VwGH 95/11/0088

VwGH95/11/00887.10.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch die Foglar-Deinhardstein & Brandstätter KEG in Wien I, Plankengasse 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. Juli 1994, Zl. UVS-04/32/00146/94, betreffend Übertretung des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

ARG 1984 §27 Abs1 impl;
ASchG 1994 §130 impl;
AVG §8;
AZG §1 Abs2 Z8;
AZG §28 Abs1;
AZG §9;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §9 Abs1 impl;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
ARG 1984 §27 Abs1 impl;
ASchG 1994 §130 impl;
AVG §8;
AZG §1 Abs2 Z8;
AZG §28 Abs1;
AZG §9;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §9 Abs1 impl;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Warenhandels Gesellschaft m.b.H. schuldig erkannt, in einer Filiale dieser Gesellschaft in Wien an zwei Tagen im Oktober 1991 einen namentlich genannten Arbeitnehmer (den Leiter dieser Filiale) jeweils 11 Stunden, somit über die erlaubte tägliche Arbeitszeit von maximal 10 Stunden hinaus, beschäftigt und dadurch gegen § 9 AZG verstoßen zu haben. Über den Beschwerdeführer wurden zwei Geldstrafen von je S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 12 Stunden) verhängt.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 27. Februar 1995, B 1935/94, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG können für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche eines Unternehmens auch andere Personen als die gemäß Abs. 1 zur Vertretung nach außen Berufenen zu verantwortlichen Beauftraften bestellt werden, denen sodann für diese Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt.

Der Beschwerdeführer vertritt (wie schon im Verwaltungsverfahren) die Ansicht, er habe für den Bereich der betreffenden Filiale deren Leiter als verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt und er sei daher von der strafrechtlichen Verantwortung für die gegenständliche Tat befreit. Er beruft sich dabei auf eine der Erstbehörde vorgelegte, aus der Zeit vor der Tat stammende schriftliche Bestellungsurkunde.

Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, der Filialleiter sei nicht verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG, weil die Bestellungsurkunde in sachlicher Hinsicht viel zu unbestimmt sei. Sie umschreibe den dem Filialleiter übertragenen Aufgabenbereich nicht taxativ, sondern mit einer demonstrativen Aufzählung von 10 Gesetzen bzw. Gesetzesbereichen nur äußerst vage.

Die belangte Behörde geht mit Recht davon aus, daß der räumliche oder sachliche Bereich eines Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter bestellt wird, klar abzugrenzen ist, und daß beim Fehlen einer klaren Abgrenzung keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG zustande kommt (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, unter E. 8 zu § 9 Abs. 2 bis 7 VStG referierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Ihre Auffassung, die Bestellungsurkunde vom 1. Februar 1990 umschreibe den sachlichen Verantwortungsbereich des betreffenden Filialleiters nicht hinreichend klar, kann aber im gegebenen Zusammenhang nicht geteilt werden. Nach dieser Urkunde erstreckt sich sein Verantwortungsbereich "auf alle zur Anwendung gelangenden Vorschriften, insbesondere auf die Einhaltung 1. von Dienstnehmerschutzbestimmungen, 2. der Auflagen der Betriebsanlagengenehmigungsbescheide und des Arbeitszeitgesetzes ...". Damit ist jedenfalls für den hier maßgebenden Bereich der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes klargestellt, daß dem Filialleiter die Verantwortung für deren Einhaltung in der von ihm geleiteten Filiale zukommt. Ob mit dieser Bestellung eine klare Abgrenzung seines Aufgabenbereiches auch in Ansehung sonstiger Vorschriften vorgenommen wurde, ist ohne Belang, weil es hier nur um die Verantwortlichkeit für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes geht. Dies verkennt die belangte Behörde, wenn sie versucht, mit dem Hinweis auf Unklarheiten in hier nicht relevanten Bereichen die Abgrenzung des sachlichen Verantwortungsbereiches des Filialleiters insgesamt als unzureichend darzutun.

Die belangte Behörde hat somit zu Unrecht die Wirksamkeit der Bestellung des Leiters der betreffenden Filiale zum verantwortlichen Beauftragten - die nicht nur die ihm unterstehenden Dienstnehmer, sondern auch ihn selbst betrifft (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. Juni 1992, Zl. 92/18/0210 und vom 12. November 1992, Zl. 92/18/0239) - verneint. Sie ist aufgrund dieser unrichtigen Rechtsansicht von der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Dies belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, womit sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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