Normen
AVG §59 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
StbG 1985 §10 Abs2 lita;
StbG 1985 §33;
StbG 1985 §34 Abs1 Z4;
StbG 1985 §34;
StbG 1985 §35;
AVG §59 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
StbG 1985 §10 Abs2 lita;
StbG 1985 §33;
StbG 1985 §34 Abs1 Z4;
StbG 1985 §34;
StbG 1985 §35;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von je S 4.282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. November 1991 war der Erstbeschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen Thailands, gemäß § 11 a Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 (StbG), die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Diese Verleihung war gleichzeitig gemäß § 17 StbG auf den Zweitbeschwerdeführer - dieser ist der mj. Sohn der Erstbeschwerdeführerin und ebenfalls Staatsangehöriger Thailands - erstreckt worden.
Mit Bescheid vom 17. September 1996 entzog die belangte Behörde den Beschwerdeführern gemäß § 34 in Verbindung mit § 39 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft.
Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden, wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde hat die Entziehung der Staatsbürgerschaft damit begründet, daß die Erstbeschwerdeführerin anläßlich der Aushändigung des Verleihungsbescheides - am 4. November 1991 - niederschriftlich über die Bestimmungen der §§ 34 und 35 StbG unterrichtet worden sei und sie sich verpflichtet habe, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um binnen zwei Jahren ab der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft das Ausscheiden aus dem thailändischen Staatsverband nachweisen zu können, und unaufgefordert über das Ergebnis ihrer Bemühungen zu berichten. Sie habe auch zur Kenntnis genommen, daß ihr die Staatsbürgerschaft zu entziehen sei, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt aus Gründen, die sie selbst zu vertreten habe, ihre bisherige Staatsbürgerschaft noch besitze. Eine Ausfertigung dieser Niederschrift sei zusammen mit dem Text der §§ 34 und 35 StbG der Erstbeschwerdeführerin ausgehändigt worden. Mit am 13. April 1994 eigenhändig zugestelltem Schreiben der belangte Behörde vom 7. April 1994 sei die Erstbeschwerdeführerin neuerlich belehrt worden, daß sie binnen zwei Jahren nach Verleihung der österreichische Staatsbürgerschaft ihre bisherige Staatsangehörigkeit zurückzulegen habe. Da sie bisher keine diesbezüglichen Schritte nachgewiesen habe, sei sie in Kenntnis gesetzt worden, daß ihr und dem Zweitbeschwerdeführer nach Ablauf von sechs Monaten die österreichische Staatsbürgerschaft entzogen werden könne. Gleichzeitig sei der Erstbeschwerdeführerin eine zweimonatige Frist zur Akteneinsicht bzw. Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden. Am 9. Juni 1994 habe die Erstbeschwerdeführerin der belangten Behörde unter Vorlage einer Bestätigung darüber, daß sie seitens der thailändischen Botschaft über die Bedingungen der Zurücklegung der Staatsbürgerschaft informiert worden sei, mitgeteilt, daß sie mit Schwierigkeiten konfrontiert sei und sogar nach Thailand reisen müsse, um sämtliche Unterlagen zu besorgen. Die Erstbeschwerdeführerin sei in der Folge mit Schreiben vom 20. Oktober und vom 27. Dezember 1995 ersucht worden, den Stand des Verfahrens bekanntzugeben. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin habe am 4. Jänner 1996 mitgeteilt, daß sich die Erstbeschwerdeführerin bei der Botschaft um eine Bestätigung für das Ausscheiden bemühen werde. Am 4. April 1996 habe die über Vorladung bei der belangten Behörde erschienene Erstbeschwerdeführerin erklärt, gewillt zu sein, einen Ausscheidungsnachweis zu erbringen. Hiefür sei ihr eine letztmalige Frist von drei Monaten eingeräumt worden. Am 3. Juni 1996 sei der belangten Behörde eine Bestätigung der thailändischen Botschaft über das Begehren der Erstbeschwerdeführerin, ihre Staatsbürgerschaft zurückzulegen, vorgelegt worden. Darin sei ausgeführt worden, daß das Ausscheidungsverfahren infolge Fehlens der erforderlichen Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin nicht habe durchgeführt werden können. In der Folge habe der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin am 3. Juli 1996 mitgeteilt, er sei persönlich in Bangkok gewesen, um die Geburtsurkunde der Erstbeschwerdeführerin abzuholen. Dies sei ihm aber verweigert worden, weil es erforderlich sei, daß die Erstbeschwerdeführerin persönlich mit ihren Eltern die Geburtsurkunde abhole. Er beabsichtige, am 26. Oktober 1996 mit der Erstbeschwerdeführerin nach Bangkok zu reisen.
