan textlicher Villach 1994 §4 Abs2 lita;
Bebauungsplan textlicher Villach 1994 §6 Abs10;
Bebauungsplan textlicher Villach 1994 §6 Abs11;
Bebauungsplan textlicher Villach 1994 §6;
GdPlanungsG Krnt 1982 §14 Abs1 litf;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die zweitmitbeteiligte Partei ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 397/3, Baufläche, der Liegenschaft EZ 346, KG X, welches im Norden an die O-Straße grenzt. Auf dem rund 18,5 m breiten und über 45 m langen Grundstück ist rund 4 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt ein ca. 12 m x 10 m großes Gebäude errichtet, welches von der westlichen Grundstücksgrenze zu Grundstück Nr. 397/5 rund 5 m und von der östlichen Grundstücksgrenze zu dem der Beschwerdeführerin gehörigen Grundstück Nr. 346 3 m entfernt ist. Östlich an dieses Gebäude ist rund 8 m von der öffentlichen Verkehrsfläche O-Straße entfernt eine (laut Lageplan) 7,3 m lange Garage angebaut, welche 3 m breit ist und somit unmittelbar an die westliche Grundgrenze des Grundstückes Nr. 346 der Beschwerdeführerin angrenzt.
Die vorbezeichneten Grundstücke sind im bestehenden Flächenwidmungsplan als "Bauland-Geschäftsgebiet" ausgewiesen. Für sie gilt der textliche Bebauungsplan der erstmitbeteiligten Gemeinde.
Mit Eingabe vom 19. Juni 1995 beantragte der zweitmitbeteiligte Bauwerber "die Erteilung der Baubewilligung für ein Garagenvordach zur bestehenden Garage O-Straße 17". In der Baubeschreibung wird hiezu ausgeführt:
"An die bestehende Garage soll straßenseitig eine überdachte offene Stahlkonstruktion angebaut werden.
Diese lagert nordseitig auf zwei runden Stahlsäulen und an der Rückseite bei der bestehenden Garage auf.
Die Verankerung der Säulen erfolgt mittels Stahllaschen an
das vorhandene Zaunfundament.
Eindeckung mit Glasplatten."
Diese als "Garagenzubau, Abstellplatz" bezeichnete bauliche Anlage grenzt plangemäß an das obbezeichnete Grundstück der Beschwerdeführerin an und soll 4,25 m breit, 3,40 m hoch und 4 m lang sein (Außenmaße).
Die Beschwerdeführerin erhob rechtzeitig Einwendungen wegen Verletzung der vorgeschriebenen Abstandsflächen und Überschreitung der zulässigen Firsthöhe von 3 m.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Villach vom 5. Dezember 1995 wurde der Antrag des zweitmitbeteiligten Bauwerbers "auf baupolizeiliche Bewilligung für die Änderung des bestehenden Garagengebäudes durch Zubau eines Garagenvordaches" abgewiesen. Bei einer gegebenen offenen Bauweise sei davon auszugehen, daß der mit Bescheid vom 21. Jänner 1985 mitgenehmigte Garagenbaukörper samt Vorkonstruktion kein Aneinanderbauen von Objekten mit Wegfall des Abstandserfordernisses im Sinne des § 4 Abs. 1 des textlichen Bebauungsplanes bewirke, vielmehr die bereits bestehende Garage in der Abstandsfläche errichtet worden sei. Dies bedeute, daß mit dem bestehenden Baukörper eine in der Abstandsfläche zweifelsohne zulässige Baulichkeit bereits einmal zur Gänze "konsumiert" worden sei. Demnach sei bei der Beurteilung der Zulässigkeit des verfahrensgegenständlichen Zubaues eines Garagenvordaches notwendigerweise der Bestand mitzuberücksichtigen, sodaß eine nochmalige Ausnutzung der Ausnahmebestimmungen des § 6 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften - es würde so eine durchgehende Baulichkeit von 13,60 m entlang der gemeinsamen Grundgrenze mit der Anliegerschaft entstehen - nicht in Betracht kommen könne.
