Normen
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §1 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und am 7. Jänner 1991 in das Bundesgebiet eingereist. Am 9. Jänner 1991 beantragte er, ihm Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer gab anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark - soweit entscheidungswesentlich - an:
"Seit 1979 sympathisiere ich mit den Mudjahedin. Gelegentlich verteilte ich auch Flugblätter für diese Gruppe. Deshalb wurde ich auch glaublich 1983 einmal von den Revolutionsgarden für 24 Stunden in Haft genommen und befragt. Gleichfalls 1986, jedoch für 48 Stunden.
Dies waren meine einzigen Kontakte, die ich mit der Politik und der Polizei bzw. mit den Behörden hatte.
Ich wurde daher auch nie wegen meiner politischen Einstellung, meiner Religion oder Herkunft grundlos in Haft gehalten.
Auch wurden nie bei mir Hausdurchsuchungen vorgenommen.
Der primäre Grund, der mich jetzt zum Verlassen des Iran veranlaßte, war, daß drei Freunde von mir im Jahr 1990 in Haft genommen wurden, Freunde innerhalb der Mudjahedin legten mir daraufhin nahe, den Iran sofort zu verlassen, da ich möglicherweise ebenfalls in Haft genommen werden könnte, obwohl ich mir keiner Schuld bewußt war.
Innerhalb meiner Arbeitsstätte wurde bekannt, daß ich mit den Mudjahedin sympathisiere und hatte daher auch Probleme innerhalb der Arbeitsstätte. Dies war der Grund, daß ich entlassen wurde. Da ich nun ohne Arbeit und Einkommen war, entschloß ich mich spontan, den Iran zu verlassen."
Mit (Formular-)bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 5. April 1991 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. August 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Dieser Bescheid der belangten Behörde wurde infolge der dagegen erhobenen Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 15. September 1994, Zl. 94/19/0368, (mit Beziehung auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1994, G 92, 93/94: Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991) aufgehoben.
Die belangte Behörde räumte dem Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren die Möglichkeit ein, einfache Verfahrensmängel und daraus etwa folgende Sachverhaltsfeststellungen, welche er im Rahmen seiner Berufung möglicherweise nicht gerügt habe, nunmehr zu relevieren.
In seinen Schriftsätzen vom 3. und 8. Februar 1995 legte der Beschwerdeführer daraufhin "zur Ergänzung meiner Berufung und zur Untermauerung meiner Glaubwürdigkeit" den Brief samt Umschlag eines "iranischen Freundes" vor. Des weiteren ein Foto, welches ihn nach einem Verhör durch iranische Behörden zeige.
Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)bescheid vom 6. März 1995 wies die belangte Behörde die Berufung (neuerlich) gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Begründend führte sie zusammengefaßt aus, der Beschwerdeführer habe in erster Instanz bloß behauptet, Sympathisant der Volksmudjahedin gewesen zu sein. Damit werde über die tatsächliche Zugehörigkeit und eine den Behörden bekannt gewordene allfällige Tätigkeit jedoch nichts ausgesagt. Das aktive Eintreten für eine Organisation sei (nur dann) glaubhaft, wenn der Asylsuchende hinreichend Kenntnisse über ihre Zielsetzung, örtliche Struktur und Arbeitsweise nachweise und seinen Beitritt, seine Motive und Tätigkeiten für diese Organisation im einzelnen in zeitlich und örtlich nachvollziehbarem Zusammenhang darlege und diese Angaben durch seine persönliche Glaubwürdigkeit untermauere. Dies treffe im Fall des Beschwerdeführers nicht zu. Der Beschwerdeführer sei lediglich in den Jahren 1983 und 1986 für 24 bzw. 48 Stunden inhaftiert gewesen und danach wieder freigelassen worden. Dies lasse die schlüssige Vermutung zu, daß die maßgeblichen staatlichen Stellen davon überzeugt gewesen seien, daß zwischen ihm und etwaigen oppositionellen Gruppen keine ernst zu nehmenden Verbindungen bestünden. Diese Umstände lägen auch schon längere Zeit vor der Ausreise zurück.
