VwGH 95/19/1548

VwGH95/19/154814.2.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Oktober 1995, Zl. 110.881/2-III/11/95, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 18. März 1994 erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und 2 Fremdengesetz (FrG) ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren. Der hierüber erlassene Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. Juli 1994 erwuchs nach der diesbezüglich unbekämpften Ausführung der belangten Behörde am 28. Juli 1994 in Rechtskraft. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und stellte den Antrag, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit hg. Beschluß vom 29. August 1994, Zl. AW 94/18/0322, wurde diesem Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattgegeben. Der genannte Beschluß wurde dem Beschwerdeführer des - damaligen - verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am 9. September 1994 zugestellt und trat daher jedenfalls zu diesem Zeitpunkt in den Rechtsbestand.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Oktober 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufG) iVm § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 29. September 1993 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Der Bewilligung stehe jedoch das gegen den Beschwerdeführer erlassene, am 28. Juli 1994 in Rechtskraft erwachsene Aufenthaltsverbot entgegen - dies "unbeschadet Ihres Vorbringens in der Berufung" (welches im angefochtenen Bescheid nicht wiedergegeben wird, sich jedoch auf die Wirkung des eben zitierten hg. Aufschiebungsbeschlusses vom 29. August 1994 unter Vorlage einer Ausfertigung desselben ausdrücklich gestützt hatte). Damit liege, so heißt es im angefochtenen Bescheid weiter, der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG vor, womit die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 5 Abs. 1 AufG nicht in Frage komme.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Entscheidend für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde gegen den das Aufenthaltsverbot letztinstanzlich verfügenden Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien über den Aufschub der unmittelbaren Vollstreckung hinausgehende Wirkungen hatte. Dies ist im Sinne des von der Judikatur sehr weit verstandenen Begriffes der "aufschiebenden Wirkung" zu bejahen, nämlich dahingehend, daß der angefochtene Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vorläufig keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag (vgl. zB. die

hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1995, Zl. 95/21/0521, und vom 17. Oktober 1996, Zl. 95/19/0684). Danach ist davon auszugehen, daß mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung alle mit dem das Aufenthaltsverbot aussprechenden rechtskräftigen Bescheid verbundenen Wirkungen aufgeschoben worden sind, somit auch die Bindungswirkung und die Tatbestandswirkung dieses Bescheides. Auch wenn sich an der Rechtskraft des beim Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung etwa hinsichtlich der Unanfechtbarkeit mit ordentlichen Rechtsmitteln, der Unwiderrufbarkeits- und der Unwiederholbarkeitswirkung nichts geändert hat, durfte die belangte Behörde - ab der Zustellung dieses Beschlusses - im Sinne der vorangeführten Erwägungen keine im aufenthaltsrechtlichen Bewilligungsverfahren relevanten Rechtswirkungen mehr an den angeführten Bescheid knüpfen. Dieses Hindernis bestand bereits im Zeitpunkt der durch Zustellung an den Beschwerdeführer bewirkten Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides der belangten Behörde.

Aus diesem Grunde erweist sich der bekämpfte Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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