Der dagegen erhobenen Berufung des zweitmitbeteiligten Bauwerbers wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Stadtgemeinde Villach vom 13. März 1996 keine Folge gegeben. Die Bestimmung des § 6 Abs. 10 des textlichen Bebauungsplanes sei gesetzeskonform so auszulegen, daß zwar hinsichtlich der Bauhöhe der Nebengebäude eine von der Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. b der Kärntner Bauvorschriften abweichende (weitergehende) Regelung getroffen werde, im übrigen aber gemäß der Rückverweisung im § 6 Abs. 9 des textlichen Bebauungsplanes die Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften anzuwenden seien. Durch den projektierten Bau des Garagenvordaches würde das Garagenobjekt mehr als die doppelte Größe des durch § 13 der Kärntner Bauvorschriften normierten (Mindest-)Ausmaßes einer Einzelgarage von 2,3 m x 5 m aufweisen. Bei einer Größenüberschreitung von mehr als 100 % könne von einem Objekt ähnlicher Größe nicht mehr gesprochen werden, sodaß zweifelsfrei ein Widerspruch zum Bebauungsplan vorliege.
In der dagegen erhobenen Vorstellung trug die zweitmitbeteiligte Partei vor, es sei von einer offenen Bauweise im Sinne des § 4 Abs. 2 lit. a des textlichen Bebauungsplanes auszugehen. § 6 Abs. 10 dieses Bebauungsplanes gestatte die Errichtung von Nebengebäuden und Garagen unmittelbar an einer Nachbargrundstücksgrenze.
Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24. Juli 1996 wurde der Berufungsbescheid des Stadtsenates der Stadtgemeinde Villach vom 13. März 1996 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Wie sich aus dem Antrag ergebe, sei das Begehren des Bauwerbers darauf gerichtet, die Bewilligung zur Errichtung eines Garagenvordaches bei der bestehenden Garage zu erlangen. Da im vorliegenden Fall weder eine Garage noch ein sonstiges Nebengebäude, sondern ein Vorhaben in Form eines Flugdaches Gegenstand des Bauantrages sei, habe sich die Berufungsbehörde schon aus diesem Grund nicht auf § 6 Abs. 10 des textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Villach berufen können, weil dieser nur von Nebengebäuden und Garagen spreche. Die Rechtsauffassung der Berufungsbehörde, § 6 Abs. 10 des textlichen Bebauungsplanes treffe nur hinsichtlich der Bauhöhe der Nebengebäude eine von der Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. b der Kärntner Bauvorschriften abweichende (weitergehende) Regelung, im übrigen seien aber gemäß der Rückverweisung im § 6 Abs. 9 des textlichen Bebauungsplanes die Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften anzuwenden, sei nicht richtig. Gemäß § 4 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften seien, wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt seien, die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden. Im § 6 Abs. 2 des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Villach sei die Baulinie entlang der öffentlichen Straßen geregelt. Im Abs. 9 werde normiert, daß hinsichtlich der übrigen Baulinien die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften über die Abstandsflächen gelten. Es treffe daher nicht zu, daß durch die Bestimmungen des § 6 Abs. 10 des Bebauungsplanes nur hinsichtlich der Bauhöhe (der Nebengebäude) eine von der Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. b der Kärntner Bauvorschriften abweichende (weitergehende) Regelung getroffen werde, sondern es stelle die weitere Bestimmung, daß Nebengebäude und Garagen bis unmittelbar an einer Nachbargrundstücksgrenze errichtet werden dürften, soferne Interessen des Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstünden, eine Abstandsregelung im Sinne des § 4 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften dar, und es sei somit die von der Berufungsbehörde angenommene