Normen
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §45 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
FrG 1993 §10 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §45 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
FrG 1993 §10 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über eine für den Zeitraum vom 15. September 1993 bis 15. Juni 1994 ausgestellte Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Familiengemeinschaft. Er beantragte am 29. April 1994 die Verlängerung dieser Bewilligung. Im Zuge des Verfahrens vor den Verwaltungsbehörden berief sich der Beschwerdeführer zur Sicherung seines Unterhaltes auf Verpflichtungserklärungen seiner Eltern (Seite 14 und 22 des Verwaltungsaktes). In diesen Erklärungen verpflichteten sich sein Vater, der über einen unbefristeten Wiedereinreisesichtvermerk verfügte, und seine Mutter im wesentlichen gleichlautend unwiderruflich, für den gesamten Lebensunterhalt ihres Sohnes solange uneingeschränkt aufzukommen, bis dieser dazu aus eigenem Einkommen in der Lage sein werde. Sie verpflichteten sich weiters, der Republik Österreich, den Ländern, Gemeinden und anderen öffentlichen Rechtsträgern alle Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Einreise, dem Aufenthalt und der Ausreise entstünden, binnen vierzehn Tagen ab Zahlungsaufforderung bei sonstiger gerichtlicher Geltendmachung zu bezahlen (insbesondere auch Kosten für Sozialleistungen und Anforderungen für medizinische Betreuung). Der Beschwerdeführer legte Gehaltsbestätigungen seiner Eltern vor, aus denen sich ein monatlicher Bezug seines Vaters von S 12.477,50 netto und seiner Mutter in der Höhe von S 18.340,80 netto (Seite 19 und 22 des Verwaltungsaktes) ergibt. Unter der Rubrik "Daten einer in Österreich alle Risken abdeckenden Krankenversicherung für die Dauer des Aufenthaltes" verwies der Beschwerdeführer auf die vorgelegten Verpflichtungserklärungen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. April 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Verpflichtungserklärungen seien aufgrund der fehlenden Krankenversicherung nicht tragfähig. Sie seien nicht geeignet, den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers für die Dauer seines Aufenthaltes zu sichern. Eigene Mittel zur Bestreitung seines Unterhaltes besitze dieser überhaupt nicht.
Durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers "bei seinen Verwandten" bestünden zwar Bindungen in Österreich, diese seien jedoch den öffentlichen Interessen an der Versagung einer Aufenthaltsbewilligung hintanzustellen, zumal hiedurch nicht mit derselben Wahrscheinlichkeit und Intensität in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen werde wie bei Verhängung eines Aufenthaltsverbotes.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid erkennbar wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 5 Abs. 1 AufG lautet:
"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mittlerweile eine Personenversicherung bei einem näher bezeichneten Versicherungsinstitut abgeschlossen, welche privat bezahlt werde. Zum Nachweis eine solche Versicherung abgeschlossen zu haben legte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Personenversicherung vor, auf dem seine Unterschrift mit 19. Mai 1995 datiert ist.
Die belangte Behörde hatte von der im Zeitpunkt der Erlassung ihres Berufungsbescheides (Zustellung 15. Mai 1995) gegebenen Sachlage auszugehen. Das oben wiedergegebene Vorbringen, der Beschwerdeführer habe nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Krankenversicherung abgeschlossen (einen diesbezüglichen Antrag gestellt) steht der von der belangten Behörde ausgehend von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung getroffenen Feststellung, er verfüge über keine für die Dauer des Aufenthaltes alle Risken abdeckende Krankenversicherung, daher nicht entgegen.
Der belangten Behörde ist insofern beizupflichten, als die Mittel zur Deckung von Heilungs- und Pflegekosten im Falle der Krankheit zum Bedarf für den "Lebensunterhalt" im Verständnis des § 5 Abs. 1 AufG zählen. Verfügt - wie hier - der Fremde über keine Krankenversicherung, so ist eine Verpflichtungserklärung nur dann geeignet, den Lebensunterhalt für die Dauer des Aufenthaltes zu sichern, wenn das (gemeinsame) Einkommen der sich verpflichtenden Person(en) diese auch in die Lage versetzt, allenfalls anwachsende Heilungs- und Pflegekosten, mit denen unter Berücksichtigung eines statistischen Risikokalküls mit einer noch ins Gewicht fallenden Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muß, für den Fremden während der Dauer seines Aufenthaltes zu bestreiten (zur grundsätzlichen Eignung von Verpflichtungserklärungen zur Sicherung des Unterhaltes im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zl. 95/19/0612).
Im vorliegenden Fall steht jenen Personen, die sich für den Beschwerdeführer verpflichtet haben, nach dessen Behauptungen im Verwaltungsverfahren insgesamt ein Monatseinkommen von rund S 31.000,-- (netto) zur Verfügung.
Die belangte Behörde hat sich nun ausschließlich darauf gestützt, daß die vorgelegten Verpflichtungserklärungen wegen des Fehlens einer Krankenversicherung zur Sicherung des Unterhaltes im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG nicht tragfähig genug seien. Welche Erwägungen dieser These zugrundeliegen, kann der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch nicht entnommen werden. Da es sich hiebei keineswegs um eine offenkundige Tatsache handelt (es erscheint nicht vorweg ausgeschlossen, daß das Einkommen der Eltern des Beschwerdeführers es ihnen im Falle einer gravierenden, aufwendige Heilungs- und Pflegekosten veranlassenden Erkrankung des Beschwerdeführers erlauben würde, beträchtliche Kreditmittel zur Deckung des diesbezüglichen - bei Erteilung der Bewilligung für einen kürzeren Zeitraum dann auch absehbaren - Unterhaltsmehrbedarfes aufzunehmen), hindert das Fehlen der Bekanntgabe der maßgebenden Erwägungen die Nachprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit.
Der belangten Behörde fällt daher in Ansehung des von ihr allein gebrauchten Versagungsgrundes des § 5 Abs. 1 AufG ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 67 AVG zur Last, weshalb ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung wurde aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 3 und 6 VwGG Abstand genommen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Verhandlungsaufwand ist nicht entstanden. Die Umsatzsteuer ist im Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes bereits enthalten (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 687, wiedergegebene Judikatur). Die begehrten Stempelgebühren für die als Beilagen vorgelegten Kopien des Antrages auf Personenversicherung und des Meldezettels waren nicht zuzusprechen, weil die Vorlage dieser Urkunden dem Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterlag.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)