VwGH 95/16/0155

VwGH95/16/015512.11.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des RT in L, vertreten durch

Dr. Erhard Hackl, Dr. Karl Hatak, Rechtsanwälte in Linz, Hofgasse 7, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. April 1995, Zl. Gem - 7.525/6 - 1995 - Wa, betreffend Haftung für Getränkesteuer, Lustbarkeitsabgabe und Lohnsummensteuer samt Nebengebühren (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz), zu Recht erkannt:

Normen

LAO OÖ 1984 §57 Abs1;
LAO OÖ 1984 §7 Abs1;
LAO OÖ 1984 §57 Abs1;
LAO OÖ 1984 §7 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird, soweit mit ihr die Haftung für Getränkesteuer samt Nebengebühren bekämpft wird, als unbegründet abgewiesen.

Die Entscheidung hinsichtlich der Haftung für Lohnsummensteuer und Lustbarkeitsabgabe samt Nebengebühren bleibt dem für diese Abgaben zuständigen Senat des Verwaltungsgerichtshofes vorbehalten.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der Landeshauptstadt Linz in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aufgrund einer am 13. Mai 1992 durchgeführten Getränkesteuerprüfung bei der M. Gastgewerbebetriebs-Ges.m.b.H (im folgenden: Gesellschaft) für den Zeitraum 1. Jänner 1990 bis 29. Februar 1992 wurde mit Bescheid vom 13. Mai 1992 eine Getränkesteuernachforderung (samt Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag) in Höhe von S 158.123,-- festgesetzt. Mit Bescheid vom 25. November 1992 erfolgte durch die Berufungsbehörde aufgrund nachgereichter Steuererklärungen eine Reduktion auf S 140.981,--. In der Zeit vom 20. Oktober 1992 bis 3. Mai 1993 wurden Zahlungen in der Höhe von sechsmal S 5.000,--, einmal S 2.000,-- und einmal S 1.000,--, insgesamt daher S 33.000,-- geleistet, sodaß aus dem Bescheid vom 25. November 1992 noch ein Rückstand von S 107.981,-- verblieb.

Der Beschwerdeführer war seit Protokollierung der Gesellschaft im Jahr 1986 bis 30. April 1991 deren Geschäftsführer und wurde mit Gesellschafterbeschluß vom 25. März 1992 (Protokollierung 28. April 1992) neuerlich zum Geschäftsführer bestellt. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde am 25. März 1994 der Konkurs eröffnet.

Mit Haftungsbescheid des Magistrats der Stadt Linz vom 29. Oktober 1993 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der §§ 2, 5, 7 und 57 ff der oberösterreichischen Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 30/1984, als Geschäftsführer der Gesellschaft für die noch offenen Gemeindeabgabenschulden bei der Mitbeteiligten in der Höhe von S 140.550,-- haftbar gemacht und zur Zahlung herangezogen. Dieser Betrag setzte sich aus dem genannten Rückstand aufgrund des Bescheides vom 25. November 1992, aus Lustbarkeitsabgabe für die Monate April 1993 und Mai 1993 einschließlich Nebengebühren, aus Getränkesteuer vom November 1992 bis März 1993 einschließlich Nebengebühren und Lohnsummensteuer vom Jänner 1993 bis April 1993 einschließlich Nebengebühren zusammen.

Der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer verpflichtet gewesen, für die rechtzeitige Abgabenentrichtung Sorge zu tragen. Einer von der Behörde mit Schreiben vom 1. September 1993 eingeräumten Stellungnahme zwecks Wahrung des Parteiengehörs sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Daher habe die Behörde keine Gründe erkennen können, die die Haftung ausschlössen. Es sei Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht für die rechtzeitige Entrichtung der angefallenen Abgaben durch die Gesellschaft sorgen konnte; widrigenfalls sei schuldhafte Pflichtverletzung anzunehmen.

In seiner dagegen erstatteten Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, daß er erst am 25. März 1992 zum Geschäftsführer bestellt worden sei und während seiner Geschäftsführertätigkeit immer dafür Sorge getragen habe, daß die vorgeschriebenen Abgaben bezahlt würden. Die im angefochtenen Bescheid aufgelisteten Rückstände seien Rückstände aus einer Zeit, zu welcher er nicht Geschäftsführer der M. Ges.m.b.H gewesen sei. Wenn seine laufenden Zahlungen auf die Rückstände angerechnet würden, die noch vor seiner Zeit als Geschäftsführer entstanden seien, liege eine Haftung seinerseits nicht vor.