Rückverweisung nicht gegeben. § 4 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften räume auch ausdrücklich die Möglichkeit ein, in einem Bebauungsplan Abstände festzulegen, was auch eine Regelung mit einem Abstand Null einschließe (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 18. September 1990, Zl. 90/05/0041, und vom 21. Mai 1996, Zl. 96/05/0108). Im Hinblick auf diese Rechtslage sei auf die Frage der Bauweise nicht weiter einzugehen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht "auf Einhaltung der Vorschriften des textlichen Bebauungsplanes der Stadt Villach sowie der Abstandsflächenbestimmungen der Kärntner Bauvorschriften" verletzt. Sowohl aus den dem Bauantrag beigelegten Plänen als auch aus der Baubeschreibung ergebe sich, daß es sich beim vorliegenden Projekt um einen Zubau und somit um eine Änderung eines Gebäudes im Sinne des § 4 lit. b der Kärntner Bauordnung handle. Auch der Verwendungszweck "Garagenvordach" weise das Vorhaben zweifelsfrei als Bestandteil des bestehenden Garagengebäudes aus. Die von der Vorstellungsbehörde vertretene und den Gemeindebehörden überbundene Rechtsansicht, wonach der textliche Bebauungsplan der Stadtgemeinde Villach keine Rückverweisung auf die Kärntner Bauvorschriften enthalte, sei rechtsirrig.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der hier anzuwendende textliche Bebauungsplan der mitbeteiligten Gemeinde aus dem Jahre 1994 hat - auszugsweise, soweit für das Beschwerdeverfahren maßgeblich - folgenden Wortlaut:
"§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle im Flächenwidmungsplan der Stadt Villach als Bauland....-Geschäftsgebiet.... festgelegten Flächen.
...
§ 4
Bebauungweise
(1) Die Bebauung hat je nach den örtlichen Gegebenheiten in offener, halboffener, geschlossener oder Gruppenbauweise zu erfolgen.
(2) (a) Offene Bauweise ist gegeben, wenn Gebäude, Gebäudeteile oder bauliche Anlagen allseits freistehend unter Einhaltung eines Abstandes zur Baugrundstücksgrenze errichtet werden.
(b) Halboffene Bauweise ist gegeben, wenn auf zwei benachbarten Baugrundstücken die Gebäude bzw. Gebäudeteile an der gemeinsamen seitlichen Baugrundstücksgrenze aneinandergebaut, nach allen anderen Seiten aber freistehend errichtet werden.
...
(4) Abweichungen von der im Sinne des Abs. (1) jeweils einzuhaltenden Bauweise sind dann zulässig, wenn für das Bauvorhaben durch ein städtebauliches Gutachten nachgewiesen wird, daß eine andere Bauweise der Stadtteilentwicklung besser entspricht.
(5) Für die Beurteilung der Bauweise bleiben bauliche Anlagen und Gebäude im Sinne des § 6 (2) lit. a) bis lit. d) der Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 56/85 i.d.g.F., außer Betracht.
...
§ 6
Baulinien
(1) Baulinien sind jene Grenzlinien eines Baugrundstückes, innerhalb welcher Gebäude und bauliche Anlagen errichtet werden dürfen.
(2) Die Baulinie entlang öffentlicher Straßen verläuft, sofern nicht im Bundesstraßengesetz 1971 idgF., im Kärntner Straßengesetz 1991 idgF oder durch die Absätze (3) bis (8) andere Abstände vorgeschrieben oder für zulässig erklärt werden, in einem Abstand von mindestens 4,0 m vom rechtswirksam festgelegten Straßenrand.
(3) Bei Nebengebäuden (definiert durch § 6 Abs. 2, lit. b der Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 56/85 idgF.) und Garagen mit einer Firsthöhe von maximal 3,50 m bzw. Flachdachoberkante von max. 3,0 m darf die Baulinie bis auf zwei Meter an den Straßenrand herangerückt werden. Dies gilt für Garagen mit parallel zur Straße gelegener Einfahrt.
(4) Bei nicht parallel zur Straße angeordneter Garagenzufahrt muß zwischen dem Garagentor und dem Straßenrand ein Mindestabstand von 5,0 m, gemessen in der zum Garagentor normal liegenden Garagentorachse, gegeben sein.