Auf Grund dieses Sachverhaltes stehe fest, daß die Erstbeschwerdeführerin innerhalb der vorgeschriebenen zwei Jahre keinerlei Schritte für ihr Ausscheiden aus dem thailändischen Staatsverband unternommen habe. Der am 3. Juni 1996 vorgelegten Bestätigung der thailändischen Botschaft sei zu entnehmen, daß auch zu diesem Zeitpunkt noch kein Ausscheidungsverfahren hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin habe durchgeführt werden können, weil deren Geburtsurkunde noch nicht vorgelegt worden sei. Der belangten Behörde lägen mehrfach Fälle vor, in denen es thailändischen Staatsangehörigen möglich gewesen sei, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zweijährigen Frist ihr Ausscheiden nachzuweisen. Die von der Erstbeschwerdeführerin ins Treffen geführten Schwierigkeiten könnten ihr Ausscheiden aus dem thailändischen Staatsverband nicht als unzumutbar erscheinen lassen. Die Erstbeschwerdeführerin habe auch nicht geltend gemacht, innerhalb der ihr eingeräumten Frist überhaupt das Ausscheiden versucht zu haben. Vielmehr habe sie sich erst nach Einleitung des Entziehungsverfahrens über die Bedingungen für ein Ausscheiden erkundigt. Da die Erstbeschwerdeführerin sowohl bei der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft als auch später mehrfach über die Notwendigkeit des Ausscheidens unterrichtet worden sei, könne ihr mehr als zwei Jahre andauerndes Untätigbleiben in dieser Hinsicht nicht entschuldigt werden. Ihre Rechtfertigung, ihre Geburtsurkunde sei nicht oder nur schwer beschaffbar, werde "als Vorwand nicht ausscheiden zu müssen bewertet". Da es ihr möglich gewesen sei, für sich und den Zweitbeschwerdeführer Reisepässe zu erlangen, müsse es ihr auch möglich sein, innerhalb zweier Jahre eine andere staatliche Urkunde zu beschaffen, wobei im Akt kein Hinweis darauf enthalten sei, daß ihr die thailändischen Behörden bestimmte Urkunden nicht ausstellen würden. Die Staatsbürgerschaft sei auch dem Zweitbeschwerdeführer zu entziehen gewesen, weil für ihn dieselben Umstände vorlägen.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z. 4 StbG ist einem Staatsbürger die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat.
Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen ist der betroffene Staatsbürger mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Entziehung der Staatsbürgerschaft über die Bestimmungen des Abs. 1 zu belehren.
Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen ist die Entziehung nach Ablauf der im Abs. 1 Z. 1 genannten Frist ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu verfügen. Nach Ablauf von sechs Jahren nach der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) ist die Entziehung nicht mehr zulässig.