Mit Vorhalt vom 6. April 1994 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der dem Beschwerdeführer bekannten Berufungsentscheidung vom 25. November 1992 ein Betrag von S 107.981,-- sowie weitere Getränkesteuerschulden samt Säumniszuschlägen für die Monate November 1992 bis März 1993 in Höhe von S 30.265,-- aushafteten. Des weiteren hafte für den Zeitraum April bis Mai 1993 ein Betrag von S 628,-- an Lustbarkeitsabgabe sowie für den Zeitraum Jänner bis April 1993 ein Betrag von S 1.676,-- an Lohnsummensteuer aus, sodaß sich ein Gesamtbetrag von S 140.550,-- ergebe. Intensive Bemühungen durch die Vollstreckungsabteilung hätten lediglich die schon berücksichtigten S 33.000,-- erbracht. Die laufende Getränkesteuer würde durch die Gesellschaft seit November 1992, die Lohnsummensteuer seit Jänner 1993 und die Lustbarkeitsabgaben seit April 1993 nicht berichtigt werden. Dem Beschwerdeführer seien die Rückstände bis zu seinem Eintritt als Geschäftsführer bekannt gewesen.

Mit Stellungnahme vom 9. Mai 1994 wiederholte der Beschwerdeführer, daß die Rückstände Zeiträume betreffen würden, die vor dem 25. März 1992 gelegen seien. Die danach anfallenden Gebühren seien von ihm laufend bezahlt worden, jedoch auf die ältesten Schulden der Gesellschaft angerechnet worden. Er sei sohin, indem er die laufenden Abgaben bezahlt habe, seiner Verpflichtung als Geschäftsführer nachgekommen, sodaß eine Heranziehung zur Haftung zu Unrecht erfolgt sei.

Mit Bescheid vom 19. Oktober 1994 wurde der Berufung vom Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt keine Folge gegeben, allerdings der Haftungsbetrag um die Konkursquote von S 6.802,55 reduziert. Die Berufungsbehörde verwies auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Fahrlässigkeit bei der Verpflichtung, für die Abgabenentrichtung Sorge zu tragen, bereits dann vorliege, wenn ein handelsrechtlicher Geschäftsführer nicht die Gründe darzulegen vermag, weshalb ihm die Erfüllung dieser Verpflichtung unmöglich war. Hinsichtlich der bereits vor seiner Geschäftsführerbestellung aufgelaufenen Abgabenverbindlichkeiten sei ihm Fahrlässigkeit hinsichtlich seiner Nachforschungspflicht vorzuwerfen; er hätte sich bei Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit darüber zu unterrichten gehabt, ob und in welchem Ausmaß die von ihm vertretene Gesellschaft ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sei.

In seiner dagegen erstatteten Vorstellung brachte der Beschwerdeführer vor, die Unterlagen, die er bei seiner Geschäftsführerbestellung vorgefunden habe, seien nicht geeignet gewesen, daraus über die Altverbindlichkeiten Feststellungen zu treffen. Die Notwendigkeit zur Funktionsübernahme habe sich ja deshalb ergeben, weil der frühere Geschäftsführer ein Chaos hinterlassen habe und eine geordnete Abwicklung durch Verkauf oder Verpachtung erfolgen sollte. Daß die wirtschaftliche Problemsituation nicht bewältigbar gewesen sei, habe sich daraus ergeben, daß der Pächter (in der Beschwerde wird erstmals offengelegt, daß das Unternehmen mit Vertrag vom 1. Mai 1993 verpachtet wurde) Pachtzinsschulden von über S 600.000,-- auflaufen ließ. Allein dies sei die Ursache der späteren Insolvenz und der Nichtberichtigung der Abgaben gewesen, was sich aus dem Konkursakt ergebe.

Im angefochtenen Bescheid wurde diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Bereits zu Beginn seiner (neuerlichen) Geschäftsführertätigkeit sei der Beschwerdeführer durch den Bescheid vom 13. Mai 1992 über die Abgabenverbindlichkeiten informiert gewesen, er habe aber nicht für deren Entrichtung gesorgt und keine Gründe angeführt, warum ihm die Entrichtung unmöglich war. Er hätte das Fehlen ausreichender Mittel nachweisen müssen und beweisen müssen, daß die Abgabenverbindlichkeiten bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt wurden.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, nicht zur Haftung für die genannten Abgaben herangezogen zu werden. Er beantragte, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Stadtgemeinde eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 Oö Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 30/1984 (LAO) haften die in den §§ 57 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen für die diese treffenden Abgaben soweit, daß die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. In Entsprechung des § 57 Abs. 1 LAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen und zu vergleichbaren Haftungsnormen setzt eine Haftungsinanspruchnahme voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich wurden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Die Heranziehung des Vertreters zur Haftung hat weiters zur Voraussetzung, daß zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters und der Uneinbringlichkeit der Forderung ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang besteht, wenn der Vertreter bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mittel für die Bezahlung - gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Zahlungsmittel auf alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung hatte und nicht, wenn auch nur anteilig, für die Abgabentilgung Sorge getragen hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1993, Zl. 92/17/0042). Die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten endet nicht mit dem Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld, sondern erst mit der Abstattung. Der Geschäftsführer einer Ges.m.b.H muß sich bei Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit darüber unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist; er muß den Nachweis darüber erbringen, daß ihm ausreichende Mittel zur Abgabenentrichtung nicht zur Verfügung gestanden sind bzw. daß er die Abgabenforderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (vgl. hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1989, Zl. 89/15/0021 m.w.N.).

