VwGH 95/13/0040

VwGH95/13/004026.11.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des EP in W, vertreten durch Wolf, Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien I, Schubertring 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat I, vom 4. November 1994, Zl. GA 10 - 369/94, BS I - 31/94, betreffend Abgabenhinterziehung, zu Recht erkannt:

Normen

FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §33 Abs2 lita;
UStG 1972 §21;
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §33 Abs2 lita;
UStG 1972 §21;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erkenntnis des Spruchsenates der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 18. Jänner 1994 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, im Bereiche eines näher genannten Finanzamtes als Einzelkaufmann vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen für September 1989 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Höhe von S 340.050,-- bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten zu haben. Der Beschwerdeführer habe hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen, wofür er nach § 33 Abs. 5 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 120.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Tage) verurteilt wurde.

Der Spruchsenat stellte in der Begründung seines Straferkenntnisses fest, daß der Beschwerdeführer auf nicht mehr ganz klärbare Weise als Einzelunternehmer die Verfügungsgewalt über den Großteil der ehemals der seinen Namen tragenden Gesellschaft mbH gehörigen Fahrnisse erlangt habe. Am 14. August 1989 hätten der Beschwerdeführer und Rudolf P. vereinbart, daß letzterer verschiedene Gegenstände bis 25. August 1989 kaufe und abtransportiere; Ende August hätten die beiden vereinbart, daß Rudolf P. sämtliche Maschinen und Gerätschaften, welche sich in der Verfügungsgewalt des Beschwerdeführers befunden hätten, um S 1,870.000,-- netto kaufe. Dieses Geschäft habe so abgewickelt werden sollen, daß weder die Gläubiger noch das Finanzamt davon etwas erfahren würden. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner auf Gewinn gerichteten Tätigkeiten die Kaufverträge abgeschlossen, die Lieferungen im Zuge dieser Tätigkeiten durch Übergabe an den Käufer ausgeführt und das vereinbarte Entgelt teils bar, teils gegen Wechsel erhalten. Der Beschwerdeführer habe gewußt, daß diese Geschäfte umsatzsteuerpflichtig seien, er sei daher bei Unterlassung der Abgabe einer "Umsatzsteuererklärung" für die Monate August und/oder September 1989 sowie der Jahresumsatzsteuererklärung 1989 dessen gewiß gewesen, daß dadurch die Umsatzsteuer verkürzt werde. Rechtlich sah der Spruchsenat dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht als verwirklicht an.

Die gegen dieses Straferkenntnis vom Beschwerdeführer erhobene Berufung, in welcher im wesentlichen die Beweiswürdigung des Spruchsenates bekämpft worden war, wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Die gegen die Beweiswürdigung des Spruchsenates vorgetragenen Einwände sah die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus näher dargelegten Überlegungen als unberechtigt an, von rechtlichen Erwägungen nahm die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides Abstand.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt, wobei er sich durch den angefochtenen Bescheid erkennbar in seinem Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung als verletzt erachtet.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit infolge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist, was auch für solche Fälle gilt, in denen sowohl die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als auch die nach § 33 Abs. 1 FinStrG durch Unterlassung der Einbringung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Jahresumsatzsteuererklärungen bewirkt oder zu bewirken versucht wird (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 11. November 1992, Slg. NF Nr. 6728/F, sowie vom 15. Dezember 1993, 93/13/0055, ÖStZB 1994, 282).

Aus den Gründen der genannten Erkenntnisse, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 letzter Satz VwGG verwiesen werden kann, erweist sich auch der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, ohne daß es eines Eingehens auf die vorgetragenen Beschwerdegründe bedurfte.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG Abstand nehmen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich, gemäß § 59 Abs. 1 VwGG in Bindung an den gestellten Antrag, auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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