Gemäß § 35 StbG hat die Entziehung der Staatsbürgerschaft (§ 33 und 34) von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministers für Inneres zu erfolgen. Der Bundesminister für Inneres hat in dem auf seinen Antrag einzuleitenden Verfahren Parteistellung.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die Erstbeschwerdeführerin innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren ab der erfolgten Verleihung der Staatsbürgerschaft keine auf das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband gerichteten Schritte unternommen hat. Daß ihr das diesbezügliche Erfordernis des § 34 Abs. 1 StbG infolge Verständigungsproblemen nicht bewußt geworden sei, hat sie im Verwaltungsverfahren nicht behauptet, sodaß ihre in dieser Hinsicht erhobenen Beschwerdeausführungen dem gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot unterliegen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Der Erstbeschwerdeführerin ist mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 7. April 1994 eine Belehrung im Sinne des § 34 Abs. 2 StbG zugestellt worden, sodaß sie - wie sich auch aus ihrem am 9. Juni 1994 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben, in dem sie sich für die nicht zeitgemäße Zurücklegung der thailändischen Staatsbürgerschaft entschuldigte, ergibt - ab diesem Zeitpunkt über die Erfordernisse der angeführten Gesetzesstelle neuerlich sowie über die Einleitung des Entziehungsverfahrens informiert war. Eine auf § 34 StbG gestützte Entziehung der Staatsbürgerschaft kommt zufolge der für die Auslegung dieser Gesetzesstelle heranzuziehenden Bestimmungen des § 10 Abs. 2 StbG jedenfalls dann in Betracht, wenn derjenige, dem die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist, nach der Verleihung die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl sie ihm möglich und zumutbar sind (§ 10 Abs. 2 lit a). Aus § 34 Abs. 1 Z. 4 StbG ergibt sich somit eine Handlungspflicht des Betreffenden, die allerdings ihre Grenze in der (rechtlichen und faktischen) Möglichkeit und Zumutbarkeit derartiger Handlungen findet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0038, mit weiteren Judikatur- und Literaturhinweisen).
Nach Ausweis der Verwaltungsakten hat die Erstbeschwerdeführerin in ihrem angeführten Schreiben vom Juni 1994 mitgeteilt, "auf eine Unzahl von Hürden" zu stoßen, und gleichzeitig unter Vorlage einer von der thailändischen Botschaft in Wien erstellten Liste von zu erfüllenden Anforderungen für einen Verzicht auf die thailändische Staatsbürgerschaft um "Zeitaufschub" ersucht. Hiebei ist zunächst festzuhalten, daß in dieser Liste der Anforderungen die Vorlage der Geburtsurkunde des Ausscheidungswerbers nicht aufscheint. Anläßlich einer Vorsprache am 4. April 1996 räumte die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin eine Frist von drei Monaten für die Vorlage eines Ausscheidensnachweises ein. Mit Telefax vom 29. Mai 1996 legte die Erstbeschwerdeführerin eine in englischer Sprache gehaltene Bestätigung der thailändischen Botschaft vor, in der ausgeführt wurde, die Erstbeschwerdeführer habe alle für den Verzicht auf die thailändische Staatsbürgerschaft erforderlichen Dokumente mit Ausnahme ihrer Geburtsurkunde am 21. Mai 1996 beigebracht. Das Vorliegen dieser Urkunde sei aber unabdingbar, sodaß eine weitere Behandlung des Antrages der Erstbeschwerdeführerin erst nach Vorlage dieses Dokumentes erfolgen könne. Mit Schreiben vom 2. Juli 1996 teilte der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin der belangten Behörde mit, er habe sich am 22. Juni 1996 persönlich nach Bangkok begeben, um die Geburtsurkunde der Erstbeschwerdeführerin abzuholen. Dies sei ihm aber verweigert worden, weil es hiefür erforderlich sei, daß die Erstbeschwerdeführerin persönlich in Begleitung ihrer Eltern vor der Behörde erscheine. Es sei hiezu anzumerken, daß die Eltern der Erstbeschwerdeführerin nicht mehr lebten; es sei der Erstbeschwerdeführerin aber möglich, am 26. Oktober 1996 persönlich nach Bangkok zu reisen, weil sie für diese Zeit bereits eine Reise nach Singapur gebucht habe. Ein Nachweis über diese Buchung könne erforderlichenfalls erbracht werden.
