Normen
BetriebsO 1986 §36 Abs3 impl;
BetriebsO 1994 §14;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs1;
BetriebsO 1986 §36 Abs3 impl;
BetriebsO 1994 §14;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 14 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994 festgestellt, daß "der Taxiausweis Nr. 38.499, ausgestellt am 8.2.1993 von der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, ungültig ist".
Der Beschwerdeführer erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichshof, der mit Beschluß vom 30. September 1996, B 2647/96-5, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten hat.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß ein Taxilenkerausweis in jedem Fall ex lege ungültig werde, wenn die Lenkerberechtigung entzogen werde, ohne daß auf die Dauer des Entzuges abgestellt werde. Dazu genügt es im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 20. September 1995, Zl. 93/03/0039, zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Rechtsprechung auch im Anwendungsbereich des § 14 BO 1994, womit die Regelung des § 36 Abs. 3 BO 1986 wörtlich ident und zu der das vorgenannte Erkenntnis ergangen ist, aufrecht.
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, einen (Entziehungs-)Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 19. März 1996, auf den sich die belangte Behörde beziehe, gebe es nicht, so ist dies im Hinblick auf den diesbezüglichen, im Akt erliegenden Bescheid nicht nachvollziehbar. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift im übrigen zutreffend vorbringt, hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid noch ausgeführt, daß es richtig sei, ihm sei seine Lenkerberechtigung "mit Bescheid III-Entz 4834/VA/96 vom 19.3.1996 für 14 Tage entzogen" worden.
Der Beschwerdeführer rügt weiters, daß weder aus dem Spruch des erst- noch des zweitinstanzlichen Bescheides hervorgehe, welcher Sachverhalt vorliege, der zur Ungültigerklärung des Taxilenkerausweises Nr. 38.499 geführt habe (dauernde oder nur vorübergehende Entziehung). Der Beschwerdeführer räumt damit selbst ein, daß es sich diesbezüglich um ein Sachverhaltselement handelt. Dieses ist aber zur eindeutigen Abgrenzung des normativen Abspruches eines Feststellungsbescheides im Grunde des § 14 BO 1994 nicht erforderlich. Eine dem § 44a Z. 1 VStG, wonach der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat, vergleichbare Regelung - worauf der Beschwerdeführer abzustellen scheint - ist aus § 59 AVG nicht ableitbar.
Der Beschwerdeführer bringt auch vor, in der Begründung des angefochtenen Bescheides werde die unzutreffende Rechtsansicht "bekräftigt", daß eine Neuerteilung eines Taxilenkerausweises erst nach Ablauf von einem Jahr nach der Wiederausfolgung einer Lenkerberechtigung möglich sei. Ob diese Rechtsansicht zutrifft, kann dahingestellt bleiben, weil sie den Bescheidspruch nicht trägt. Von einer Bindungswirkung dieses (überschießenden) Begründungsteils, geht der Beschwerdeführer selbst - zutreffenderweise - nicht aus.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich meint, die belangte Behörde sei der für ihn nachteiligen Rechtsansicht, daß eine Regelung, "wonach dieses Recht nach Ablauf der Entziehungsdauer und mit Ausfolgung der Lenkerberechtigung wieder von selbst aufleben würde, in der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr nicht enthalten ist", ohne überhaupt zu begründen, worauf sich diese Rechtsansicht stütze, so ist dem entgegenzuhalten, daß es diesbezüglich keiner besonderen Erörterung bedurft hatte. Ein Recht, welches - nach dem klaren Wortlaut des § 14 BO 1994 - erloschen ist, kann nur dann wieder entstehen, wenn es neu erworben wird oder wenn eine Regelung über ein Wiederaufleben existiert (was hier nicht vorliegt).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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