Normen
BAO §217 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
BAO §217 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erzielte zusätzlich zu den Umsätzen aus freiberuflicher Tätigkeit solche aus der Vermietung von Grundstücken.
Das Finanzamt schrieb ihm wegen (teilweiser) Nichtentrichtung von bescheidmäßig festgesetzter Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 1993 einen Säumniszuschlag in Höhe von S 976,-- vor.
In der Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid brachte der Beschwerdeführer vor, er habe für seine Umsätze aus der Vermietung während des Jahres 1993 Vorauszahlungen in Höhe von S 38.000,-- geleistet und sie auf dem Erlagschein auch als "Umsatzsteuer-Acontozahlungen" deklariert. Von diesen Einzahlungen habe das Finanzamt nur einen Betrag von S 5.000,-- "als Umsatzsteuer gutgebucht". Es liege daher hinsichtlich des Betrages von S 33.000,-- keine verspätete Zahlung vor. Im übrigen habe der Beschwerdeführer am 26. Jänner 1994 die Einkommensteuererklärung für 1992 eingereicht, die zu einer Gutschrift von S 190.000,-- geführt habe. Hätte das Finanzamt innerhalb von 14 Tagen, also bis zum 9. Februar 1994, über diese Abgabenerklärung entschieden, so hätte das Guthaben bereits vor Fälligkeit der festgesetzten Umsatzsteuervorauszahlung (Fälligkeitstag 15. Februar 1994) bestanden.
Die belangte Behörde wies die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid ab. Das Finanzamt habe aufgrund einer Umsatzsteuernachschau festgestellt, daß die Umsätze aus der Vermietung im Jahr 1993 nicht zur Gänze erklärt worden seien. Es habe daher die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 1993 (Fälligkeit 15. Februar 1994) festgesetzt. Da diese festgesetzte Umsatzsteuer nicht zur Gänze bis zum Fälligkeitstag entrichtet gewesen sei, habe das Finanzamt einen Säumniszuschlag vorschreiben müssen. Aufgrund der Einsichtnahme in die Einzahlungsbelege sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer in den Monaten Februar, Mai, September, Oktober und November 1993 Umsatzsteuerbeträge eingezahlt habe. Da sich aber auf den Einzahlungsbelegen nur hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlung für März 1993 eine entsprechende Verrechnungsweisung finde, die Beträge im übrigen also nicht als Umsatzsteuervorauszahlungen für die "Einkünfte" aus Vermietung und Verpachtung deklariert worden seien, seien sie am Abgabenkonto saldomäßig verbucht worden. Die dadurch entstandende Gutschrift habe der Beschwerdeführer in der Folge anderweitig verwendet. Die in Rede stehende Umsatzsteuer (Vorauszahlung für Dezember 1993) sei am 15. Februar 1994 fällig geworden. Die in der Berufung erwähnte Einkommensteuergutschrift für 1992 in Höhe von ca. S 190.000,-- habe sich erst aus dem Einkommensteuerbescheid vom 10. Jänner 1995 ergeben und habe daher die Säumnis nicht verhindern können.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt gemäß § 217 Abs. 1 BAO mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, sofern der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß § 217 Abs. 1 bis 6 oder § 218 BAO hinausgeschoben wird.
Mit dem angefochtenen Bescheid wird im Instanzenzug ein Säumniszuschlag wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 1993 vorgeschrieben. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Höhe der von der belangten Behörde angenommenen Verpflichtung zur Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 1993.
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, daß der angefochtene Bescheid von der gemäß § 201 BAO erfolgten bescheidmäßigen Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 1993 ausgeht. Die Beschwerde tritt dem nicht entgegen.
Die Beschwerde enthält umfangreiches Vorbringen betreffend Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Dezember 1992 sowie Juli, August und September 1993. Auf dieses Vorbringen ist nicht einzugehen, weil der angefochtene Bescheid die Rechtsfolge für die verspätete Entrichtung von Umsatzsteuer für DEZEMBER 1993 darstellt.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe Umsatzsteuervorauszahlungen für Dezember 1992 sowie für März, Juli, August und September 1993 mit Verrechnungsweisung eingezahlt, das Finanzamt habe aber diese Verrechnungsweisungen nicht beachtet und die Einzahlungen am Abgabenkonto auf Saldo gebucht, was zu einer Tilgung anderer Abgabenschulden geführt habe. Dieses Vorbringen geht hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren allein relevanten Abstattung der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 1993 ins Leere.
Nach den Feststellungen der belangten Behörde wurde die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 1993 mit einem Teilbetrag von S 48.805,-- nicht bis zum Fälligkeitstag (15. Februar 1994) entrichtet. Nach der Aktenlage ist die Tilgung dieser Abgabe erst durch die Gutschrift erfolgt, welche sich am 10. Jänner 1995 aus der Verbuchung des Einkommensteuerbescheides für 1992 ergeben hat. Die Beschwerde zeigt nicht auf, aus welchen Gründen bei diesem Sachverhalt die Vorschreibung eines Säumniszuschlages nicht dem Gesetz entsprechen sollte.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Einkommensteuererklärung für 1992 am 26. Jänner 1994 beim Finanzamt eingereicht. Die Einkommensteuerveranlagung für 1992 habe - gegenüber den Einkommensteuervorauszahlungen - zu einer Gutschrift von S 190.000,-- geführt. Hätte das Finanzamt die Veranlagung zügig innerhalb von 14 Tagen durchgeführt, so hätte das Abgabenkonto bereits zum Fälligkeitstag für die in Rede stehenden Umsatzsteuervorauszahlung (15. Februar 1994) ein Guthaben ausgewiesen.
Aus diesem Vorbringen ist für den Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu gewinnen, weil unbestritten ein buchungsfähiger Einkommensteuerbescheid nicht vor dem 10. Jänner 1995 ergangen ist, die Gutschrift sohin jedenfalls nicht vor diesem Zeitpunkt entstanden sein konnte.
Im übrigen ist zu diesem Vorbringen auszuführen: Gemäß § 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Es ist in keiner Weise erkennbar, daß das Finanzamt lediglich bei Erlassung eines Einkommensteuerbescheides innerhalb von zwei Wochen ab Einreichung der Abgabenerklärung "ohne unnötigen Aufschub" vorgegangen wäre.
Der Säumniszuschlag ist eine objektive Säumnisfolge (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1988, 87/15/0138). § 217 Abs. 1 BAO stellt nicht eine Schadenersatzregelung betreffend den Schaden des Abgabengläubigers aus einer verspäteten Abgabenentrichtung dar. Die Regelung bezweckt vielmehr die im Interesse einer ordnungsgemäßen Finanzgebarung unabdingbare Sicherstellung der pünktlichen Tilgung von Abgabenschulden. Es kann daher in dem Umstand, daß der Säumniszuschlag sich nicht am tatsächlichen Schaden des Abgabengläubigers orientiert, keine Unsachlichkeit der Regelung erblickt werden. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher durch die gegenständliche Beschwerde nicht zu einer Antragstellung im Sinn des § 140 Abs. 1 B-VG veranlaßt.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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