Zunächst ist festzuhalten, daß die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin jedenfalls für den zweijährigen Zeitraum nach der Verleihung der Staatsbürgerschaft zu Recht Untätigkeit hinsichtlich des ihr obliegenden Ausscheidens aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit angelastet hat. Die in der Folge nach Erhalt des Schreibens der belangten Behörde vom 7. April 1994 von der Erstbeschwerdeführerin eingeschlagene Vorgangsweise ist dadurch gekennzeichnet, daß sie trotz Kenntnis über das gegen sie und den Zweitbeschwerdeführer laufende Verfahren zur Entziehung der Staatsbürgerschaft bis 21. Mai 1996 keinerlei aktenkundig gewordene Schritte zur Erlangung des Ausscheidens aus dem thailändischen Staatsverband unternommen hat. Daß sie von der Notwendigkeit der Beibringung ihrer Geburtsurkunde erst zu diesem Zeitpunkt erfahren hat, liegt daher in ihrer Verantwortung. Die Erstbeschwerdeführerin hat aber auch keine Erklärung dafür geboten, warum es ihr unmöglich gewesen wäre, auch noch nach dem fruchtlosen Versuch ihres Ehemannes, ihre Geburtsurkunde in Bangkog abzuholen, selbst noch innerhalb der ihr von der belangten Behörde am 4. April 1996 eingeräumten dreimonatigen Frist diese Urkunde beizuschaffen und so ihr Ausscheiden aus dem Staatsverband zu ermöglichen.
Soweit die Erstbeschwerdeführerin geltend macht, sie habe bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht, durch Stellung ihres Antrages auf Ausscheiden aus dem Staatsverband den größten Teil ihrer Staatsbürgerschaftsrechte in Thailand verloren zu haben, wobei sie Repressalien seitens der Behörden ausgesetzt sei und für behördliche Schritte die Bezahlung unverhältnismäßiger Geldleistungen gefordert werde, ist ihr zu entgegnen, daß ein derartiges Vorbringen den Verwaltungsakten nicht entnehmbar ist, sodaß sich diese somit erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhobenen Behauptungen als dem gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot unterliegend erweisen, weshalb sich ein weiteres Eingehen darauf erübrigt. Gleiches gilt auch für das Vorbringen, die Erstbeschwerdeführerin habe die belangte Behörde aufgefordert, Kontakt mit der thailändischen Botschaft aufzunehmen.
Den Verwaltungsakten - Ansuchen der Erstbeschwerdeführerin vom 15. März 1996 um Verschiebung eines Vorladungstermins (21. März 1996) mit der Begründung, sie befinde sich zu diesem Zeitpunkt auf einer Messe in Hongkong - ist zu entnehmen, daß die Erstbeschwerdeführerin während des Verwaltungsverfahren zumindest einmal eine Reise in den Fernen Osten unternommen hat. Weiters hat ihr Ehemann mit Eingabe vom 2. Juli 1996 der belangten Behörde bekannt gegeben, die Erstbeschwerdeführerin könne am 26. Oktober 1996 nach Bangkog reisen. Der in der Beschwerde erhobene Einwand, eine Reise nach Thailand sei ihr nicht möglich bzw. nicht zumutbar, findet daher in den Verwaltungsakten keine Deckung.
Angesichts des im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichenen nahezu fünfjährigen Zeitraumes seit der Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Erstbeschwerdeführerin und der mehrjährigen Unterlassung von zielführenden Schritten zur Erlangung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem thailändischen Staatsverband kann der belangten Behörde nicht mit Aussicht auf Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, daß die Erstbeschwerdeführerin aus Gründen, die sie selbst zu vertreten habe, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat. Damit haftet aber dem gegenüber der Erstbeschwerdeführerin ausgesprochenen, auf § 34 StbG gestützten Entzug der Staatsbürgerschaft Rechtswidrigkeit nicht an.