Im Beschwerdefall sind das Bestehen der Abgabenforderungen, die Stellung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Gesellschaft und die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung unbestritten. Strittig ist, ob den Beschwerdeführer eine schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden durfte oder nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 1997, Zl. 96/13/0079 unter Bezugnahme auf die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers ausgesprochen, daß dieser für nichtentrichtete Abgaben der Gesellschaft - und zwar zur Gänze - auch dann haftet, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaften nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, daß diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht geführt. Vielmehr hat er die von der Behörde am 1. September 1993 eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme nicht genützt; in der Berufung und seiner Stellungnahme zum Vorhalt durch die Berufungsbehörde hat er sich auf die - unrichtige - Behauptung beschränkt, er habe stets für die Bezahlung der vorschriebenen Abgaben Sorge getragen. Unrichtig war diese Behauptung schon deshalb, weil die im Vollstreckungswege hereingebrachten Beträge von insgesamt S 33.000,-- mit den in den Rückstandsausweisen nach Abgabenart und Abgabenzeitraum aufgeschlüsselten (unrunden) Beträgen nicht in Einklang gebracht werden können.

Damit hat der Beschwerdeführer die ihn treffende Mitwirkungspflicht keineswegs erfüllt. Es wäre an ihm gelegen gewesen, schon im Verwaltungsverfahren konkret aufzuzeigen, daß ihm nur Mittel zur Verfügung standen, die lediglich eine anteilige (und keine volle) Befriediung der strittigen Abgabenschulden zuließen. Er hätte bereits im Verfahren die Grundlagen für die behördliche Feststellung des zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Anteiles an liquiden Mitteln (Liquiditätsstatus) beibringen müssen (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1993).

Daß über die Gesellschaft am 25. März 1994 der Konkurs eröffnet wurde, besagt noch nichts darüber, welche Mittel der Gesellschaft bis einschließlich Mai 1993 zur rechtzeitigen Abgabenentrichtung zur Verfügung standen. Die Berufung läßt mit ihrem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe seit seiner Geschäftsführerbestellung nie eine Zahlungspflicht verletzt, durchaus den Schluß zu, daß Mittel zur rechtzeitigen Abgabenentrichtung noch vorhanden waren. Ein Geschäftsführer verstößt gegen die Gleichbehandlungspflicht dann, wenn er die Mittel, die ihm zur Verfügung stehen, nicht für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechend anteilig dem Verhältnis aller Verbindlichkeiten zu den zur Verfügung stehenden Mitteln erfüllt (siehe abermals das Erkenntnis vom 29. Jänner 1993). Eine ziffernmäßig konkretisierte Behauptung, die die Feststellung des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel ermöglicht hätte, hat der Beschwerdeführer im Abgabenverfahren (und auch in der Beschwerde) nicht aufgestellt. Im Hinblick auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt eine Beschränkung der Haftung des Beschwerdeführers nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1991, Zl. 90/15/0066).

Auch die behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Nach dem Vorbringen in der Vorstellung sollte der Konkursakt zum Beweis dafür beigeschafft werden, daß der Unternehmenspächter Pachtzinsschulden von über S 600.000,-- angehäuft habe. Dies ist aber schon deshalb ohne Belang, weil das Pachtverhältnis überhaupt erst im Mai 1993 begonnen hat. Vor den Gemeindebehörden hat der Beschwerdeführer keinerlei Behauptungen aufgestellt und Beweisanbote gemacht, die diese Behörden zu weiteren Erhebungen verpflichtet hätten.

Damit erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Getränkesteuer samt Nebengebühren als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gem. § 12 Abs. 1 Zi. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich (im Rahmen des gestellten Begehrens) auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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