Normen
EStG 1972 §10 Abs2 Z1;
EStG 1988 §10 Abs3;
EStG 1972 §10 Abs2 Z1;
EStG 1988 §10 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin aktivierte im Streitjahr 1992 Bauvorbereitungskosten in Höhe von rd S 50 Mio und machte dafür gewinnmindernd einen Investitionsfreibetrag im Ausmaß von 20 % geltend. Über Vorhalt des Finanzamtes führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei Eigentümerin eines Einkaufszentrums, welches von ihr adaptiert, verwaltet und gewerblich vermietet werde. Die mit der gewerblichen Vermietung verbundenen Nebenleistungen umfaßten die Baubetreuung, Planung sowie die Hausverwaltung.
Anläßlich der Veranlagung zur Körperschaft- und Gewerbesteuer wurde der geltend gemachte Investitionsfreibetrag mit der Begründung nicht anerkannt, daß die Vermietung an Gewerbetreibende keine gewerbliche Vermietung darstelle, wenn wie im vorliegenden Fall keine entsprechenden Nebenleistungen erbracht würden.
In einer dagegen eingebrachten Berufung vertrat die Beschwerdeführerin die Ansicht, im Hinblick auf zahlreiche, im Detail angeführte und als Centermanagement inklusive gemeinsamer Werbung umschriebene Nebenleistungen sei von einer gewerblichen Vermietung auszugehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Begründend führte sie aus, der Verwaltungsgerichtshof habe mit seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, 94/14/0135, zu dem dem § 10 Abs 3 EStG 1988 entsprechenden § 10 Abs 2 Z 1 letzter Satz EStG 1972 entschieden, daß die Frage, ob der ausschließlliche Betriebsgegenstand die "gewerbliche Vermietung" sei, sowohl nach den Vertragsgrundlagen (Gesellschaftsvertrag, Satzung) als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung zu beantworten sei. Da im gegenständlichen Fall aus dem Gesellschaftsvertrag ein ausschließlicher Betriebsgegenstand "gewerbliche Vermietung" nicht abgeleitet werden könne, seien die Voraussetzungen des § 10 Abs 3 EStG 1988 nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner dagegen eingebrachten Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der belangten Behörde ist einzuräumen, daß der Verwaltungsgerichtshof in dem von ihr zitierten Erkenntnis die Aussage, auf welche sie sich bei der Abweisung der Berufung gestützt hat, getroffen hat.
In seinem Erkenntnis vom 2. August 1995, 93/13/0085, hat der Verwaltungsgerichtshof aber zu § 10 Abs 3 EStG 1988 mit ausführlicher Begründung ausgesprochen, daß er sich angesichts der Argumente dieses Beschwerdefalles nicht in der Lage sehe, an dem im Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, 94/14/0135, eingenommenen Rechtsstandpunkt festzuhalten. Er bekenne sich für den Geltungsbereich des § 10 Abs 3 EStG 1988 nunmehr zu der Auffassung, daß allein nach der tatsächlichen Geschäftsführung zu beurteilen sei, ob die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern den ausschließlichen Betriebsgegenstand darstelle.
Da auch im Beschwerdefall die Rechtsfrage nach § 10 Abs 3 EStG 1988 zu beurteilen ist, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weil sich die belangte Behörde dadurch, daß sie sich auf eine vom Verwaltungsgerichtshof als verfehlt erkannte Rechtsmeinung gestützt hat, nicht mehr mit dem umfangreichen Berufungsvorbringen zur Frage, ob die im wesentlichen mit dem Begriff Centermanagement bezeichneten Nebenleistungen der Beschwerdeführerin geeignet sind, eine gewerbliche Vermietung zu begründen, auseinandergesetzt hat.
Der Versuch der belangten Behörde, in ihrer Gegenschrift eine entsprechende Auseinandersetzung nachzuholen, muß schon deswegen scheitern, weil eine fehlende Bescheidbegründung in der Gegenschrift nicht nachgebracht werden kann. Im übrigen hat sich die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung nicht nur auf die in der Gegenschrift erwähnten Nebenleistungen aus der Baubetreuung und Hausverwaltung, sondern, wie oben ausgeführt, auch auf das umfassende Centermanagement gestützt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)