Die behauptete Inhaftierung seiner Freunde könnte keine Rückschlüsse auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers begründen. Der Beschwerdeführer habe eine gemeinsame politische Tätigkeit mit diesen Personen nicht einmal behauptet.
Wirtschaftliche Gründe für die Ausreise genügten nicht, um als Flüchtling anerkannt zu werden. Der Beschwerdeführer habe keine gegen ihn selbst gerichteten Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vorgelegten "Attestes" des (laut Übersetzung) gerichtsmedizinischen Institutes in Teheran vom Juli 1990, wonach der Beschwerdeführer eine Kopfhautverletzung mit einer (damit im Zusammenhang stehenden) 12-tägigen Behandlungsdauer erlitten habe, führte die Behörde aus, daß dieses Schriftstück im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Niederschrift "nicht in der notwendigen Konsistenz die erforderliche Kausalität herstellen" könnte. Auch das vorgelegte Dokument, wonach der Beschwerdeführer zu einem gerichtlichen Einvernahmetermin (am 31. Oktober 1992) vorgeladen worden sei, könne den Standpunkt des Beschwerdeführers nicht stützen, zumal er dazu keine nachvollziehbaren Hintergrundinformationen gegeben habe, aus denen der Inhalt dieses Schriftstückes verständlich werden könnte. Demgemäß erübrige es sich, dieses näher auf seine Echtheit zu prüfen.
Auch der mit der Berufungsergänzung vom 3. Februar 1995 vorgelegte Brief eines Freundes des Beschwerdeführers könne nicht den gewünschten Verfahrensausgang bewirken.
Auf das überschießende Berufungsvorbringen (der Beschwerdeführer hatte in seiner Berufung vorgebracht, er sei Anhänger des Schah-Regimes und der Mudjahedin-Organisation gewesen, was die Polizei in Teheran herausgefunden habe; weiters sei er verfolgt und des öfteren inhaftiert worden) sei nicht weiter einzugehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde die von ihm vorgelegte "ärztliche Urkunde" nicht berücksichtigt habe. Hätte sich die belangte Behörde mit diesem Dokument "in richtiger Weise auseinandergesetzt", wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, daß sein Asylantrag offensichtlich begründet sei. Weiters wird gerügt, daß die belangte Behörde es unterlassen hätte, den Beschwerdeführer eingehender zur "Konkretisierung meines Vorbringens" zu befragen. Hätte die belangte Behörde hiezu entsprechende Beweise aufgenommen, hätte der Beschwerdeführer seine Angaben konkretisieren und glaubhaft machen können.
Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers fehlt die Relevanz, weil er nicht darlegt, zu welchen Feststellungen die belangte Behörde aufgrund welcher noch durchzuführenden Erhebungen hätte gelangen können, die zu einem für ihn günstigen Ergebnis geführt hätten. Der Beschwerdeführer übersieht außerdem, daß er weder in seiner Berufung noch in der Berufungsergänzung geltend gemacht hat, daß das Protokoll vom 14. Februar 1991 über seine Einvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark unrichtig oder unvollständig wäre. Der Vorwurf, die belangte Behörde habe die vorgelegte "ärztliche Urkunde" (das Schreiben des Direktors der gerichtsmedizinischen Abteilung vom 10. Juli 1990) nicht berücksichtigt, trifft nicht zu. Die belangte Behörde hat dazu im angefochtenen Bescheid auf die Angaben des Beschwerdeführers in erster Instanz verwiesen, wonach dieser lediglich zweimal, nämlich im Jahr 1983 und 1986 für 24 bzw. 48 Stunden in Haft genommen und befragt worden sei. Irgendwelche dabei stattgefundene Mißhandlungen hat der Beschwerdeführer nicht erwähnt. Daraus hat die belangte Behörde die Schlußfolgerung gezogen, daß die sich auf das Jahr 1990 beziehende Urkunde nicht mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten asylrelevanten Einvernahmen in den Jahren 1983 und 1986 im Zusammenhang stünde. Diese Schlußfolgerung ist nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer angegeben hatte, außer bei den erwähnten Einvernahmen keine weiteren Kontakte mit der Polizei oder den Behörden gehabt zu haben, steht die vorgelegte Urkunde inhaltlich mit einem behaupteten asylrelevanten Vorgang nicht in Zusammenhang. Weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde hat der Beschwerdeführer einen Versuch unternommen, diesbezüglich eine nähere Aufklärung zu geben.