Soweit der Zweitbeschwerdeführer ins Treffen führt, bei dem angefochtenen Bescheid handle es sich - hinsichtlich seiner Person - um einen Nichtbescheid, weil ihm dieser nicht zugestellt worden und er auch im Verteiler nicht genannt sei, ist ihm entgegenzuhalten, daß in Punkt 2. der Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich die Erstbeschwerdeführerin als Vertreterin des
mj. Zweitbeschwerdeführers als Adressatin angeführt ist. Da der angefochtene Bescheid unbestrittenermaßen der Erstbeschwerdeführerin zugekommen und diese die gesetzliche Vertreterin des Zweitbeschwerdeführers ist, kann sohin von einem Nichtbescheid nicht die Rede sein.
Der Zweitbeschwerdeführer hat auch geltend gemacht, die belangte Behörde habe es unterlassen, ihm Parteiengehör zu gewähren und ihn über die Bestimmungen des § 34 StbG zu belehren. Diese Rüge entspricht nicht dem Verlauf des Verwaltungsverfahrens. Der Erstbeschwerdeführerin, die - wie bereits ausgeführt - gesetzliche Vertreterin des am 14. Jänner 1980 geborenen Zweitbeschwerdeführers ist, wurde mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 7. April 1994 unter Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes der angeführten Gesetzesstelle mitgeteilt, daß auch gegen den Zweitbeschwerdeführer ein Verfahren zur Entziehung der Staatsbürgerschaft anhängig sei. Damit ist aber der Rüge der Verletzung der Belehrungspflicht und des Parteiengehörs der Boden entzogen.
Der Zweitbeschwerdeführer hat in der Beschwerde erstmals die Behauptung erhoben, ein Ausscheiden aus der thailändischen Staatsangehörigkeit sei derzeit für ihn nicht möglich, weil nach thailändischer Rechtslage ein Widerruf der Staatsbürgerschaft erst ab dem zwanzigsten Lebensjahr zulässig sei. Wenn der Beschwerdeführer diese ausländische Rechtstatsache für seinen Standpunkt verwenden wollte, wäre es im Rahmen der ihm im Verwaltungsverfahren aufgegebenen Mitwirkungspflicht seine Aufgabe gewesen, bereits im Verwaltungsverfahren tatsächliche Unterlagen zur Untermauerung dieser Ausführungen, wie z.B. die nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Bestätigung der thailändischen Botschaft in Wien oder die das Ausscheiden thailändischer Staatsangehöriger aus ihrem Staatsverband regelnden Vorschriften beizubringen (vgl. das zu einer vergleichbaren Problematik ergangene hg. Erkenntnis vom 23. März 1988, Zl. 88/18/0036). Mit diesem erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhobene Vorbringen unterliegt der Beschwerdeführer daher dem gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltenden Neuerungsverbot.
Soweit der Zweitbeschwerdeführer die Auffassung vertritt, der angefochtene Bescheid sei unbestimmt, weil im Spruch Angaben über den Zeitpunkt, ab dem die Staatsbürgerschaft entzogen sei, fehlten, ist er darauf zu verweisen, daß Bescheide mit ihrer Zustellung rechtswirksam werden. Die Anführung eines Termins, ab dem die Entziehung der Staatsbürgerschaft wirksam werden soll, war - es handelt sich nicht um einen Leistungsbescheid, der für die Erbringung einer Leistung oder die Herstellung eines Zustandes gemäß § 59 Abs. 2 AVG der Fristsetzung bedürfte - nicht erforderlich, sodaß Unbestimmtheit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt.
Die sich sohin als unbegründet erweisenden Beschwerden waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die von der Erstbeschwerdeführerin gegen § 34 StbG ins Treffen geführten verfassungsrechtlichen Bedenken (geltend gemacht wurde eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch undifferenzierten Eingriff in wohlerworbene Rechte sowie durch "mühsame" Erlangung von Rechtsschutz) nicht, weshalb ihrer Anregung, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 34 StbG als verfassungswidrig zu beantragen, nicht näher getreten wurde.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der belangten Behörde der Vorlageaufwand nur einmal erwachsen ist.
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