(5) Bei Flugdachkonstruktionen wie z.B. Pergolen, Wetterdächern, überdeckten Zugängen usw. mit einer max. Höhe von 3,0 m ist ein Mindestabstand von 1,0 m vom Straßenrand einzuhalten.
(6) Weist eine bestehende Straße nicht eine Mindestbreite im Sinne des § 7 Abs. 2 auf, ist bei Einfriedungen ein Abstand bis zu 1,0 m vom Straßenrand einzuhalten.
(7) Von den gemäß Abs. (2) bis (6) festgelegten Baulinien darf insoweit abgewichen werden, als eine durch bereits bestehende Baulichkeiten oder bauliche Anlagen gegebene Baulinie entlang der Straße eingehalten wird und Interessen des Ortsbildes oder des Verkehrs nicht entgegenstehen.
(8) Wenn es aus Gründen des Ortsbildes erforderlich ist, ist von der Baubehörde im Einzelfall ein größerer Abstand zum Straßenrand festzulegen.
(9) Hinsichtlich der übrigen Baulinien gelten die Bestimmungen der §§ 4 - 10 der Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr.56/1985 idgF. über die Abstandsflächen.
(10) Nebengebäude und Garagen mit einer Firsthöhe von max. 3,50 m bzw. Flachdachoberkante von 3,0 m dürfen bis unmittelbar an einer Nachbargrundstücksgrenze errichtet werden, soferne Interessen des Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen.
(11) Geschlossene Vorbauten wie Erker, Blumenfenster, Loggien etc., die nicht länger als ein Drittel jener Gebäudefront sind, an der sie errichtet werden, dürfen die Baulinie um maximal 0,8 m überragen, soferne nicht andere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen."
Gemäß § 4 Abs. 1 der Kärntner Bauvorschriften i.d.F. der Novelle LGBl. Nr. 103/93 sind oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, daß sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.
Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen sind, wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden.
Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. sind oberirdische Gebäude so anzuordnen, daß sich in den Abstandsflächen ihrer Außenwände nur die in Abs. 2 lit. a bis d angeführten Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen befinden.
Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle dürfen in Abstandsflächen nur die nachstehend angeführten Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden:
a) bauliche Anlagen, die an keiner Stelle mehr als 1 m hoch sind;
b) ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage, das keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthält, wie eine Einzelgarage oder ein Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe oder eine überdeckte, mindestens an zwei Seiten offene Terrasse von höchstens 25 m2 Grundfläche, wenn
(aa) es nicht höher als 2,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegt,
(bb) ein Lichteinfall im Sinne des § 48 Abs. 1 erster und zweiter Satz hinsichtlich des zu errichtenden Vorhabens nicht verhindert und hinsichtlich bestehender Gebäude nicht verschlechtert wird und
(cc) Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden;
c) Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone, Wetterdächer u.ä. bis zu einer Ausladung von 1,30 m;
d) überdeckte, seitlich offene oder an einer Längsseite geschlossene und höchstens 2 m breite und 2,50 m hohe Zugänge.
Bestimmungen über die Abstände von Grundstücksgrenzen und von Gebäuden im Sinne des § 21 Abs. 5 Kärntner Bauordnung, welche auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen, ergeben sich entweder aus den §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften oder aus einem Bebauungsplan (vgl. hiezu auch § 14 Abs. 1 lit. f des Gemeindeplanungsgesetzes). In einem Bebauungsplan können abweichend von § 4 der Kärntner Bauvorschriften Abstände festgesetzt werden. Die im § 6 des hier anzuwendenden textlichen Bebauungsplanes der mitbeteiligten Stadtgemeinde enthaltenen Vorschriften stellen Abstandsregelungen im Bebauungsplan im Sinne des § 4 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften dar (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. August 1996, Zl. 96/05/0069, mwN). Die Abs. 2 bis 8 des § 6 des vorzitierten textlichen Bebauungsplanes beziehen sich auf die Baulinie entlang einer öffentlichen Straße. Bezüglich der "übrigen Baulinien" - also der Baulinien, die nicht entlang der öffentlichen Straßen verlaufen - ordnet Abs. 9 die Geltung der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften über die Abstandsflächen an.