Da die vorliegende Beschwerde auf die überdies im Verwaltungsverfahren noch vorgelegten Urkunden konkret nicht eingeht, bedarf es dazu keinen weiteren Ausführungen.
Es kann somit die Schlußfolgerung der belangten Behörde, sie habe ihrer Entscheidung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrunde zu legen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Damit erweist sich aber auch die in der Beschwerde behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als nicht gegeben.
Nach den Angaben des Beschwerdeführers in erster Instanz hatte die belangte Behörde davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer lediglich "Sympathisant" der Organisation der Volksmudjahedin war und für diese "gelegentlich" Flugzettel verteilt hat. Der Beschwerdeführer war deshalb zweimal (kurzfristig) festgenommen und verhört worden. Nach der ausdrücklichen Aussage des Beschwerdeführers war er nach diesen Verhören jeweils wieder freigelassen worden und er hat wegen der den Gegenstand der Verhöre bildenden Umstände mit den Behörden keinerlei weitergehende Schwierigkeiten gehabt. Insbesondere hat der Beschwerdeführer weder erlittene Mißhandlungen noch sonstige Verfolgungshandlungen der Behörden behauptet.
Insoweit die belangte Behörde diese Vorfälle aus den Jahren 1983 und 1986 als für das Vorliegen von begründeter Furcht vor Verfolgung zeitlich zu weit zurückliegend gewertet hat, befindet sie sich mit dieser Rechtsansicht im Einklang mit der hg. Rechtsprechung. Umstände, denen es an einem entsprechenden zeitlichen Konnex zur Ausreise eines Asylwerbers (der Beschwerdeführer reiste erst im Dezember 1990 aus) mangelt, sind danach nicht zur Glaubhaftmachung eines Fluchtgrundes geeignet (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 92/01/1081).
Davon abgesehen, daß kurzfristigen Anhaltungen und Verhören für sich allein grundsätzlich die asylrelevante Eingriffsintensität mangelt, hat der Beschwerdeführer im konkreten Fall im übrigen selbst keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen diesen Festnahmen und seiner Flucht hergestellt. Als unmittelbaren Anlaß für seine Flucht erwähnte der Beschwerdeführer einerseits die Verhaftung dreier Freunde, andererseits den Umstand, daß er wegen seiner bekundeten Sympathie mit den Volksmudjahedin seinen Arbeitsplatz verloren habe, weshalb er sich "spontan" zur Ausreise entschlossen habe.
Da der Verlust seines Arbeitsplatzes nicht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers begründen kann, bleibt letztlich als Substrat für die Prüfung, ob der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet sei, der vorgebrachte Umstand, daß drei Freunde des Beschwerdeführers verhaftet worden seien.
Dazu hat die belangte Behörde richtig aufgezeigt, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nie konkret den Grund dieser Verhaftungen dargelegt, insbesondere keinerlei Ausführungen dazu erstattet hat, weshalb er aufgrund der Verhaftung seiner Freunde eine ihn selbst betreffende Verfolgung mit asylrechtlich erheblicher Intensität hätte befüchten müssen. Dies wäre umsomehr erforderlich gewesen, als der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt hatte, mit Ausnahme der erwähnten zweimaligen (kurzfristigen) Anhaltungen zur Einvernahme keine Kontakte mit der Polizei oder sonstigen Behörden gehabt zu haben und lediglich Sympathisant der Volksmudjahedin gewesen zu sein. Vor dem Hintergrund dieser Angaben des Beschwerdeführers, daß er lediglich Sympathisant dieser politischen Bewegung sei, seit 1986 keinerlei Schwierigkeiten und relevante Kontakte mit Behörden gehabt habe, sowie des Umstandes, daß auch in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargetan wird, warum die Verhaftung seiner Freunde Anlaß für seine bevorstehende Verfolgung hätte sein sollen, ist die Schlußfolgerung im angefochtenen Bescheid, daß der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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