VwGH 96/04/0257

VwGH96/04/025728.1.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des Dr. J in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. September 1996, Zl. MA 63-St 119/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Verfahren gemäß § 81 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: H in W), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
GewO 1994 §56 Abs3;
GewO 1994 §75 Abs2;
AVG §8;
GewO 1994 §56 Abs3;
GewO 1994 §75 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides erteilte das Magistratische Bezirksamt für den 1./8. Bezirk in Wien mit Bescheid vom 22. März 1996 der mitbeteiligten Partei gemäß § 81 GewO 1994 die Genehmigung zur Änderung ihrer gastgewerblichen Betriebsanlage an einem näher bezeichneten Standort in Wien unter Vorschreibung von Auflagen.

Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde vom Landeshauptmann von Wien mit dem Bescheid vom 19. September 1996 gemäß § 66 Abs. 4 AVG im Zusammenhalt mit § 359 Abs. 4 GewO 1994 als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung dieses Bescheides führte der Landeshauptmann nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtslage aus, der Beschwerdeführer habe in der erstbehördlichen Augenscheinsverhandlung gegen die beantragte Änderung der Betriebsanlage eingewendet,

"daß die vorliegende neue Lüftungsanlage über eine Leistung von 1700 m3/h verfüge, wodurch eine Menge an verbrauchter mit Nikotin verschmutzter und mit Essensgerüchen versehener Abluft nach außen geleitet werde. Dadurch, daß diese Abluft an der Hausmauer nach oben steigt, werden insbesondere in der warmen Jahreszeit bei geöffneten Fenstern die darüberliegenden Bewohner des Hauses X-Platz 3 durch Geruch belästigt. Durch den Umstand, daß lediglich der an der Front X-Platz gelegene Teil des Lokales über eine Zwangsentlüftung verfügt, wird auch die Abluft aus dem alten Lokalteil X-Platz 4 durch die nunmehr erneuerte Lüftungsanlage ausgeblasen, wodurch es zu einer weiteren Verschlechterung gegenüber dem alten Zustand kommt. Seitens des Hauseigentümers wurde jedenfalls zur Errichtung der Lüftungsanlage in der derzeitigen Form keine Zustimmung erteilt. Im übrigen sei es Aufgabe des Hauseigentümers im Hinblick auf den Immissionschutz für seine Bestandnehmer tätig zu werden, da dies nach ständiger Rechtsprechung Aufgabe des Bestandnehmers ist."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genössen Eigentümer in der Nachbarschaft einer Betriebsanlage den die Person betreffenden Nachbarschutz nur dann, wenn der Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt im Nahebereich der Betriebsanlage möglich erscheine. Im Rahmen des Berufungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer die von der belangten Behörde eingeholte Auskunft der Bundespolizeidirektion Wien - Zentralmeldeamt vom 10. Juli 1996 zur Kenntnis gebracht worden, welcher zu entnehmen sei, daß sich der (Wiener) Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in Wien VIII, B-Gasse 17/13, befinde. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 1996 habe der Beschwerdeführer bekanntgegeben, er sei nach wie vor an einer näher bezeichneten Anschrift in G polizeilich gemeldet und "Eigentümer des Hauses X-Platz 3, 1010 Wien". Daß er sich (auch nur vorübergehend) in diesem Haus aufhalten könne (z.B. in einer eigenen Wohnung), sei von ihm nicht einmal behauptet worden. Auch aus den vorliegenden Verwaltungsakten ergäben sich dafür keine Anhaltspunkte. Daß durch die Änderung der Betriebsanlage eine Eigentumsgefährdung hinsichtlich der Liegenschaft in Wien I, X-Platz 3, einhergehe, wurde zu keiner Zeit des Verwaltungsverfahrens eingewendet. Ebenso sei der vorliegenden Berufung zweifelsfrei zu entnehmen, daß sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem der im § 74 Abs. 2 GewO 1994 aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte des Liegenschaftseigentümers verletzt erachte. Daß es durch die Veränderungen der Betriebsanlage z.B. zu einer erhöhten Brandgefahr oder einer Veränderung der Statik des Bauwerkes und damit zu einer Beeinträchtigung des Eigentumsrechtes des Beschwerdeführers kommen könne, und diesen Gefahren durch die im erstbehördlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichend Rechnung getragen worden sei, sei weder in der Ortsaugenscheinsverhandlung vom 11. Dezember 1995 noch in der Berufung behauptet worden. Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Genehmigungsverfahren keine im Hinblick auf sein Eigentumsrecht an der fraglichen Liegenschaft geeigneten Einwendungen erhob, habe er keine Parteistellung gemäß § 356 Abs. 3 und 4 GewO 1994 erlangt, weshalb die Berufung mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht auf meritorische Erledigung seiner Berufung und darin verletzt, daß die beantragte Genehmigung der Änderung der in Rede stehenden Betriebsanlage nicht erteilt werde. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt er vor, die belangte Behörde habe offensichtlich übersehen, daß sich die in Rede stehende Betriebsanlage in einem Haus befinde, deren Eigentümer der Beschwerdeführer sei und er daher im Hinblick auf die Bestimmungen des § 356 Abs. 1 GewO 1994 jedenfalls Parteistellung genieße und persönlich zu laden sei. Die belangte Behörde habe auch nicht begründet, warum die von ihr zitierten Einwendungen des Beschwerdeführers nicht solche im Sinne des § 74 GewO 1994 seien. Die belangte Behörde habe weiters dem Beschwerdeführer zwar eine Ablichtung eines Meldezettels übermittelt, aus welchem sich ergebe, daß er in G gemeldet sei. Es lägen jedoch keinerlei Beweisergebnisse vor, daß er nicht im Haus X-Platz 3 "zeitweilig aufhältig" sei. Wenn die belangte Behörde schon den Standpunkt einnehme, daß der Beschwerdeführer, was nicht bewiesen sei, sich niemals im Hause X-Platz 3 aufhalte, so wäre sie verpflichtet gewesen, in diesem Haus entsprechend nachzufragen und sich nicht nur lediglich mit der Übermittlung einer Meldeauskunft zu bescheiden. Jedenfalls ergebe sich aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides keinesfalls, daß sich der Beschwerdeführer in diesem Haus nicht aufhalte. Es seien vielmehr diesbezüglich keinerlei Feststellungen getroffen worden. Der Beschwerdeführer habe in seinen Einwendungen gegen die in Rede stehende beantragte Änderung der Betriebsanlage vorgebracht, daß es zu einer Geruchsbelästigung der Bewohner des Hauses X-Platz 3 komme. Abgesehen davon, daß diese Einwendungen Beeinträchtigungen zum Gegenstand hätten, welche im § 74 GewO 1994 genannt seien, ergebe sich des weiteren das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers auf Untersagung von Immissionen im Sinne der §§ 364 ff ABGB. Der Beschwerdeführer habe nicht nur für die Wahrnehmung der eigenen Interessen im Sinne des Immissionsschutzes zu sorgen, sondern er habe als Hauseigentümer auch gegen Störung Dritter entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und auf Unterlassung und Beseitigung zu drängen. Da auf Grund der unsachgemäßen und nicht dem Stand der Technik entsprechenden Ausführung der gegenständlichen Anlage die objektive Möglichkeit der Schädigung und Störung bestehe, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die Änderung der Anlage nicht zu genehmigen oder entsprechende Auflagen vorzusehen. Die Gewerbebehörde erster Instanz habe hinsichtlich der erwähnten Geruchsbelästigung keinerlei Feststellungen getroffen, sondern sei ausschließlich davon ausgegangen, daß keine Geräuschbelästigung vorliege. Dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Betriebsanlage errichtet werden solle, komme bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 75 Abs. 2 GewO 1994 jedenfalls die Rechtsstellung eines Nachbarn zu. Der Beschwerdeführer habe sehr wohl entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde geeignete Einwendungen erhoben, nämlich daß die Bewohner des Hauses X-Platz 3, für welche er verantwortlich sei, von einer Geruchsbelästigung frei blieben. Es sei im Sinne der Rechtsprechung nicht erforderlich, daß erhöhte Brandgefahr oder eine Änderung der Statik eintrete, um eine Eigentumsgefährdung darzulegen. Es reiche aus, daß der Eigentümer der Liegenschaft Einwendungen erhebe, welche ihn in seinem Eigentumsrecht beeinträchtigten, nämlich insbesondere durch Geruchs- oder Geräuschimmissionen, da er ja gegenüber seinen Mietern verantwortlich sei. Im übrigen gehe auch die Bestimmung des § 75 Abs. 2 GewO 1994 von der dinglichen Berechtigung des Nachbarn aus und sehe die Nachbareigenschaft auch dann als gegeben an, wenn Besitzmittler - wie etwa Heiminsassen - beeinträchtigt werden könnten. Dies müsse jedenfalls auch hinsichtlich von Mietern, also ständig im Haus X-Platz 3 aufhältigen Personen gelten. Im übrigen sei festzuhalten, daß die Bestimmungen des § 356 Abs. 1 GewO 1994 jedenfalls von einer Parteistellung des Eigentümers ausgingen, da diese Bestimmung ausdrücklich vorsehe, daß der Eigentümer persönlich zu laden sei. Die Bestimmung des § 356 Abs. 3 leg. cit. sehe im übrigen nur die Präklusion jener Nachbarn im weiteren Verfahren vor, welche nicht spätestens bei der Augenscheinsverhandlung gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 Einwendungen erheben. Eine Präklusion des Eigentümers sei dort nicht vorgesehen. Die belangte Behörde habe darüber hinaus rechtsirrig entschieden, wenn sie vermeine, daß nur die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers persönlich zu berücksichtigen sei; genauso ausschlaggebend und zu berücksichtigen sei der Umstand, daß der Beschwerdeführer gegenüber seinen Mietern verantwortlich sei. Teilte man die Rechtsmeinung der belangten Behörde, so käme man dazu, daß der nicht selbst bewohnende Nachbar, welcher Einwendungen erhebe, keine Parteistellung erhalte und daher einer ausufernden Betriebsanlage wehrlos gegenüberstehen müßte. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer selbst im Haus X-Platz 3 Wohnsitz nehme (es bestünden hier mehrere freie Wohnungen), stelle klar, daß dem Umstand seines momentanen Aufenthaltes keinerlei Bedeutung zukomme. Die Bestimmung des § 356 GewO 1994 stelle auch nicht auf den momentanen Aufenthalt des Nachbarn ab, sondern ausschließlich darauf, ob hier vom Nachbarn Einwendungen erhoben würden.

Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften deshalb vorwirft, weil sie keine ausreichenden Erhebungen über die Frage gepflogen habe, ob er selbst sich im Haus X-Platz 3 aufhalte, so vermag er mit diesem Vorbringen schon deshalb eine zu seiner Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil diese Rechtsfolge gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG nur dann einzutreten hat, wenn der Verfahrensmangel relevant in dem Sinn ist, daß die belangte Behörde bei dessen Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ist diese Relevanz nicht offenkundig, so ist es Sache des Beschwerdeführers, sie durch entsprechend konkretisiertes Vorbringen darzutun. Im vorliegenden Fall wird aber in der Beschwerde nicht nur nicht behauptet, daß sich der Beschwerdeführer auf der in Rede stehenden Liegenschaft tatsächlich aufhalte, es geht vielmehr daraus hervor, daß dies derzeit nicht der Fall ist.

Gemäß § 359 Abs. 4 GewO 1994 steht (gegen einen Bescheid betreffend die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage) das Recht der Berufung außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind. Parteien im Verfahren betreffend die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage bzw. der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage sind gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1994 nur jene Nachbarn, die - soweit nicht der hier nicht in Betracht kommende Fall des § 356 Abs. 3 zweiter Satz GewO 1994 gegeben ist - spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, und zwar vom Zeitpunkt der Einwendungen an.

Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994 alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand und den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung dargetan hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 95/04/0116), haben die Eigentümer oder sonstigen dinglich Berechtigten das im § 75 Abs. 2 zweiter Satz, erster Satzteil, GewO 1994 normierte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage zwar nicht zu erfüllen. Allerdings kann der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der in § 75 Abs. 2 erster Satz, erster Satzteil, GewO 1994 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen.

Da im vorliegenden Fall nach den, wie bereits ausgeführt, in nicht als rechtswidrig erkennbarer Weise getroffenen Feststellungen der belangten Behörde davon auszugehen ist, daß sich der Beschwerdeführer auf der in Rede stehenden Liegenschaft nicht in einer Weise aufhält, daß er durch die von der gegenständlichen Betriebsanlage ausgehenden Immissionen persönlich gefährdet oder belästigt werden könnte, war die von ihm in der mündlichen Augenscheinsverhandlung erster Instanz erhobene, auf eine befürchtete Geruchsbelästigung gestützte Einwendung, nicht geeignet, ihm unter dem Gesichtspunkt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung Parteistellung in dem über den Antrag der mitbeteiligten Partei abgeführten Verwaltungsverfahren zu verschaffen.

Soweit der Beschwerdeführer aber seine Parteistellung unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Mieter des in seinem Eigentum stehenden Hauses X-Platz 3 vor persönlicher Gefährdung oder Belästigung geltend zu machen versucht, ist er auf die Bestimmung des letzten Satzes des § 75 Abs. 2 GewO 1994 zu verweisen. Danach sind zur Geltendmachung des Schutzes der Bewohner nur die Inhaber von solchen Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten. Wie sich der beispielsweisen Aufzählung "Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heimen" entnehmen läßt, sind unter "Einrichtungen" im Sinne dieser Gesetzesstelle nur solche zu verstehen, in denen der vorübergehende Aufenthalt von Personen durch eine für derartige "Einrichtungen" typische Art der Inanspruchnahme der betreffenden Anlage gekennzeichnet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1995, Zl. 94/04/0196). Bei den Mietern eines Wohnhauses trifft dies aber nicht zu. An diesem Ergebnis vermögen allenfalls aus den §§ 364 ff ABGB erfließende Verpflichtungen des Vermieters nichts zu ändern.

Der Beschwerdeführer irrt schließlich, wenn er meint, dem Eigentümer der Betriebsliegenschaft komme im Hinblick auf die im § 356 Abs. 1 GewO 1994 festgelegte Verpflichtung der Behörde, ihn jedenfalls zur Augenscheinsverhandlung erster Instanz persönlich zu laden, Parteistellung zu. Denn nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 356 Abs. 3 GewO 1994 setzt die Parteistellung in einem Verfahren wie dem vorliegenden einerseits die Position eines Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 leg. cit. und andererseits die Erhebung geeigneter Einwendungen voraus.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, daß dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Verwaltungsverfahren weder unter dem Gesichtspunkt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung noch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Mieter seines Hauses vor Gefährdungen oder Belästigungen Parteistellung zukommt. Eine Parteistellung unter dem Gesichtspunkt einer Gefährdung seines Eigentums kommt ihm mangels Erhebung entsprechender Einwendungen ebenfalls nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in der Rechtsansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei mangels Parteistellung im Verwaltungsverfahren nicht zur Erhebung einer Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid legitimiert gewesen, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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