Schon aufgrund dieses im textlichen Bebauungsplan der mitbeteiligten Gemeinde enthaltenen Verweises auf die Kärntner Bauvorschriften hatten die Baubehörden in bezug auf den Seitenabstand zum Grundstück der Beschwerdeführerin die §§ 4 bis 10 der letztgenannten Norm insoweit anzuwenden, als im textlichen Bebauungsplan (siehe die Abs. 10 und 11 des § 6 des textlichen Bebauungsplanes) nicht Gegenteiliges angeordnet ist. Insoweit deckt sich auch § 6 Abs. 9 des textlichen Bebauungsplanes mit der Anordnung des § 4 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften, welcher die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 Kärntner Bauvorschriften nur dann für nicht anwendbar erklärt, WENN UND SOWEIT in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind. Bezüglich der nicht entlang öffentlicher Straßen verlaufenden Baulinien enthält nur Abs. 10 und Abs. 11 des § 6 des hier maßgeblichen textlichen Bebauungsplanes für (bestimmte) Nebengebäude und Garagen sowie geschlossene Vorbauten Sonderregelungen zu den Abstandsbestimmungen der §§ 5 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften. Im übrigen enthält der hier anzuwendende Bebauungsplan bezüglich der Abstände der "übrigen Baulinien" keine Festlegungen. Insoweit sind daher die Anordnungen der §§ 4 bis 10 Kärntner Bauvorschriften über die Abstandsflächen anzuwenden. Der Hinweis der belangten Behörde auf die hg. Erkenntnisse vom 18. September 1990, Zl. 90/05/0041, und vom 21. Mai 1996, Zl. 96/05/0108, vermag die von ihr vertretene Rechtsansicht schon deshalb nicht zu tragen, weil die in diesen Erkenntnissen von der belangten Behörde angezogenen Rechtssätze davon ausgehen, daß die Möglichkeit besteht, in einem Bebauungsplan Abstände festzulegen und dies auch eine Regelung mit einem Abstand Null beinhaltet. Bezüglich der "übrigen Baulinien" wurden jedoch im gegenständlichen Fall - von den in den Abs. 10 und 11 des § 6 des textlichen Bebauungsplanes enthaltenen Regelungen abgesehen - keine von den Bestimmungen der §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften abweichenden Abstandsregelungen getroffen.
Zutreffend ging die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, daß das hier zu beurteilende Vorhaben im Hinblick auf die funktionelle Selbständigkeit des vom Bewilligungsantrag umfaßten Bauwerkes nicht als Zubau zur bereits bestehenden Garage und damit nicht als Gebäude - ein solches setzt einen nach den Regeln der Baukunst umschlossenen Raum voraus - anzusehen ist. Da nach der Baubeschreibung auch nicht von einem geschlossenen Vorbau auszugehen ist, scheidet im vorliegenden Fall die Anwendung der Sondervorschriften des § 6 Abs. 10 und 11 des textlichen Bebauungsplanes der mitbeteiligten Stadtgemeinde aus. Aufgrund der auch von der zweitmitbeteiligten Partei nicht angezweifelten, durch den Akteninhalt gedeckten Annahme einer offenen Bebauungsweise im Sinne des § 4 Abs. 2 lit. a dieses Bebauungsplanes sind auf das hier zu beurteilende Projekt die Regelungen des § 6 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften anzuwenden.
Damit erweist sich die den tragenden Aufhebungsgrund ihrer Entscheidung bildende Rechtsansicht der belangten Behörde, für die nicht entlang der öffentlichen Straßen verlaufenden Baulinien fänden in der der Beschwerde zugrundeliegenden Baurechtsangelegenheit die §§ 4 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften über die Abstandsflächen keine Anwendung, als rechtsirrig. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 und 6 VwGG abgesehen werden.
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